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OGH vom 08.06.2004, 4Ob125/04t

OGH vom 08.06.2004, 4Ob125/04t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Griß und Dr. Schenk sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, vertreten durch den Nachtragsliquidator Univ. Prof. Dr. Walter D*****, dieser vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Korn Frauenberger Rechtsanwälte OEG in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten M***** Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Georg S. Mayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.000 EUR, über die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 244/03i-33, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 24 Cg 123/03a-22, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 665,66 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 110,94 EUR USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin, eine ehemals im Handelsregister des Handelsgerichts Wien eingetragene Gesellschaft mbH, ist Herstellerin des im Jahr 1936 gedrehten Spielfilms "Die Puppenfee". Regisseur war der am verstorbene und in Niederösterreich geborene E. W. Emo. Das Drehbuch stammte von Ralph Benatzky und von Hanns Sassmann; Ralph Benatzky war auch für die Filmmusik verantwortlich. Der Film wurde am in Berlin uraufgeführt; die erste Aufführung in Wien war am . Im Werk von Ulrich J. Klaus, Deutsche Tonfilme, wird als "Verleih" des Films die Bayerische Filmgesellschaft mbH in München und als "Vertrieb" die Rex-Film GmbH in Wien genannt.

Der Film wurde gewerbsmäßig hergestellt; er hat eine Handlung und ist von den Filmurhebern geformt und gestaltet.

Die Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Wien als Registergericht vom wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 2 Abs 1 AmtslöschungsG gelöscht. Es steht nicht fest, dass die Klägerin bis zum Löschungszeitpunkt ihr (allenfalls) zustehende Verwertungsrechte am Film veräußert oder sonst verwertet hätte.

Filmrechte wurden bis 1945 durch Filmvorführungen in Kinos verwertet; eine wirtschaftliche Nutzung im Fernsehen oder auf Videos gab es noch nicht. Filme, die schon mehrere Jahre alt waren, galten als "abgespielt" und dem Kinopublikum nicht mehr zumutbar. Es war damals nicht erkennbar, dass bereits "abgespielte" Spielfilme noch wirtschaftlich genutzt werden könnten.

Der Beklagte schloss am mit der Nebenintervenientin einen Vertrag, mit dem diese ihm für die Zeit vom bis das ausschließliche Recht zur zweimaligen Ausstrahlung (ua) des Films „Die Puppenfee" einräumte. Als Entgelt wurden 150.000 S pro Film, somit 75.000 S pro Ausstrahlung, vereinbart. Ein Entgelt von 5.000 EUR für die Ausstrahlung des Films „Die Puppenfee" ist angemessen. Der Beklagte hat den Film am und am gesendet.

Auf Antrag der V***** Genossenschaft mbH bestellte das Handelsgericht Wien mit Beschluss vom , 72 Nc 8/99, Dr. Walter D***** "gemäß § 93 Abs 5 GmbHG" zum Liquidator der Klägerin. Begründet wurde die Bestellung damit, dass für die Klägerin noch Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken bestünden, das Urheberrecht noch aufrecht sei und somit noch weiteres Vermögen der gelöschten Gesellschaft bestehe. Auf den Film „Die Puppenfee" wurde nicht Bezug genommen.

Der Nachtragsliquidator forderte den Beklagten mit Schreiben vom auf, die Ausstrahlung des Films zu unterlassen. In einem gleichgelagerten Fall habe sich herausgestellt, dass der "Lizenzgeber" des Beklagten nicht verfügungsberechtigt gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich im vorliegenden Fall genauso verhalte. Der Nachtragsliquidator ersuche den Beklagten, seinen "Lizenzgeber" zu einer Stellungnahme aufzufordern.

In seinem Antwortschreiben vom erklärte der Vertreter des Beklagten, dass der Beklagte mit international renommierten Lizenzgebern Verträge über den Erwerb von Senderechten geschlossen habe. Da es sich um ein grundsätzliches Problem handle, werde eine gerichtliche Klärung vorgezogen. Der Beklagte werde den Film bis zur endgültigen gerichtlichen Klärung nicht ausstrahlen.

