Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 2, April 2020, Seite 110

Die Leihmutterschaft aus strafrechtlicher Sicht

Martina Klein

Österreichische Behörden sind immer wieder mit Entscheidungen betreffend Kinder, die im Ausland von Leihmüttern geboren werden, betroffen. Erst jüngst hat ein Tiroler Gericht eine ausländische Entscheidung über die Abstammung des Kindes von den Wunscheltern nach einer Leihmutterschaft in der Ukraine anerkannt. Vor diesem Hintergrund untersucht der Beitrag, wie Leihmutterschaften in strafrechtlicher Hinsicht zu beurteilen sind.

I. Ausgangslage nach dem FMedG

Eine Leihmutter ist eine Frau, die für die Wunscheltern ein Kind austrägt und es ihnen nach der Geburt übergibt. Leihmutterschaft kann entgeltlich oder unentgeltlich erfolgen. Die befruchtete Eizelle kann entweder von der Leihmutter, der Wunschmutter oder einer dritten Eizellenspenderin stammen. Soweit eine Befruchtung nicht auf natürlichem Weg erfolgt, was nur der Fall sein kann, wenn die Eizelle von der Leihmutter stammt, sind zunächst die Regeln des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) näher zu betrachten. Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen gemäß § 3 Abs 1 FMedG grundsätzlich nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden. Mit dem Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 wurde jedoch innerhalb ...

Daten werden geladen...