OGH 30.11.2006, 2Ob237/06a
Rechtssätze
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RS0017954 | Der übereinstimmend erklärte Parteiwille entscheidet, was die Streitteile als Gegenstand der Streitbereinigung angenommen haben. |
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RS0017943 | Die Auslegungsregel des § 914 ABGB gilt auch für gerichtliche Vergleiche. |
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RS0042769 | Auch in einem singulären, in seiner Tragweite über die Regelung der Rechtsverhältnisse der Streitteile nicht hinausgehenden Fall (hier: Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs) ist zur Wahrung der Rechtssicherheit der Einzelfallgerechtigkeit insoweit Rechnung zu tragen und die Revision als zulässig zu erachten, wenn die Entscheidung des Berufungsgerichtes auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage beruhte. |
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RS0017915 | Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien, das ist die dem Erklärungsempfänger erkennbare Absicht des Erklärenden zu erforschen. Letztlich ist die Willenserklärung so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht, wobei die Umstände der Erklärung und die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche heranzuziehen sind. (Hier: Kein Kündigungsverzicht für die Zukunft, wenn der Erklärende deutlich nur zum Ausdruck bringt, dass der Erklärende im Zeitpunkt der Äußerung "nichts gegen die Beklagte gehabt" hat, keine Absicht zu kündigen hatte und sich nicht auf einen Prozess einlassen wollte.) |
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RS0017844 | Eine Urkunde kann auf die Schlüssigkeit des Parteienvorbringens nur dann von Einfluss sein, wenn ihr Inhalt damit in unlösbarem Widerspruch steht, was auf Urkunden über rechtsgeschäftliche Erklärungen im Hinblick auf deren Auslegungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der Parteienabsicht im Allgemeinen nicht zutrifft. |
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RS0047471 | Im Allgemeinen hat die Neubemessung der Unterhaltsansprüche infolge einer Änderung der Verhältnisse nicht völlig losgelöst von der bestehenden vergleichsweisen Regelung und der in ihr zum Ausdruck kommenden Konkretisierung der Bemessungsgrundsätze zu erfolgen. Das gilt aber - von einer ausdrücklichen bezüglichen Vereinbarung der Parteien abgesehen - jedenfalls dann nicht, wenn die Bemessung des bisher auf Grund des Vergleiches geregelten Unterhaltes nicht bloß auf Grund einer Änderung der Einkommensverhältnisse, sondern auch unter Berücksichtigung weiterer für die Unterhaltsbemessung maßgeblicher Umstände (geänderte Bedürfnisse oder Sorgepflichten) vorgenommen werden muss. |
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RS0019018 | Bei geänderten Verhältnissen sind Unterhaltsbeträge in der Regel so zu bemessen, dass die einmal festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe gewahrt bleibt. |
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RS0037915 | Urkunden sind Beweismittel; sie stellen kein Prozessvorbringen dar und können solches nicht ersetzen. |
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RS0023319 | Auch der Inhalt eines gerichtlichen Vergleiches wird nicht nach dem gebrauchten Wortlaut, sondern nach der Absicht der Parteien darüber, was sie tatsächlich gewollt haben, bestimmt. |
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RS0017805 | Bei einem aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich wird im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht. |
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RS0117764 | Die dem Obsorgeberechtigten zufließenden Transferleistungen sind bei der Unterhaltsbemessung nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Rene H*****, geboren am , und der mj Sabrina H*****, geboren am , beide *****, beide vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld, Fachgebiet Jugendwohlfahrt, Am Anger 2, 3180 Lilienfeld, über den Revisionsrekurs des unterhaltspflichtigen Vaters Thomas H*****, vertreten durch Mag. Alfred Schneider, Rechtsanwalt in Lilienfeld, gegen den Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 129/06b-22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes Lilienfeld vom , GZ 1 P 42/05g-U-18, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern wurde am einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich verpflichtete sich der Vater, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von EUR 1.500 1. einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je EUR 325 zu bezahlen 2. bei länger als zweitägigen Schulausflügen 50 % der Kosten zu übernehmen und die beiden 1995 bzw 1997 geborenen Kinder mindestens drei Mal jährlich einzukleiden. Die Kinder werden im Haushalt der Mutter, der die alleinige Obsorge zusteht, betreut.
Am beantragte der Vater die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge auf EUR 287 bzw EUR 235 und begründete dies mit einer neuen Sorgepflicht für seine nunmehrige Ehefrau, die er am geheiratet habe. Thema des erstinstanzlichen Verfahrens war im Wesentlichen die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für die nunmehrige Gattin des Vaters und ihr erzielbares Einkommen, was im Revisionsrekursverfahren keinen Streitpunkt mehr darstellt. Das Erstgericht setzte anhand der „Prozent-Komponente" auf Basis eines durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommens von EUR 1.856,93 die Unterhaltsbeiträge antragsgemäß herab. Dabei berücksichtigte es die neue Sorgepflicht des Vaters durch einen Abzug von jeweils 3 % und kürzte die nach der Prozentkomponente ermittelten Unterhaltsbeiträge durch eine - vom Vater nicht ausdrücklich begehrte - teilweise Anrechnung der Familienbeihilfe.
Das von den Unterhaltsberechtigten angerufene Rekursgericht setzte den monatlichen Unterhaltsbeitrag nur für das jüngere, 1997 geborene Kind auf EUR 290 herab. Die aus den Umständen des Vergleiches erkennbare Absicht des Unterhaltspflichtigen, seine bisherige Familie trotz der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung durchaus großzügig zu behandeln, rechtfertige die Beibehaltung der im Unterhaltsvergleich festgelegten Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltsleistung und damit einen höheren Prozentsatz. Die neue Sorgepflicht für die Ehegattin, die ein Eigeneinkommen von rund EUR 390 monatlich erziele, sei mit einem Abzug von 2 Prozentpunkten zu berücksichtigen. Mangels entsprechenden Vorbringens des antragstellenden Vaters komme eine amtswegige Anrechnung der Familienbeihilfe nicht in Betracht.
