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OGH vom 25.03.1999, 6Ob201/98x

OGH vom 25.03.1999, 6Ob201/98x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, wider die beklagten Parteien 1. Dipl.-Ing. Erich P*****, 2. Josef G*****, 3. Andreas R*****, Engelbert S 5. Matthias R*****, 6. Bernhard B*****, 7. Manfred G*****, 8. Josef K*****, 9. Robert S*****, und 10. Franz S*****, alle vertreten durch Dr. Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen 200.290,70 S und Feststellung, infolge ordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom , GZ 6 R 249/97b-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben vom , GZ 5 Cg 61/96a-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung des Leistungsbegehrens richtet, nicht Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang als Teilurteil bestätigt.

Insoweit bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

II. den

Beschluß

gefaßt:

Insoweit sich die Revision gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens richtet, wird ihr Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden in diesem Umfang sowie im Kostenpunkt aufgehoben und

die Rechtssache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Die auf das Feststellungsbegehren entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Bei einem öffentlichen Straßenbauprojekt der Klägerin erzwangen Demonstranten einen Baustopp. Es entstanden Stehzeiten des beauftragten Bauunternehmens.

Die Vorinstanzen gingen (ua) von dem im Revisionsverfahren nicht mehr strittigen Sachverhalt aus, wie ihn das Berufungsgericht (auf den S 3 bis 9 in ON 28) wie folgt feststellte:

"Mit Verordnung des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten vom BGBl 599/1990 wurde eine neu herzustellende Straßentrasse der B 146 derart bestimmt, daß sie bei Kilometer 54,980 beginnt, die Bahnlinie der ÖBB Bischofshofen - Selzthal unterführt, die Enns vor und nach der Anschlußstelle Aigen/Wörschach überbrückt, nördlich der Enns über die Anschlußstelle Liezen/West nach neuerlicher Unterführung der genannten Bahnlinie zur Anschlußstelle Liezen/Ost bei Kilometer 69,00 (neu) führt, dort an die Zu- und Abfahrtsstraße der Anschlußstelle Selzthal der A 9 Phyrnautobahn anschließt und über den bestehenden "Zubringer Liezen" bei Kilometer 68,888 (alt) wieder in die B 146 Ennstalstraße einbindet. Die verkehrspolitsche Bedeutung der damit verordneten "Ennsnahen Trasse" sollte in der Entlastung des Ortes Stainach vom Durchzugsverkehr und in der teilweisen Entlastung der Ortsumfahrungen von Wörschach und Liezen liegen. Die im Verein "Nett" (Nein-Ennsnahe-Transittrasse-Verein für menschen- und umweltgerechte Verkehrspolitik) zusammengeschlossenen Gegner dieser Trassenführung behaupteten ein ungewöhnliches Mißverhältnis zwischen der Schwere der Beeinträchtigung von Natur- und Landschaft und dem erzielbaren Vorteil der etwa 15 km langen Ennsnahen Trasse; es käme zur Zerstörung und Zerschneidung eines Naturraums von höchstem Schutzwert (Aufelder, Biotope) und überdies zur Gefährdung der Trinkwasserreserven. Der Erstbeklagte, die Dritt- bis Fünftbeklagten, die Siebent- und Achtbeklagten sowie der Zehntbeklagte sind Mitglieder des Vereines Nett; alle Beklagten waren überdies insofern durch die neue Trassenführung betroffen, als sie durch ihre Grundstücksflächen führen sollten.

Schon vor der Erlassung der Verordnung vom gab das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Stellungnahme zum geplanten Straßenverlauf ab. In dieser ist festgehalten, daß für die gesamte Trasse eine wasserrechtliche Bewilligung erwirkt werden müßte bzw daß die Frage der wasserrechtlichen Bewilligung der Trasse noch vor Erlassung der Verordnung geklärt werden sollte. Da gemäß § 38 WRG die Errichtung von Anlagen innerhalb der Grenzen des 30-jährigen Hochwasserabflußgebietes (HQ 30 = 540 m3/sec) einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf, die geplante Ennsnahe Trasse im Abschnitt Stainach-West bis zur Anschlußstelle östlich von Liezen nahe dem linken bzw rechten Ennsufer verläuft und auf beinahe der gesamten Strecke beiderseits der Enns Retentions- bzw Überflutungsräume bestehen, wurde untersucht, ob ein HQ 30-Abfluß aus dem Flußschlauch der Enns ausufern kann bzw das gegenständliche Straßenprojekt im Abflußbereich eines HQ 30 liegt. Im technischen Bericht vom April 1991 kamen die Zivilingenieure für Bauwesen Dipl.-Ing. Z***** und Dipl.-Ing. E***** zu dem Ergebnis, daß infolge konsensgemäßen Ausbaues der Enns das Abflußprofil der betrachteten Flußstrecke in der gesamten Länge einen HQ 30-Abfluß ohne Ausuferungen abführen kann. In einem weiteren technischen Bericht vom April 1991 hielten sie fest, daß beginnend mit ca Enns-km 167,0 die Bestandsohle deutlich unter der Konsenssohlhöhle zu liegen kommt. Ein Vergleich von Konsens- und Bestandshöhen der Ennsufer zeige laut diesem Bericht, daß die derzeitige rechte Dammkrone im oberen Abschnitt des Untersuchungsbereiches unterhalb der konsensgemäßen Höhe liegt. Hingegen werde im Bereich Enns-km 169,0 bis km 164,0 das rechte Ennsufer höher ausgebaut als in den Regulierungsprojekten vorgesehen war; für das linke Ufer sollten nach dem Bericht in etwas geringerem Ausmaß die gleichen Aussagen wie für das rechte Ufer gelten.

