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iFamZ 5, Oktober 2020, Seite 288

Ausschluss einer Richterin von der Wahl in den Personalsenat aufgrund des Karenzurlaubs – Zurückweisung des Individualantrags; erforderliche Subsidiarität und aktuelle Betroffenheit

iFamZ 2020/151

§ 37 Abs 3 RStDG, Art 140 Abs 1 Z 1 lit c B-VG; Art 2 StGG

Die Antragstellerin (ASt) ist Richterin am BG Steyr und seit Jänner 2012 gewähltes Mitglied im Personalsenat des LG Steyr, wobei ihre Mitgliedschaft während ihres Karenzurlaubes bis ruhte. Die Funktionsperiode der Personalsenate der gewählten Mitglieder – darunter auch die der ASt – endete mit . Bei der Ausschreibung für die Neuwahl wurde die ASt nicht in das Verzeichnis der für den Personalsenat bei der ausgeschriebenen Wahl wählbaren Richterinnen und Richter aufgenommen. Dagegen erhob sie gem § 38 Abs 3 RStDG bei der Wahlkommission fristgerecht Einspruch und beantragte die Aufnahme in das Verzeichnis. Die Wahlkommission des LG Steyr wies den Antrag gestützt auf § 37 Abs 3 RStDG, wonach die Wählbarkeit während der Dauer eines Karenzurlaubes ruht, ab.

Die ASt richtet sich mit Individualantrag an den VfGH. Der Ausschluss der Wahlberechtigung und der Wählbarkeit während der Dauer eines Karenzurlaubes sei gleichheitswidrig und gegenüber Richtern und Staatsanwälten, die eine gesellschaftlich notwendige, von der Rechtsordnung gebilligte und von der Gesetzgebung besonders geschützte Elternschaft auf sich nehmen würden, diskriminierend. Die Reg...

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