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iFamZ 6, Dezember 2020, Seite 363

Genehmigungspflicht für die Entgegennahme von (Unterhalts-)Zahlungen?

iFamZ 2020/200

§§ 167 Abs 3, 224 ABGB

Der Gesetzgeber hat auf die Rsp, wonach der Verweis in § 149 Abs 1 ABGB aF (nunmehr § 164 Abs 1 ABGB) nur die Anlegung von Mündelgeld und nicht auch die Entgegennahme von Zahlungen betrifft, reagiert, indem in § 164 Abs 1 ABGB nur mehr auf die § 215 bis 223 ABGB – und damit nicht auch auf § 224 ABGB über die Entgegennahme von Zahlungen – verwiesen wird.

Die Entgegennahme der regelmäßigen, monatlich fällig werdenden Unterhaltszahlungen sowie grundsätzlich auch die Entgegennahme des Unterhalts für einige Monate im Voraus für das Kind durch den gesetzlichen Vertreter gehört zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb.

(…) 1. Die Kinder führen in ihrem Revisionsrekurs aus, dass das Rekursgericht nicht den gesamten Betrag von 49.100 € als Unterhaltsvorauszahlung hätte werten dürfen. Außerdem bedürfe die Entgegennahme einer derart hohen Zahlung durch den vertretungsbefugten Elternteil der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung, widrigenfalls die Zahlung nicht schuldbefreiend wirke. (…)

1.2. Die Grundsätze betreffend das Erfordernis der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung von Unterhaltsvorauszahlungen sind in der Rsp geklärt.

Nach § 224 ABGB (früher § 234 ABGB) kann der gesetzliche Vertreter 10.000 € übersteigende Zahlungen an das minderjährige Kind nur...

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