Mit Schreiben vom teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft dem Verein Nett mit, die Wasserrechtsbehörde erster Instanz sei zu dem Schluß gekommen, daß die gesamte Straßentrasse mit Ausnahme der Brücken- und Auffahrtsrampen außerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflußbereiches liege. Offensichtlich sei die Situierung der Ennsnahen Trasse kein wasserrechtliches, sondern allenfalls ein naturschutzrechtliches Problem; aus wasserrechtlicher Sicht bleibe festzuhalten, daß es wenig Berührungspunkte gebe und sich diese als nicht problematisch erweisen würden. Mit Schreiben vom teilte das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaften dem Vertreter des Vereines Nett (= Beklagtenvertreter) mit, daß nach einem von den Zivilingenieuren für Bauwesen Dipl.-Ing. Z***** und Dipl.-Ing. E***** erstatteten Gutachten aufgrund der wasserrechtlich bewilligten Regulierungsprojekte der Enns das (richtig) Abflußprofil der betrachteten Flußstrecke in der gesamten Länge einen HQ 30-Abfluß ohne Ausuferungen abführen könne. Unter Berufung hierauf ersuchte der Beklagtenvertreter im Juni 1992 sowohl die Rechtsabteilung 3 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (Wasserrechtsbehörde) als auch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft um Beantwortung der Frage, ob im Rahmen des genannten Gutachtens oder der sonstigen wasserwirtschaftlichen Untersuchungen auch auf die Frage eingegangen wurde, ob der Ausbau des (richtig) Abflußprofiles der Enns tatsächlich konsensgemäß erfolgt ist oder ob nicht durchgehend ein HQ 30-Abfluß ohne Ausuferungen abgeführt werden kann. Diese Anfragen blieben unbeantwortet.

Mit Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 3 (Wasserrechtsbehörde erster Instanz), vom wurde der Klägerin die wasserrechtliche Bewilligung für

a) die Errichtung des Abschnittes "Wanne Stainach" der B 146, Ennstalstraße, einschließlich aller Anlagenteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflußbereich des Grimmingbaches und

b) die Einleitung von mechanisch vorgereinigten Abwässern aus der Gewässerschutzanlage im Ausmaß von maximal 74 1/s in die Enns bei einer Bemessungsregenspende von 370 1/s ha bewilligt.

Eine gegen den Bescheid erhobene Berufung wurde vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Bescheid vom abgewiesen; es wurde hiebei die Ansicht der ersten Instanz bestätigt, daß das Projekt "Wanne Stainach" keine nachteiligen Änderungen der Abflußverhältnisse bei einem Hochwasserereignis des Grimmingbaches bewirken würde.

Am beauftragte die Klägerin die Firma S***** Bau-AG mit den bewilligten Ausbauarbeiten, nämlich dem Neubau der "Wanne Stainach" im Kilometer 54,543 und der "ÖBB-Brücke" im Kilometer 54,472 an der B 146 im Baulos "Stainach-Liezen"; letztere begann auftragsgemäß am mit den Arbeiten. Dies führte ab 11. bzw zu ersten Kundgebungen gegen die Ennsnahe Trasse. Die Baustelle wurde von Demonstranten besetzt; die Störmaßnahmen und Behinderungen der Bauarbeiten setzen sich in weiterer Folge fort.

In dem an die Bezirkshauptmannschaft Liezen gerichteten Schreiben vom verwies der Verein Nett auf ein von Dipl.-Ing. Franz A*****, Zivilingenieur für Kulturtechnik und Wasserwirtschaft, im März 1993 erstelltes Gutachten, nach dem der seinerzeit geplante konsensmäßige Ausbauzustand der Enns nicht erreicht worden ist und Hochwässer in der Größenordnung eines HQ 30 zumindest stellenweise ausufern, weshalb die Ennsnahe Trasse dort, wo sie im Überflutungsbereich eines 30-jährlichen Hochwassers zu liegen kommt, einem Wasserrechtsverfahren unterzogen werden müsse. Ein im Auftrag des Vereines Nett und des W***** im Mai 1993 durch die Universität für Bodenkultur Wien erstelltes Gutachten zur Frage, ob die projektierte Straßentrasse im Abflußbereich eines HQ 30 der Enns liegt, in welchem Fall das Straßenprojekt wasserrechtlich verhandelt werden muß, kam zu dem Ergebnis, daß die Enns im betreffenden Untersuchungsabschnitt nach den tatsächlichen Verhältnissen auf ein HQ-30-Hochwasserereignis nicht ausgebaut sei; die projektierte Ennsnahe Trasse der B 146 liege damit eindeutig im Abflußbereich eines HQ 30 und sei wasserrechtlich zu bewilligen. Mit dem an den zuständigen Landesrat der Steiermärkischen Landsregierung gerichteten Schreiben vom wies der Verein Nett unter Bezugnahme auf die dargelegten Gutachten darauf hin, daß die bisherige Bautätigkeit im Hochwasserabflußgebiet der Enns durch wasserrechtliche Bewilligungen nicht gedeckt sei.

