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Anerkennung einer ausländischen Entscheidung
iFamZ 2019/167
Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist keine neue Entscheidung in der Sache. Sie wirkt auf den Zeitpunkt zurück, zu dem diese anerkannte Entscheidung wirksam geworden ist.
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 71 Abs 1 AußStrG) – Ausspruch des Rekursgerichts ist der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig. Die Zurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 71 Abs 3 Satz 4 AußStrG).
1. Zentrales Thema des Revisionsrekurses ist die Rechtsansicht des Vaters, die Anerkennung einer ausländischen Unterhaltsentscheidung sei auch eine Unterhaltsbemessung. Der Revisionsrekurs behauptet, die Vorinstanzen hätten mit ihrer gegenteiligen Rechtsauffassung gegen die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs verstoßen, benennt aber keine für seinen Rechtsstandpunkt sprechende Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs. Es gelingt ihm daher nicht, eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen (1 Ob 93/15f mwN; RS0043654) bzw einen Nichtigkeitsgrund darzulegen.
(…)
3. Auf die im Revisionsrekurs angestellten Überlegungen zu den unterschiedlichen Wirkungen einer Inzidentanerkennung gem § 97 Abs 1 Satz 2 AußStrG und den Wirkungen ei...