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Grob unbillige Geltendmachung des Unterhaltsanspruches bei Vorliegen einer Lebensgemeinschaft – Anspruch auf Rechnungslegung
iFamZ 2020/176
Die Rsp zur Aufnahme einer Lebensgemeinschaft eines geschiedenen Unterhaltsberechtigten, die zum Ruhen seines Anspruchs führt, lässt sich auf die Lage während (formell) aufrechter Ehe schon deshalb nicht übertragen, weil in diesem Fall dem Unterhaltsberechtigten gar nicht die Möglichkeit einer Wiederverheiratung offensteht. Überdies wäre auch nachzuweisen, dass der Unterhaltsbedarf durch Zuwendungen des anderen Mannes gedeckt ist. Der Beklagte kann sich auf eine vor der Eheschließung bestehende (freundschaftliche) Beziehung der Klägerin zu einem anderen Mann als Unterhaltsverwirkungstatbestand nicht berufen, wenn sich daran seit Eheschließung nichts geändert hat.
(…) Die Rsp anerkennt (…) einen Anspruch eines Ehegatten auf Auskunft und Rechnungslegung betreffend die für die Unterhaltsbemessung maßgebenden Umstände. Der Rechnungslegungsanspruch nach Art XLII EGZPO setzt neben dem Nachweis, dass der Klageanspruch auf Unterhalt dem Grunde nach zu Recht besteht, weiters voraus, dass der nach materiellem Recht aufgrund einer Sonderbeziehung Auskunftsberechtigte gegen den Auskunftsverpflichteten ein bestimmtes Klagebegehren auf Leistung nur mit erhebliche...