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Formulierung von Wirkungsbereichen bei einer gerichtlichen Erwachsenenvertretung
Die Formulierung von Wirkungsbereichen einer gerichtlichen EV übernimmt eine Schlüsselrolle bei der praktischen Umsetzung des ErwSchG. Der Wirkungsbereich definiert Vertretungsbefugnis und Handlungsauftrag des Erwachsenenvertreters und damit die Grenze zwischen Selbst- und Fremdbestimmung. Mit den nachfolgenden Ausführungen soll versucht werden, Kriterien für eine alltagstaugliche Konkretisierung von Wirkungsbereichen zu definieren und konkrete Vorschläge für Formulierungen darzustellen, die im Rechtsleben gut akzeptiert, aber auch von den Betroffenen oder Angehörigen entsprechend verstanden und gelebt werden. Aufgrund der Komplexität des Themas kann es sich dabei nur um einen allgemeinen Leitfaden handeln, der keinen wie immer gearteten Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
I. Allgemeine Kriterien
A. Ausgangspunkt: Funktion und Bedeutung des Wirkungsbereiches
Eine gerichtliche Erwachsenenvertretung darf immer nur „für einzelne oder Arten von gegenwärtig zu besorgenden und bestimmt zu bezeichnenden Angelegenheiten bestellt werden“, nach Erledigung dieser Angelegenheiten ist sie einzuschränken oder zu beenden. Auch wenn mit dem Wirkungsbereich die Handlungsfähigkeit der betroffenen Pers...