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GesRZ 3, Juni 2021, Seite 118

Deutschland: Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

Der Deutsche Bundestag hat am das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz – LkSG) beschlossen. Ziel des LkSG sei es, den Schutz der Menschenrechte und der Umwelt in globalen Lieferketten zu schützen und zu verbessern. Es gehe nicht darum, deutsche Sozialstandards in der Welt umS. 119 zusetzen, sondern um die Einhaltung grundlegender Menschenrechtsstandards (wie etwa das Verbot von Kinder- oder Zwangsarbeit).

Das LkSG erfasst ab dem Jahr 2023 Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitenden, ab dem Jahr 2024 Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Es normiert die Verantwortung für die gesamte Lieferkette, wobei auf unterschiedlichen Ebenen je nach Einflussmöglichkeiten abgestufte Anforderungen gelten. Differenziert wird nach eigenem Geschäftsbereich, unmittelbaren Zulieferern und mittelbaren Zulieferern. Je nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit wird auf das Einflussvermögen des Unternehmens auf den Verursacher der Verletzung, die typischerweise zu erwartende Schwere der Verletzung sowie die Art des Verursachungsbeitrags des Unternehmens abgestellt. Im eigenen Geschäftsbereich sowie bei unmittelbaren Zulie...

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