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Medikamentenverträglichkeitsprüfung ist Voraussetzung für Heilbehandlung
iFamZ 2019/225
§ 36 Abs 3 UbG, § 38 UbG
Besondere Heilbehandlungen sind solche, die die körperliche Integrität des Kranken in besonderer Weise beeinträchtigen. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, wird zu unterscheiden sein: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränderung) der kranken Persönlichkeit selbst abzielen, werden nicht schlechthin „besondere Heilbehandlungen“ sein. Wenn eine Behandlung aber über das Ziel einer solchen Heilung hinaus – vorübergehende oder dauernde – Veränderungen der Persönlichkeit des Kranken, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich ziehen kann, wird eine „besondere Heilbehandlung“ vorliegen (vgl RS0076093; vgl dazu auch Ganner in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG II § 36 UbG Rz 6).
Allein die einmalige Gabe einer Ampulle Haldol 1 ml verbunden mit der Durchführung einer Blutabnahme zur Herstellung eines Blutbildes der Kranken zum Zweck der Prüfung der Verträglichkeit des Medikaments stellt noch keine besondere Heilbehandlung dar.
Eine notwendige Voraussetzung (hier die Medikamentenverträglichkeit) macht eine beso...