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OGH 20.01.2009, 4Ob224/08g

OGH 20.01.2009, 4Ob224/08g

Rechtssätze


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Normen
RS0042967
Die Frage, ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falles zur Aufklärung des Publikums geboten ist, betrifft keinen der Fälle des § 503 Abs 2 ZPO; auf Rechtsausführungen der Revision zur Frage der Urteilsveröffentlichung ist daher nicht weiter einzugehen, auch wenn eine nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässige Revision, vorliegt.
Normen
RS0079820
Die Regelung der Urteilsveröffentlichung beruht auf dem Gedanken, dass es häufig im Interesse der Allgemeinheit liegt, unlautere Wettbewerbshandlungen in aller Öffentlichkeit aufzudecken und die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären. Die Urteilsveröffentlichung soll also vor allem das Publikum aufklären und einer Weiterverbreitung unrichtiger Ansichten entgegenwirken.
Normen
RS0053112
Ob eine Ankündigung im Einzelfall zur Irreführung geeignet ist, ist keine erhebliche Rechtsfrage.
Normen
RS0078542
Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann. In solchen Fällen darf auch der blickfangartig herausgestellte Teil der Ankündigung für sich allein nicht irreführend im Sinne des § 2 UWG sein. Ist dieser Teil irreführend, dann liegt ein Verstoß gegen § 2 UWG vor, wenn eine nähere Erklärung, die das Entstehen eines falschen Eindruckes verhindert, überhaupt fehlt oder nicht in einer nach der Übung des redlichen Verkehrs zu erwartenden Form (zum Beispiel in wesentlich kleinerer Schrift) beigegeben wird.
Normen
RS0079737
Die Berechtigung des Begehrens nach Urteilsveröffentlichung hängt davon ab, ob ein schutzwürdiges Interesse des Klägers an der Aufklärung des Publikums im begehrten Ausmaße besteht.
Normen
RS0031883
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend.
Normen
RS0079607
Bei den in Druckschrift begangenen Wettbewerbsverstößen ist die Urteilsveröffentlichung regelmäßig an der gleichen Stelle und in der gleichen Schrift vorzunehmen wie der Wettbewerbsverstoß (hier: Inseratenteil - Textteil).
Normen
RS0085169
Ist der Sinngehalt der beanstandeten Tatsachenmitteilung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kann schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten "Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht kommen (so schon 4 Ob 82/94 ua).
Normen
RS0079395
Der Eindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat, ist auch bei der Beurteilung der Frage maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt.
Normen
MedienG §7a
UrhG §41
UrhG §78
RS0074824
Nach § 7a MedG besteht (ua) bei Preisgabe der Identität des einer gerichtlich strafbaren Handlung Verdächtigen kein Entschädigungsanspruch, wenn die Veröffentlichung der Angaben zur Person amtlich veranlasst war, insbesondere für Zwecke der Strafrechtspflege oder der Sicherheitspolizei. Eine ähnliche Wertung liegt auch § 41 UrhG zugrunde. Im Sinne der Einheit der Rechtsordnung muss auch der Bildnisschutz nach § 78 UrhG dann entfallen, wenn die Veröffentlichung im Interesse der Strafrechtspflege und der öffentlichen Sicherheit amtlich veranlasst wird. Andernfalls wäre der Zweck des § 7a Abs 3 Z 2 MedG, Bedürfnisse der Fahndung und der Gefahrenabwehr im Rahmen der allgemeinen Sicherheitspolizei abzudecken, nicht zu erreichen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Hans Peter H*****, vertreten durch Dr. Michael Krüger Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei „Ö*****"-***** GmbH, *****, vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 36.000 EUR), Beseitigung (Streitwert 4.000 EUR), Feststellung (Streitwert 10.000 EUR), Zahlung (6.000 EUR sA) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 4.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 142/08a-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den ein redlicher Mitteilungsempfänger gewinnt (4 Ob 6/93 = MR 1993, 101 - Rechnungshofpräsident mwN; 4 Ob 228/03p = RdW 2004, 405; RIS-Justiz RS0079395 [T3]). Gelegentlich wird in diesem Zusammenhang auch vom Verständnis eines „unbefangenen Durchschnittslesers" gesprochen (RIS-Justiz RS0031883; 4 Ob 105/06d; 4 Ob 60/08i).

1.2. Der Gesamteindruck ist aber nicht gleichbedeutend mit dem Gesamtinhalt der Ankündigung, da der Gesamteindruck durch einzelne Teile der Ankündigung, die als Blickfang besonders herausgestellt sind, bereits entscheidend geprägt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0078542).

