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Vermögensrechtliche Klagen nach Auflösung einer (nicht eingetragenen) Lebensgemeinschaft fallen unter die Brüssel Ia-VO
iFamZ 2019/170
Art 1, 54 Brüssel Ia-VO
, Weil/Gulácsi
Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Szekszárdi Járásbíróság (Kreisgericht Szekszard, Ungarn) hat der EuGH (Sechste Kammer) für Recht erkannt:
1. Art 54 Brüssel Ia-VO ist dahin auszulegen, dass ein mitgliedstaatliches Gericht, bei dem ein Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung gestellt wird, mit der bestätigt wird, dass eine vom Ursprungsgericht erlassene Entscheidung vollstreckbar ist, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens, in der sich das Gericht, das die zu vollstreckende Entscheidung erlassen hat, bei deren Erlass nicht zur Anwendbarkeit dieser Verordnung geäußert hat, prüfen muss, ob der Rechtsstreit in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt.
2. Art 1 Abs 1 und Abs 2 Buchst a Brüssel Ia-VO ist dahin auszulegen, dass eine Klage wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, mit der die Auflösung der sich aus einer faktischen Lebensgemeinschaft ergebenden Vermögensbeziehungen begehrt wird, zu den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Abs 1 dieses Artikels gehört und somit in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.