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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 309

Frühestmöglicher Zeitpunkt der Berufsausbildung nach Abschluss der Schulausbildung

iFamZ 2020/168

§ 2 Abs 1 lit d und e FamLAG 1967

(Amtsrevision)

Aus der Rechtsprechung des VwGH lässt sich nicht ableiten, dass nach Abschluss der Schulausbildung mit dem zeitlich nächstmöglichen Studium begonnen werden muss, um zum „frühestmöglichen Zeitpunkt“ iSd § 2 Abs 1 lit d FLAG mit der Berufsausbildung zu beginnen.

Die Tochter (S) der Mitbeteiligten habe ihre Schulausbildung mit der Reifeprüfung im Jänner 2018 abgeschlossen. Die Zulassung zum Bachelor-Studiengang „Facility Management & Immobilienwirtschaft“ an der Fachhochschule sei bereits im September 2017 erfolgt. Da S das Reifeprüfungszeugnis für das Studienjahr 2017/18 nicht rechtzeitig habe nachbringen können, sei ihr am mitgeteilt worden, dass sie ihr Studium im nächsten Studienjahr ohne neuerliche Aufnahmeprüfung beginnen könne. S habe das Studium an der Fachhochschule tatsächlich im September 2018 begonnen.

Strittig sei, ob die S frühestmöglich nach Abschluss der Schulausbildung ihr Studium begonnen habe.

Das Finanzamt vertrete die Auffassung, dass S nach Absolvierung der Reifeprüfung im Jänner 2018 bereits im Sommersemester 2018 mit (irgend)einem Studium hätte beginnen können, weshalb der tatsächliche Studienbeginn im...

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