Die Klägerin begehrte, den Beklagten schuldig zu erkennen, es zu unterlassen, gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke der Klägerin, für welche die urheberrechtlichen Verwertungsrechte bei der Klägerin liegen, insbesondere das Filmwerk „Die Puppenfee", zu senden und/oder Dritten diese Sendung durch Zurverfügungstellung von Kopien dieser Filmwerke zu ermöglichen, wenn die Klägerin als Herstellerin dieser gewerbsmäßig hergestellten Filmwerke zu einer Sendung nicht ihre Zustimmung erteilt hat; sie begehrte weiters, ihr ein angemessenes Entgelt von jeweils 5.000 EUR pro Sendung, somit insgesamt 10.000 EUR, zu zahlen und sie zur Urteilsveröffentlichung auf Kosten des Beklagten zu ermächtigen. Nach Rechtskraft der von der Klägerin zur Sicherung ihres Unterlassungsanspruchs erwirkten einstweiligen Verfügung (4 Ob 57/03s = ecolex 2004/24 [Schumacher] = MR 2003, 239 = RdW 2003/617 - Die Puppenfee) schlossen die Streitteile einen Vergleich, in dem sich der Beklagte zur Unterlassung und zur Vergleichsveröffentlichung verpflichtete. Die Klägerin begehrt nunmehr nur noch die Zahlung eines angemessenen Entgelts. Ihr Anspruch sei nicht verjährt. Da ihr Nachtragsliquidator erst am bestellt worden sei, habe sie den Anspruch nicht schon früher geltend machen können. Vor Bestellung des Nachtragsliquidators sei sie handlungsunfähig gewesen.

Der Beklagte und die auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenientin beantragen, das Zahlungsbegehren abzuweisen. Der Anspruch der Klägerin sei verjährt. Dass der Nachtragsliquidator erst so spät bestellt worden sei, könne sich nicht zu ihrem Nachteil auswirken.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und erkannte den Beklagten schuldig, der Klägerin insgesamt 10.000 EUR zu zahlen. Die Klägerin sei zur Wahrung ihrer Verwertungsrechte am gegenständlichen Filmwerk mangels Vollbeendigung aktiv legitimiert. Die Verjährung ihres Anspruchs richte sich nach § 90 Abs 1 UrhG. Danach seien die Vorschriften für Entschädigungsklagen maßgebend. Die Verjährungsfrist beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt sei, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern habe. Die bloße Möglichkeit, einen Vergütungsanspruch zu besitzen, reiche nicht aus. Bei nicht handlungsfähigen Personen sei die Kenntnis des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films habe die Klägerin weder Organe noch einen gesetzlichen Vertreter besessen. Erst mit der Bestellung des Nachtragsliquidators am sei die Klägerin wieder handlungsfähig gewesen; erst mit diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist zu laufen begonnen. Auf die Kenntnis der Antragstellerin im Verfahren zur Bestellung des Nachtragsliquidators komme es nicht an, weil es sich bei ihr um kein (ehemaliges) Gesellschaftsorgan handle. Der Anspruch sei daher nicht verjährt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil in der Hauptsache, änderte es im Kostenpunkt ab und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Verjährungsfrist für Vergütungsansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz beginne in dem Zeitpunkt zu laufen, in dem dem Berechtigten bekannt sei, dass und von wem er eine Vergütung zu fordern habe. Den Geschädigten treffe eine (eingeschränkte) Erkundigungspflicht; diese dürfe nicht überspannt werden. Die Verjährungsfrist habe nicht bereits mit dem Sendedatum begonnen, da der damals unstrittig unvertretenen Klägerin der eingetretene Schaden noch nicht bekannt gewesen sei. Die Klägerin habe keine Erkundigungspflicht getroffen. Die Verjährungsfrist habe frühestens mit der Bestellung des Nachtragsliquidators zu laufen begonnen. Der Anspruch sei daher nicht verjährt. Für die vom Beklagten - in einem den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletzenden und somit unzulässigen Schriftsatz - angeregte amtswegige Nichtigerklärung des Verfahren wegen mangelnder Parteifähigkeit der Klägerin böten die vorliegenden Verfahrensergebnisse keine Grundlage, zumal auch der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung im Provisorialverfahren meritorisch entschieden habe, ohne die Parteifähigkeit der Klägerin zu prüfen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

I. Zur Parteifähigkeit der Klägerin

Der Beklagte hat erstmals in einem im Berufungsverfahren zusätzlich zur Berufung nachträglich eingebrachten Schriftsatz geltend gemacht, dass die Klägerin nicht parteifähig sei. Das Berufungsgericht hat den Schriftsatz zwar nicht zurückgewiesen, aber darauf hingewiesen, dass der weitere Schriftsatz den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verletze und daher unzulässig sei. Den Einwand der Klägerin hat das Berufungsgericht dennoch auch in der Sache selbst erledigt. Die Verfahrensergebnisse böten keine Grundlage für die vom Beklagten angeregte amtswegige Nichtigerklärung des Verfahrens wegen mangelnder Parteifähigkeit der Klägerin; der Oberste Gerichtshof habe das Provisorialverfahren meritorisch entschieden und damit implizite die Parteifähigkeit der Klägerin bejaht.