Über Antrag des Vaters änderte das Rekursgericht seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses ab und begründete dies mit divergierender Judikatur zur amtswegigen Anrechnung von Transferleistungen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Vaters ist entgegen dem nicht bindenden (RIS-Justiz RS0107859) Ausspruch des Rekursgerichtes nicht zulässig.
1. Bei der Auslegung von (Unterhalts-)Vergleichen kommt es auf die allgemeinen Vertragsauslegungsgrundsätze des § 914 ABGB an (RIS-Justiz RS0017915 [T20]; RS0017943). Maßgeblich ist daher der übereinstimmend erklärte Parteiwille (RIS-Justiz RS0017954; RS0023319), worunter der, dem Erklärungsgegner erkennbare redlicherweise zu unterstellende objektive Geschäftszweck zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0113932; RS0014160; RS0017915 ua). Ob nach Abschluss eines Unterhaltsvergleiches bei Änderung der Verhältnisse die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommenshöhe und Unterhaltshöhe beibehalten werden soll (RIS-Justiz RS0019018; RS0047471 [T1]; RS0017805) oder die Neubemessung völlig losgelöst von der vergleichsweisen Regelung erfolgen soll, hängt somit primär von der nach den Auslegungskriterien des § 914 ABGB zu ermittelnden Absicht der Parteien ab (2 Ob 33/99p).
Die Auslegung von Willenserklärungen im Einzelfall stellt nur bei einer krassen, zu einem unvertretbaren Auslegungsergebnis führenden Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage dar (RIS-Justiz RS0042555; RS0042776; RS0042936). Eine solche Fehlbeurteilung lässt sich hier noch nicht erkennen, weil der Scheidungsvergleich in seiner Gesamtheit die Annahme einer von den Parteien beabsichtigten großzügigen finanziellen Regelung zugunsten der unterhaltsberechtigten Kinder rechtfertigt: Die festgesetzten Unterhaltsbeiträge von je EUR 325 überstiegen bei dem Einkommen von EUR 1.500, das nach dem Wortlaut des Vergleiches als Basis für die Bemessung herangezogen wurde, doch deutlich den nach der Prozentkomponente zu bemessenden monatlichen Unterhalt. Darüber hinaus verpflichtete sich der Vater zu weiteren Beiträgen zum Unterhalt der Kinder und überließ bei Übernahme sämtlicher Schulden die Ehewohnung seiner Gattin und den Kindern. Vermisst der Revisionsrekurswerber bei einer Auslegung in diesem Sinn die Vernehmung der Vertragsparteien, so übersieht er, dass die Auslegung sich am objektiven Erklärungswert orientiert und die Behauptungs- und Beweislast für einen, nicht näher durch den Wortlaut in Verbindung mit dem Geschäftszweck gedeckten, daher abweichenden Parteiwillen den Herabsetzungswerber trifft (vgl RIS-Justiz RS0017915 [T7]). Derartige Behauptungen zu einem konkreten, für den Unterhaltspflichtigen günstigen Auslegungsergebnis finden sich weder im erstinstanzlichen Vorbringen des Vaters noch im Revisionsrekurs.
2. Nach der bereits gefestigten, jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist bei der amtswegigen Berücksichtigung von Transferleistungen dahin zu differenzieren, ob der Geldunterhaltspflichtige als Antragsteller eine Herabsetzung begehrt oder als Antragsgegner einem Erhöhungsbegehren der Unterhaltsberechtigten entgegentritt: Nur im zweiten Fall sind Transferleistungen bei der Unterhaltsbemessung auch ohne gesondertes Vorbringen des Geldunterhaltspflichtigen zu berücksichtigen, wenn die für eine Anrechnung maßgeblichen Umstände, insbesondere der Bezug der Familienbeihilfe durch den anderen Elternteil, unstrittig oder aktenkundig sind (1 Ob 208/03z; 4 Ob 254/03m; 10 Ob 4/04t; 2 Ob 153/04w; 6 Ob 140/04p; 3 Ob 181/04w ua). Eine divergierende höchstgerichtliche Judikatur liegt somit nicht vor. Ob ein bestimmtes Parteienvorbringen hinreichend konkretisiert ist, ist jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0042828; RS0042769 [T6 und T15]). Eine krasse Fehlbeurteilung des Rekursgerichtes ist auch in diesem Punkt zu verneinen, zumal der Vater seinen Herabsetzungsantrag ausschließlich mit einer neuen Sorgepflicht begründete und die von ihm übermittelten Urkunden zur Höhe seines Bruttoeinkommens fehlendes Tatsachenvorbringen grundsätzlich nicht ersetzen können (RIS-Justiz RS0037915; RS0017844 [T2]). Die im Revisionsrekurs vermisste Anleitung zu konkretem Vorbringen betrifft einen behaupteten Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens (RIS-Justiz RS0007245 [T1]), der nicht Gegenstand des Rekursverfahrens war und keinen Revisionsrekursgrund iSd § 66 Abs 1 Z 2 AußStrG neu darstellt (vgl RIS-Justiz RS0042963 [T30]; vgl 10 Ob 223/00t).
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ÖA 2007,149 U508 - ÖA 2007 U508 = EFSlg 113.653 = EFSlg 113.681 = EFSlg 116.030 XPUBLEND |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2006:0020OB00237.06A.1130.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
CAAAD-38657