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iFamZ 4, August 2019, Seite 288

Abgrenzung Entscheidung – Beurkundung; Voraussetzungen für die Zuerkennung von Gerichtsqualität an die Notare

iFamZ 2019/169

S. 288 Art 3 EuErbVO

, WB

Zu einem Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gorzowie Wielkopolskim (Bezirksgericht Gorzow Wielkopolski, Polen) hat der EuGH (Erste Kammer) für Recht erkannt:

1. Art 3 Abs 2 Unterabs 2 der EuErbVO ist dahin auszulegen, dass es für die Einstufung der Notare als „Gericht“ nicht entscheidend ist, wenn ein Mitgliedstaat nicht gemäß dieser Bestimmung mitgeteilt hat, dass die Notare gerichtliche Funktionen ausüben.

2. Art 3 Abs 2 Unterabs 1 der EuErbVO ist dahin auszulegen, dass ein Notar, der auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten eines notariellen Verfahrens ein Schriftstück wie das im Ausgangsverfahren in Rede stehende errichtet, kein „Gericht“ im Sinne dieser Bestimmung ist; folglich ist Art 3 Abs 1 Buchst g dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein solches Schriftstück keine „Entscheidung“ im Sinne dieser Bestimmung ist.

3. Art 3 Abs 1 Buchst i der EuErbVO ist dahin auszulegen, dass die Urkunde über die Bestätigung der Erbenstellung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die vom Notar auf einstimmigen Antrag aller Beteiligten des notariellen Verfahrens errichtet wird, eine „öffentliche Urkunde“ im Sinne dieser Bestimmu...

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