Damit liegt ein - begründeter und daher keineswegs nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO nichtiger - Beschluss des Berufungsgerichts vor, der - anders als der unabhängig von einem Rechtsmittel vom Berufungsgericht gefasste Beschluss auf Richtigstellung der Parteienbezeichnung (5 Ob 242/99w = MietSlg 51.743) - nicht in einem Zwischenverfahren, sondern im eigentlichen Rechtsmittelverfahren ergangen ist und dessen Zulässigkeit daher nach § 519 Abs 1 ZPO zu beurteilen ist. Das gilt ungeachtet dessen, dass die Nichtigkeit nur in den Entscheidungsgründen verneint wird (6 Ob 599/81 = SZ 54/190). Da es sich um keinen der in § 519 Abs 1 ZPO aufgezählten Beschlüsse handelt, ist der Beschluss unanfechtbar. Der Nichtigkeitseinwand des Beklagten ist jedoch auch in der Sache selbst nicht berechtigt:

Der Beklagte weist darauf hin, dass die Schutzfrist für den 1936 hergestellten verfahrensgegenständlichen Film (zunächst) 1986 geendet hat, auch wenn die ursprünglich mit 30 Jahren ab Veröffentlichung festgesetzte Schutzfrist (§ 62 UrhG Stammfassung) zweimal verlängert wurde, und zwar durch die UrhG-Nov 1953 BGBl 1953/106 um 7 Jahre, soweit - wie hier - die Schutzfrist am noch nicht abgelaufen war, und durch die UrhG-Nov 1972 BGBl 1972/492 auf 50 Jahre nach der Veröffentlichung, soweit - wie ebenfalls im vorliegenden Fall - die Schutzfrist am noch offen war. Nicht nur zu einer weiteren Schutzfristenverlängerung, sondern zu einer grundlegend neuen Regelung kam es durch die UrhG-Nov 1996 BGBl 1996/151, mit der die Schutzfristenrichtlinie 93/38/EWG des Rates vom ABl Nr L 248 vom umgesetzt wurde. Nach § 62 UrhG idF der UrhG-Nov 1996 erlischt das Urheberrecht an Filmwerken 70 Jahre nach dem Tode des Letztlebenden der folgenden Personen, und zwar des Hauptregisseurs sowie des Urhebers des Drehbuchs, der Dialoge und des für das Filmwerk besonders geschaffenen Werkes der Tonkunst (s 4 Ob 235/02s = MR 2003, 112 - Das Kind der Donau). Nach Art VIII Abs 2 UrhG-Nov 1996 gilt diese Verlängerung für Filme, für die am die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist oder die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am noch nicht abgelaufen ist.

Damit kann auch der Schutz des hier strittigen Films in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums - die Klägerin beruft sich auf den Schutz des Films in Deutschland - dazu führen, dass die Klägerin als nach § 38 UrhG berechtigte Filmherstellerin im Zeitpunkt der Ausstrahlung des Films im Fernsehen (wieder) Verwertungsrechte besessen hat, so dass die ohne ihre Zustimmung erfolgte Ausstrahlung ihr Ausschließlichkeitsrecht verletzt hat. Der - erst zu prüfende - Schutz des Films in Deutschland führt - sofern nicht schon die Anwartschaft auf künftige Verwertungsrechte (durch Schutzfristverlängerung) ein die Vollbeendigung hinderndes Vermögen bildet - dass die Parteifähigkeit der Klägerin zu bejahen ist, wenn und soweit die Klägerin aufgrund dieses Schutzes durchgehend Verwertungsrechte besessen hat. Entgegen der Auffassung des Beklagten geht es daher nicht darum, ob die Klägerin durch die 1996 erfolgte Schutzfristenverlängerung „wiederaufleben" konnte, sondern darum, ob der Film, wenn auch nicht in Österreich, so doch in einem anderen Mitgliedstaat durchgehend geschützt war, so dass die Klägerin (in diesem anderen Mitgliedstaat) durchgehend und damit auch (in Österreich) im Ausstrahlungszeitpunkt Verwertungsrechte besaß. Die Parteifähigkeit der Klägerin ist damit nicht schon deshalb zu verneinen, weil der Schutz des Films nach österreichischem Urheberrecht 1986 geendet hat und insoweit daher durch die UrhG-Nov 1996 auch nicht verlängert werden konnte.

