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iFamZ 2, April 2020, Seite 97

Richtervorbehalt bei möglicher Anwendung rumänischen Rechts

iFamZ 2020/48

§ 16 Abs 2 Z 6 RpflG; Art 17 EuUVO; § 405 EO

Stellt sich in einem Unterhaltsverfahren die Vorfrage, welche Wirkungen einem rumänischen Bruchteilstitel zukommen, kommt die Berücksichtigung rumänischer Rechtsvorschriften in Betracht, weshalb der Richtervorbehalt zum Tragen kommt.

Die im Jahr 2015 geborene M und ihre Eltern sind rumänische Staatsbürger. Das Kind und die Mutter haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien, der Vater seinen in Bukarest.

Der Vater wurde mit einem rechtskräftigen Zivilurteil eines rumänischen Amtsgerichts verpflichtet, dem minderjährigen Kind ab ein Versorgungsgeld in Höhe von 25 % seines monatlichen Nettoeinkommens, jedoch nicht weniger als 25 % des Wirtschaftsbruttomindesteinkommens in Rumänien zu leisten (Zivilurteil Nr 414 des Amtsgerichts Bukarest Bezirk 3, Rumänien, vom , Zl 6094/301/2016).

Die durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vertretene Minderjährige stellte den Antrag, den Vater ab zu monatlichen Unterhaltsleistungen von 160 € sowie gemäß § 382a EO zu vorläufigen Unterhaltsleistungen von 121,90 € zu verpflichten. Der Vater sei zwar von einem rumänischen Amtsgericht zur Leistung eines Versorgungsgeldes verpflichtet worden. Mangels z...

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