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Änderung der Obsorge aus „gewichtigen“ Gründen
iFamZ 2020/197
Ist die Obsorge endgültig geregelt, ist ein Antrag auf Neuregelung der Obsorge nach § 180 Abs 3 ABGB (nur) bei einer maßgeblichen Änderung der Verhältnisse zulässig. Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Es muss aber eine gewichtige Änderung der für die Obsorgeentscheidung relevanten Umstände eingetreten sein, die eine Neuregelung der Obsorge geboten erscheinen lassen.
1. Auch im Verfahren außer Streitsachen ist die materielle Rechtskraft einer Entscheidung in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten (§ 43 AußStrG; RIS-Justiz RS0007477; RS0007171). Diese hält nur nachträglichen Tatbestandsänderungen S. 360nicht stand (RIS-Justiz RS0007140; RS0007201 [T4]; 7 Ob 174/16p). Ist die Obsorge endgültig geregelt, kann nach § 180 Abs 3 ABGB ein Elternteil bei Gericht (nur) dann eine Neuregelung der Obsorge beantragen, wenn sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben. Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar keine Gefährdung des Kindeswohls voraus, es muss aber eine gewichtige Änderung der für die Obsorgeentscheidung relevanten Umstände eingetreten sein (vgl 3 Ob 212/14v; 8 Ob 152/17m; 7 Ob 77...