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OGH 20.05.2008, 4Ob60/08i

OGH 20.05.2008, 4Ob60/08i

Rechtssätze


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Normen
RS0031883
Bei der Beurteilung der Frage, ob "Tatsachen" verbreitet wurden, kommt es demnach immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck der beanstandeten Äußerungen an; das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist maßgebend.
Normen
ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV3c
UWG §1 D2d
UWG §7 C
RS0031815
Eine und dieselbe Äußerung kann je nach dem Zusammenhang, in den sie gestellt wird, bald unter den Begriff der Tatsachenbehauptung, bald unter den Begriff des reinen Werturteils fallen; entscheidend ist dabei, wie die Äußerung von den Empfänger - zu einem nicht unerheblichen Teil - verstanden wird.
Normen
ABGB §43
ABGB §1330 BII
MRK Art10 Abs2 IV3b
MRK Art10 Abs2 IV4b
RS0032201
Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nicht rechtfertigen.
Normen
RS0032489
Die unwahren Tatsachen müssen die Schlussfolgerungen tragen, die sich damit von der entsprechenden Tatsachengrundlage sinnvollerweise nicht ablösen lassen. Bei der Beurteilung, ob Tatsachen verbreitet wurden, kommt es immer auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch ermittelten Gesamteindruck an, die die inkriminierten Äußerungen hinterlassen.
Normen
RS0079395
Der Eindruck, den das Publikum (oder bei mehrdeutigen Angaben ein noch erheblicher Teil des Publikums) bei flüchtiger Wahrnehmung von der Mitteilung gewonnen hat, ist auch bei der Beurteilung der Frage maßgebend, ob eine Tatsachenmitteilung im Sinne des § 7 UWG oder ein unüberprüfbares Werturteil vorliegt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. „Ö*****"-***** GmbH, 2. M***** GmbH, *****, beide vertreten durch Berger Saurer Zöchbauer Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Sicherungsverfahren 34.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 4 R 110/07m-10, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Der Bedeutungsinhalt von Äußerungen richtet sich nach dem Gesamtzusammenhang und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck, den

der redliche Mitteilungsempfänger gewinnt (4 Ob 6/93 = MR 1993, 101 -

Rechnungshofpräsident mwN; 4 Ob 228/03p = RdW 2004, 405; RIS-Justiz

RS0079395 [T3]). Gelegentlich wird in diesem Zusammenhang auch vom Verständnis eines „unbefangenen Durchschnittslesers" gesprochen (RIS-Justiz RS0031883; vgl aus letzter Zeit etwa 4 Ob 207/05b - Etikettenschwindel und 4 Ob 105/06d - ÖSV-Präsident). Nach diesem Maßstab ist auch zu beurteilen, ob durch eine Äußerung Tatsachen verbreitet werden oder eine wertende Meinungsäußerung vorliegt. Wesentlich ist, ob sich ihr Bedeutungsinhalt auf einen Tatsachenkern zurückführen lässt, der einem Beweis zugänglich ist, sodass sie nicht nur subjektiv angenommen oder abgelehnt, sondern als richtig oder falsch beurteilt werden kann (vgl RIS-Justiz RS0031815 [T19]; RS0031883 [T30]).

1.2. Das Rekursgericht hat die von der Klägerin in den Medien der Beklagten beanstandeten sinngemäßen Äußerungen, die beiden Zeitungen der Klägerin seien aus der österreichischen Auflagenkontrolle (ÖAK) ausgetreten, weil sie der Kontrolle entfliehen wollten, und dieser Austritt sei ein letzter Versuch, einer dieser beiden Zeitungen die Werbekunden zu erhalten, als zulässige Werturteile beurteilt. Diese Auffassung verlässt den durch die dargelegten Grundsätze der Rechtsprechung abgesteckten Rahmen für die Beurteilung des konkreten Einzelfalls nicht.

Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere, dass im Gesamtzusammenhang der beiden Medienberichte auch von der Klägerin angegebene Gründe für den Austritt ihrer Zeitungen aus der ÖAK unter teilweiser Wiedergabe eines wörtlichen Zitats der Klägerin dargestellt worden sind. Für den Leser ist damit nachvollziehbar, dass die Beklagten mit den beanstandeten Behauptungen unter Verwendung der Formulierung „Brancheninsider sind der Überzeugung, dass ..." das Verhalten der Klägerin aus ihrer Sicht beurteilen und werten. Es ist daher keine im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung die beanstandeten Behauptungen im hier gegebenen Zusammenhang als Werturteil aufzufassen, dessen Richtigkeit der Mitteilungsempfänger aufgrund des ihm gleichzeitig mitgeteilten Sachverhalts sowie des Standpunkts der Klägerin dazu beurteilen kann.

1.3. Werturteile sind nur dann durch das Recht der freien Meinungsäußerung gedeckt, wenn sie auf ein im Kern wahres Tatsachensubstrat zurückgeführt werden können und die Äußerung nicht exzessiv ist (RIS-Justiz RS0032201 [T11, T18]). Der EGMR (Urteil vom , ApplNr 12.556/03 - Pfeifer gegen Österreich, s ecolex 2008, 283) hat jüngst ausgesprochen, dass ein Werturteil, das weit über das hinausgeht, was vernünftigerweise auf den Tatsachenkern zurückgeführt werden kann, exzessiv ist und die Grenzen der nach Art 10 EMRK zulässigen Kritik überschreitet. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das vom Rekursgericht erzielte Ergebnis, es liege kein Wertungsexzess vor, unter Berücksichtigung der Nähe zwischen Tatsachenbasis und den daran anknüpfenden Wertungen der Beklagten keine krasse Fehlbeurteilung.

2. Die Klägerin führt in der Klage sinngemäß aus, sinkende Verkaufszahlen ihrer Zeitungen im Einzelverkauf seien das Ergebnis einer Umschichtung vom Einzelverkauf hin zu Abonnements, die entsprechend gestiegen wären (ON 1 S 9). Dem Rekursgericht ist deshalb keine Aktenwidrigkeit unterlaufen, wenn es die Richtigkeit der Behauptung, bei den Zeitungen der Beklagten sei ein Verlust im Einzelverkauf eingetreten, als zugestanden beurteilt hat. Für das an diese Tatsachenbehauptung anknüpfende Werturteil der Erstbeklagten, dieser Verlust sei Motiv für den Austritt der Klägerin und ihrer Zeitungen aus der ÖAK, gilt das zuvor unter Punkt 1. Gesagte sinngemäß.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Kennung XPUBL
Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in
MR 2008,265 - Austritt aus der ÖAK = ÖBl-LS 2008/165
XPUBLEND
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0040OB00060.08I.0520.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
LAAAD-62205