Nach österreichischem Urheberrecht ist ein Werk (ua dann) geschützt, wenn der Urheber oder ein Miturheber österreichischer Staatsbürger ist (§ 94 UrhG). Auch das deutsche Urheberrecht schützt die Werke der eigenen Staatsangehörigen, und zwar unabhängig davon, ob und wo das Werk erschienen ist (§ 120 Abs 1 dUrhG).Ist ein Werk von Miturhebern geschaffen, so genügt es, wenn ein Miturheber deutscher Staatsangehöriger ist. Erwirbt ein Urheber nachträglich die deutsche Staatsangehörigkeit, so erlangt er dadurch für alle nach und auch vor Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit geschaffenen Werke den Schutz des deutschen Urheberrechts. Bei einem nachträglichen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit bleiben die nach deutschem Urheberrecht geschützten Werke nach herrschender Auffassung auch weiterhin geschützt (Katzenberger in Schricker, Urheberrecht² § 120 dUrhG Rz 19; von Gamm, Urheberrechtsgesetz § 120 Rz 5; Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht² Rz 810; Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz § 120 Rz 7; BGH GRUR 1982, 308 - Kunsthändler; aM Dittrich, Staatsbürgerschaft und Urheberrechtsschutz, ÖBl 1970, 116 [117]; Möhring/Nicolini, Urheberrechtsgesetz Kommentar² § 120 Rz 11).

Der Regisseur der "Puppenfee" ist in Niederösterreich geboren. Nach § 14 des Bundesgesetzes vom , BGBl 285, über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft gelten Personen, die auf österreichischem Bundesgebiet geboren sind, als Landesbürger des Landes des Geburtsorts, solange nicht ihre Angehörigkeit zu einem fremden Staate oder zu einem anderen Lande nachgewiesen ist. Durch den Erwerb der Landesbürgerschaft wird die Bundesbürgerschaft erworben (§ 13 leg cit).

Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass (jedenfalls) der Regisseur des Films österreichischer Staatsbürger war. Österreicher haben 1938 aufgrund der Verordnung über die Deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom , DRGBl I 790, die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten. Damit ist auch der Regisseur des hier maßgeblichen Films deutscher Staatsangehöriger geworden, so dass der Film auch nach deutschem Urheberrecht geschützt ist. Dass der Regisseur, so wie alle anderen Österreicher, die deutsche Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom wieder verloren hat, schadet nicht, weil der Schutz nach deutschem Urheberrecht, wie oben dargelegt, auch nach dem Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft bestehen bleibt (Katzenberger aaO § 120 dUrhG Rz 16 mwN; OLG München GRUR 1990, 446 - Josefine Mutzenbacher, Revision nicht angenommen, GRUR 1991, 51).

Das deutsche Urheberrechtsgesetz ist am in Kraft getreten. Seine Vorschriften sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt waren oder dass im Urheberrechtsgesetz sonst etwas anderes (wie durch § 132 dUrhG für urheberrechtliche Verträge; s dazu unten) bestimmt ist (§ 129 Abs 1 dUrhG). In Deutschland galt seit 1934 eine Schutzfrist von 50 Jahren nach dem Tod des Urhebers (§ 29 LUG). Der Film "die Puppenfee" wäre daher 1966 in Deutschland selbst dann noch geschützt gewesen, wenn der Regisseur unmittelbar nach der Herstellung des Films im Jahre 1936 verstorben wäre, so dass die durch das (deutsche) Urheberrechtsgesetz eingeführte Schutzfristverlängerung auf 70 Jahre (§ 64 dUrhG) nach dem Tod des Urhebers für den Film wirksam geworden ist. Nach deutschem Urheberrecht war der Film daher im Zeitpunkt des Inkrafttretens der UrhG-Nov 1996 geschützt, woraus wiederum folgt, dass der Film gemäß Art VIII Abs 2 UrhG-Nov 1996 auch in Österreich (wieder) geschützt ist.

