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Verweisung an besser geeignetes Gericht ist Ausnahmebestimmung
iFamZ 2019/171
Art 15 Brüssel IIa-VO
, EP gg FO
Die Verweisung an ein besser geeignetes Gericht ist eine Ausnahmebestimmung. Sie verpflichtet das Gericht am gewöhnlichen Aufenthalt nicht zur Verweisung. Die Kriterien sind in Art 15 abschließend, aber alternativ aufgezählt. Verfahrensrechtliche Aspekte (wie der Ausschluss der Öffentlichkeit) sind für sich genommen nicht entscheidend.
Der EuGH (Achte Kammer) hat aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des Tribunals Ilfov (Rumänien) für Recht erkannt:
1) Art 15 Brüssel IIa-VO ist so auszulegen, dass er eine Ausnahme von der in Art 8 der VO vorgesehenen Regel der allgemeinen Zuständigkeit darstellt, wonach die Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes zum Zeitpunkt der Anrufung derselben bestimmt wird.
2) Art 15 Brüssel IIa-VO ist dahin auszulegen, dass, wenn eines oder mehrere der fünf alternativen Kriterien, die er in erschöpfender Weise für die Beurteilung des Bestehens einer bestimmten Verbindung zwischen dem Kind und einem anderen Mitgliedstaat als dem seines gewöhnlichen Aufenthalts festlegt, erfüllt sind, das gem Art 8 der VO zuständige Gericht die Möglichkeit hat, di...