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Änderung der hauptsächlichen Betreuung
iFamZ 2020/158
Ein genereller Grundsatz dahin, dass das Gericht im Verfahren über die Obsorge oder die hauptsächliche Betreuung einen Sachverständigen beizuziehen hätte, besteht nicht. Gelangen die Vorinstanzen zum Ergebnis, dass die Stellungnahme eines Psychologen der Familiengerichtshilfe im Zusammenhang mit den anderen Beweismitteln eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bildet, stellt die Beurteilung, ob im Einzelfall zusätzlich ein Sachverständigengutachten erforderlich ist, eine vom OGH nicht überprüfbare Frage der Beweiswürdigung dar.
S. 301Die Obsorge über das achtjährige Kind steht beiden Eltern gemeinsam zu. L***** hat drei Halbschwestern im Alter von 16, 13 und 7 Jahren, die – so wie auch L***** bisher – bei der Mutter wohnen. Aufgrund von Mängeln in der Erziehung und Versorgung der Kinder durch die Mutter sowie wegen hygienischer Probleme in deren Haushalt wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet. Die Mutter pflegt einen vernachlässigenden Erziehungsstil und droht den Kindern immer wieder mit einer Heimunterbringung. Die Betreuung von L***** erfolgt zumeist durch seine älteste Halbschwester, zu der er eine gute Bindung hat. Zu den beiden andere...