Damit ist aber - entgegen der Auffassung der Klägerin - die Frage ihrer Parteifähigkeit noch nicht beantwortet. Der Schutz des Films in Deutschland vermag nur dann die für das Weiterbestehen der Klägerin trotz Löschung notwendigen Vermögensrechte zu begründen, wenn die aus dem Schutz des Films in Deutschland folgenden Rechte der Klägerin zustehen. Diese Frage ist nach deutschem Recht zu beurteilen, weil sich die erste Inhaberschaft des Urheberrechts am Filmwerk nach Art 14 bis Abs 2 lit a RBÜ nach dem Recht des Schutzstaats bestimmt und eine Sonderanknüpfung in diesem Punkt daher jedenfalls ausgeschlossen ist (s Walter in Loewenheim, Handbuch des Urheberrechts § 58 Rz 18).

Das deutsche Urheberrecht sieht, anders als § 38 UrhG, keine Legalzession der Verwertungsrechte der Filmurheber an den Filmhersteller vor. Nach deutschem Urheberrecht bedarf es einer Rechtseinräumung durch Vertrag; auch vor Inkrafttreten des deutschen Urheberrechtsgesetzes wurde der Filmhersteller nicht als Urheber des Filmwerks angesehen, so dass bei vor dem geschaffenen Filmwerken nur eine auf von den Urhebern vertraglich erworbenen Rechten gestützte Rechtsstellung des Filmherstellers in Betracht kommt (Katzenberger aaO vor §§ 88 ff Rz 47, 53 mwN). Für Verträge der Filmhersteller mit Filmurhebern und ausübenden Künstlern aus der Zeit vor dem gilt nach § 132 Abs 2 dUrhG, dass die darin enthaltenen Verfügungen über urheberrechtliche Befugnisse auch unter der Geltung des Urheberrechtsgesetzes wirksam bleiben; soweit das Urheberrecht vor Inkrafttreten des Gesetzes übertragen worden ist, stehen dem Erwerber die entsprechenden Nutzungsrechte zu (§ 137 Abs 1 dUrhG). Auf die vor Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes geschlossenen urheberrechtlichen Verträge sind jedoch grundsätzlich nicht die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes, sondern die bisher geltenden Bestimmungen anzuwenden (§ 132 Abs 1 dUrhG; Katzenberger aaO vor §§ 88 ff dUrhG Rz 49, § 132 Rz 3; Möhring/Nicolini aaO § 132 Rz 7; Nordemann in Nordemann/Vinck/Hertin, Urheberrecht9 § 132 Rz 9).

Die Rechte an Filmwerken waren bis zum Inkrafttreten des (deutschen) Urheberrechtsgesetzes nach dem Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst (LUG) zu beurteilen. Dieses Gesetz enthält, anders als der nunmehr geltende § 89 dUrhG, keine Sonderbestimmungen für die Übertragung von Verwertungsrechten durch Filmurheber an den Filmhersteller. Nach § 89 Abs 1 dUrhG räumt, wer sich zur Mitwirkung bei der Herstellung eines Films verpflichtet, damit für den Fall, dass er ein Urheberrecht am Filmwerk erwirbt, dem Filmhersteller im Zweifel das ausschließliche Recht ein, das Filmwerk sowie Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen oder Umgestaltungen des Filmwerks auf alle bekannten Nutzungsarten zu nutzen.

Nach geltendem Recht ist daher im Zweifel von einer Rechtseinräumung durch den Filmurheber an den Filmhersteller auszugehen. Das - bis zum Inkrafttreten des (deutschen) Urheberrechtsgesetzes geltende - LUG enthielt, wie oben erwähnt, keine Sonderbestimmungen für die Übertragung von Verwertungsrechten durch Filmurheber an den Filmhersteller; es kannte daher auch keine Zweifelsregel, wie sie nunmehr in § 89 dUrhG enthalten ist. Dennoch ist geradezu selbstverständlich, dass auch unter der Geltung des LUG und damit im Entstehungszeitpunkt des gegenständlichen Films der Filmurheber regelmäßig seine Verwertungsrechte dem Filmhersteller übertragen hat (s die - ua in der Entscheidung 4 Ob 235/02s wiedergegebenen - EB zum [österreichischen] Urheberrechtsgesetz 1936, wonach der Zweck des Vertrags, womit sich jemand dem Filmhersteller gegenüber verpflichtet, an der Schaffung eines Filmwerks mitzuwirken, keinen Zweifel darüber bestehen lässt, dass damit dem Filmhersteller auch das Recht eingeräumt wird, die dem Schöpfer des Films zustehenden Urheberrechte auszuüben). Im vorliegenden Fall ist daher davon auszugehen, dass der Regisseur seine Verwertungsrechte der Klägerin als Filmherstellerin übertragen hat (zur Zulässigkeit der Übertragung der einzelnen urheberrechtlichen Verwertungsrechte nach dem früher geltenden Recht s Katzenberger aaO § 137 dUrhG Rz 25). Ob er auch die Rechte für (damals) unbekannte Nutzungsarten mitübertragen hat (s BGH I 2 R 10/58 - Keine Ferien für den lieben Gott = Poll, Filmurheberrecht E.1.1., wonach die Sendung von Filmwerken im Fernsehen der Zustimmung des Inhabers der Urheberrechte bedarf und eine Übertragung urheberrechtlicher Nutzungsbefugnisse nur dann angenommen werden kann, wenn ein dahingehender Parteiwille unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist), kann hier offen bleiben, weil es für die Parteifähigkeit der Klägerin genügt, dass sie überhaupt Verwertungsrechte durchgehend besessen hat. Bereits dadurch war ihre Vollbeendigung ausgeschlossen.