1.3. Ist der Sinngehalt einer beanstandeten Behauptung nach dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsbetrachters in einer bestimmten Richtung klar, so kommt schon aus diesem Grund die Anwendung der sogenannten „Unklarheitenregel" nicht mehr in Betracht (Koppensteiner, Wettbewerbsrecht³ § 24 Rz 23; Aicher in Aicher, Das Recht der Werbung 247 f; Rummel in Koziol, Haftpflichtrecht² II 283 f; 4 Ob 1072/94; 4 Ob 262/01k; RIS-Justiz RS0085169).

1.4. Das Berufungsgericht hat diese Rechtsprechung in vertretbarer Weise auf den Einzelfall angewendet, wenn es die mit einer Bildnisveröffentlichung des Klägers verbundene Wortberichterstattung „Milliardär als Schwarzfahrer. Bau-Tycoon [...] wurde in der U-Bahn ertappt" auf der Titelseite der Zeitung der Beklagten - auch unter Berücksichtigung eines Artikels im Blattinneren zu diesem Vorfall - als unwahr und deshalb berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzend beurteilt hat, weil der Kläger eine gültige Jahreskarte besitze, diese aber bei einer Kontrolle nicht habe vorweisen können.

1.5. Im Übrigen berührt es keine erhebliche Rechtsfrage, welchen Eindruck der angesprochene Leserkreis von einer Wortberichterstattung gewinnt (vgl RIS-Justiz RS0053112).

2.1. Die vom Berufungsgericht gebilligte Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung auf der Titelseite entspricht dem Grundsatz, dass das Urteil - dem Talionsprinzip entsprechend - in der Regel in jener Form und Aufmachung zu publizieren ist, in der auch die beanstandete Ankündigung veröffentlicht worden ist (RIS-Justiz RS0079737 [T23]; RS0079607).

2.2. Die Rechtsmittelwerberin verweist auf § 34 Abs 4 MedienG, wonach bei in einem periodischen Medium begangenen Medieninhaltsdelikten die Urteilsveröffentlichung „in sinngemäßer Anwendung des § 13 MedienG" zu erfolgen habe; nach § 13 Abs 4 MedienG genüge bei einer Tatsachenmitteilung eine Verweisung auf die Gegendarstellung im Blattinneren.

2.3.1. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Schrifttum sogar für den Bereich des MedienG selbst die Anwendbarkeit des § 13 Abs 4 MedienG für Urteilsveröffentlichungen nach diesem Gesetz als „kaum handhabbar" beurteilt wird, weil die Veröffentlichung eines Urteils über ein in einer Schlagzeile begangenes Medieninhaltsdelikt zwangsläufig erheblich mehr Platz beanspruchen wird als die seinerzeitige Schlagzeile (Polley in Berka/Höhne/Noll/Polley, MedienG² § 34 Rz 30).

2.3.2. Darüber hinaus sind zwar Wertungen des Medienrechts dort, wo der gleiche Sachverhalt geregelt wird, bei der Auslegung des UrhG zu berücksichtigen (vgl RIS-Justiz RS0074824 zu § 78 UrhG). Eine von der Beklagten angestrebte allgemeine „Harmonisierung" der Normen des UrhG und des MedienG (hier: deren Urteilsveröffentlichungsvorschriften) ist aber angesichts der unterschiedlichen Regelungssachverhalte (MedienG: Veröffentlichung von Gegendarstellung oder nachträglicher Mitteilung als Folge eines Medieninhaltsdelikts; UrhG: Urteilsveröffentlichung als Folge einer Persönlichkeitsverletzung) und der daraus resultierenden unterschiedlichen Wertungen nicht in Betracht zu ziehen:

Während § 13 Abs 4 MedienG auf die Erreichung eines gleichen Veröffentlichungswerts abzielt, kommt es im Rahmen des § 85 Abs 1 UrhG auf ein angemessenes Verhältnis der Veröffentlichung zur Wirkung der Rechtsverletzung (vgl 4 Ob 9/88 = ÖBl 1988, 159 - 6 aus 45 mwN = RIS-Justiz RS0079737 [T4]) sowie darauf an, die beteiligten Verkehrskreise über die wahre Sachlage aufzuklären (vgl RIS-Justiz RS0079820).

2.3. Ob und in welchem Umfang eine Veröffentlichung des Urteils nach den Umständen des Falls zur Aufklärung des Publikums geboten ist, begründet im Übrigen keine erhebliche Rechtsfrage (RIS-Justiz RS0042967).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2009:0040OB00224.08G.0120.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
RAAAD-39958