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Unterhaltsanspruch bei voll interner Förderung
iFamZ 2019/210
§ 231 ABGB, § 8, 13 K-ChG
Der Unterhaltsanspruch einer voll intern in einer stationären Einrichtung der Lebenshilfe in Kärnten geförderten Person mit Behinderung bleibt in dem Umfang weiterhin aufrecht bestehen, als ihr ein Taschengeld nach dem K-ChG gewährt wird oder sie über die volle interne Förderung hinaus noch Bedürfnisse des allgemeinen Lebensbedarfs hat.
Die im Dezember 1997 geborene Antragstellerin, die Tochter des Antragsgegners, ist aufgrund einer kognitiven Leistungseinschränkung und Intelligenzminderung nicht selbsterhaltungsfähig. Ab Februar 2004 wurde sie im Rahmen der vollen Erziehung des Landes Kärnten in einem SOS-Kinderdorf betreut. Seit wird sie in einer Einrichtung der Lebenshilfe voll intern gefördert. Die Kosten für diese Förderung werden vom Land Kärnten vorschussweise übernommen. Die Antragstellerin bezieht derzeit erhöhte Familienbeihilfe und seit Pflegegeld der Stufe 1.
Seit ist die Antragstellerin verheiratet, auch ihr Ehemann weist eine kognitive Leistungseinschränkung und Intelligenzminderung und wie sie einen Behinderungsgrad von 50 % auf. Beide gingen im maßgeblichen Zeitraum keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung nach.
Der ...