2. Zum Verjährungsbeginn

Der Beklagte macht geltend, dass der - allein noch zu behandelnde - Anspruch auf angemessenes Entgelt ein Bereicherungsanspruch sei. Die Verjährung von Bereicherungsansprüchen beginne mit den Eintritt der Bereicherung und nicht erst mit der Kenntnis des Berechtigten.

Richtig ist, dass der Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich an die objektive Möglichkeit der Rechtsausübung geknüpft ist und subjektive oder nur in der Person des Berechtigten liegende Hindernisse in der Regel keinen Einfluss auf den Beginn der (30-jährigen) Verjährungsfrist haben (M. Bydlinski in Rummel, ABGB³ § 1478 Rz 2 ff; Rummel in Rummel, ABGB³ § 1041 Rz 18). Dem Gesetzgeber steht es aber naturgemäß frei, Beginn wie auch Dauer der Verjährungsfrist abweichend von § 1478 ABGB zu regeln.

In diesem Sinn bestimmt § 90 Abs 1 UrhG, dass sich die Verjährung der Ansprüche auf angemessenes Entgelt, angemessene Vergütung, Herausgabe des Gewinnes und Auskunft nach den Vorschriften für Entschädigungsklagen richtet. Für die Ansprüche gegen die Verwertungsgesellschaft trifft § 90 Abs 2 UrhG hingegen eine Sonderregelung. Sie verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Anspruchsberechtigten von den die Zahlungspflicht der Verwertungsgesellschaft begründenden Tatsachen in drei Jahren ab diesem Zeitpunkt. Während damit § 90 Abs 2 UrhG eine rein objektive (dh von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten unabhängige) Verjährung normiert (s Keinert, Zur Verjährung im Urheberrecht, ecolex 1992, 567), stellt § 90 Abs 1 UrhG durch seinen Verweis auf die für Entschädigungsklagen geltenden Vorschriften auf die Kenntnis des Berechtigten ab, dass und von wem er eine Vergütung fordern kann (4 Ob 2159/96w = MR 1997, 37 [Walter] - Chronoton; 4 Ob 179/01d = MR 2001, 389 [Walter] - Eurobike).

Bei juristischen Personen ist das Wissen ihrer zur Vertretung in dem betreffenden Bereich berufenen Organmitglieder maßgebend (M. Bydlinski aaO § 1489 Rz 3 mwN), wobei aber die Organmitglieder, wie den Geschädigten überhaupt, eine (eingeschränkte) Erkundigungspflicht trifft (Schwimann/Mader, ABGB² § 1489 Rz 20 mwN). Der Beginn der Verjährungsfrist setzt somit voraus, dass eine juristische Person Organe hat, deren Wissen oder Untätigbleiben ihr zugerechnet werden kann.

Wenn daher eine bereits gelöschte und damit weder Organe noch Gesellschafter besitzende GmbH - wie die Klägerin - nur noch besteht, weil nachträglich Vermögen hervorgekommen ist, so kann die dreijährige Verjährungsfrist des § 90 Abs 1 UrhG nicht zu laufen beginnen, bevor nicht ein gesetzlicher Vertreter wie ein Nachtragsliquidator bestellt ist. Ebenso wie Minderjährige oder unter Sachwalterschaft stehende Personen hat auch eine nur wegen des Vorhandenseins von Vermögen noch bestehende juristische Person keine Möglichkeit, ihre Handlungsunfähigkeit selbst zu beseitigen. Damit ist auch der Behauptung des Beklagten die Grundlage entzogen, die Klägerin habe es sich selbst zuzuschreiben, dass sie von ihrem potenziellen Anspruch erst so spät erfahren hat.

Die Revision musste erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.