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Bestellung der Rechtsanwältin, die die Erwachsenenvertretung angeregt hat
iFamZ 2020/172
Auch die Rechtslage nach dem 2. ErwSchG gewährleistet weder eine (Um-)Bestellung allein aufgrund einer Wunschäußerung des Betroffenen, noch eine freie Auswahl des (gerichtlichen) Erwachsenenvertreters. Die mit dem 2. ErwSchG verbundene Stärkung der Selbstbestimmung hatte nicht die freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters zur Folge.
Die vom Rekursgericht dazu vertretene Rechtsansicht, dass die Anregung der Einleitung eines Erwachsenenschutzverfahrens nicht per se zur fehlenden Eignung der Anregerin führe, künftig selbst als Erwachsenenvertreterin zu fungieren, bedarf keiner Korrektur und wirft keine erhebliche Rechtsfrage auf.
Die Rechtsanwältin Dr. M S regte die Erwachsenenvertretung der betroffenen Person an und wurde (neben einer weiteren Person) zu deren Erwachsenenvertreterin bestellt.
2. Die Beurteilung der Notwendigkeit der (Um-)Bestellung eines Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft grundsätzlich keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0117813 [T2, T 12]).
3.1 Die Auswahl und Bestellung des Erwachsenenvertreters regelt § 273 ABGB. Nach Absatz 1 dieser Bestimmung ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person un...