Am hätten die Bauarbeiten der S***** Bau-AG auf der Baustelle "Wanne Stainach" - sie liegt westlich von Stainach und südlich der in Richtung Ost-West verlaufenden B 146 - beginnen sollen. Für die Weiterführung der Arbeiten war es notwendig, daß bereits bestellte Betontransportwagen über den Zufahrtsweg von der B 146 zufahren, da Schalungs- und Betonierungsarbeiten durchgeführt werden sollten; auch die Inbetriebnahme der auf der Baustelle selbst befindlichen Geräte und Maschinen war zur Weiterarbeit unabdinglich. Um etwa 7.00 Uhr dieses Tages wurde die Baustelle von rund 50 Demonstranten besetzt. Sie versuchten, die Fortführung der Bauarbeiten zu verhindern, indem sie Kräne und Baufahrzeuge erkletterten und sich zum Teil an diese ketteten. Die Inbetriebnahme der Baumaschinen war damit am unmöglich; die Räumung der Baustelle und damit die Entfernung der Demonstranten erfolgte durch Gendameriebeamte erst am nächsten Tag."

Die Beklagten fuhren mit Ausnahme des Zweitbeklagten (dieser hatte am Vortag seinen Traktor verborgt) mit ihren Traktoren am Morgen des zur Baustelle. Über ihr Verhalten im Baustellenbereich und auf der Zufahrtsstraße ist der vom Erstgericht festgestellte und sowohl von der Klägerin hinsichtlich des Verhaltens des Zweitbeklagten als auch von den Beklagten (mit ihrer Berufungsbeantwortung) bekämpfte Sachverhalt auch im Revisionsverfahren strittig. Das Berufungsgericht faßte die von ihm nicht weiter geprüften Feststellungen des Erstgerichtes wie folgt zusammen:

"Um ebenfalls ca 7.00 Uhr bis ca 7.30 Uhr des kamen auch der Erstbeklagte und die Dritt- bis Zehntbeklagten mit von ihnen gelenkten Traktoren zur Baustelle. Der Zweitbeklagte hatte seinen Traktor einem Verwandten zur Verfügung gestellt, der ihn mitten auf der Baustellenzufahrt von der B 146 quer zur Fahrbahnlängsrichtung derart abstellte, daß ein Zufahren zur Baustelle durch andere mehrspurige Fahrzeuge unmöglich war. Der Erstbeklagte stellte seinen Traktor im Bereich vor dem Osttor der Baustelle ab, wo er ihn bis zum nächsten Tag zu Mittag stehen ließ. Der Drittbeklagte stellte seinen Traktor quer auf der Zufahrtsstraße von der B 146 derart ab, daß andere mehrspurige Fahrzeuge nicht vorbeifahren konnten und ließ ihn bis ca 7.30 Uhr des nächsten Tages stehen. Der Viertbeklagte stellte seinen Traktor südlich des Traktors des Drittbeklagten ebenfalls quer zur Fahrbahn auf der Zufahrtsstraße von der B 146 ab und ließ ihn dort bis stehen. Der Fünftbeklagte stellte seinen Traktor unmittelbar westlich des Traktors des Drittbeklagten ab und fuhr um etwa 17.30 Uhr desselben Tages wieder nach Hause. Die Sechst- bis Neuntbeklagten stellten ihre Traktoren am Verbindungsweg nach Sallaberg so ab, daß ein Vorbeifahren an diesen für andere Fahrzeuge nicht möglich war; den Zufahrtsweg von der B 146 blockierten sie nicht. Am Nachmittag bzw Abend des fuhren sie mit ihren Traktoren wieder weg. Der Zehntbeklagte stellte seinen Traktor zunächst mitten am Stichweg zum Osttor ab und parkte ihn in weiterer Folge an dessen linkem Fahrbahnrand. Die Beklagten und der Verwandte des Zweitbeklagten hielten sich in der Folge mit zahlreichen anderen Demonstranten im Bereich des Haupttores und des Weges in Richtung Sallaberg auf; die eingezäunte Baustelle selbst betraten sie nicht. Sie wurden weder aufgefordert, mit ihren Traktoren die jeweiligen Standplätze zu verlassen, noch wurde versucht, die Baustelle von den Besetzern zu räumen.

Da wegen der den Zufahrtsweg von der B 146 blockierenden Traktoren ein Zufahren zur Baustelle am nicht möglich war und auch im Falle der Möglichkeit der Betonanlieferung wegen der von den Demonstranten besetzten Baumaschinen keine Arbeiten hätten durchgeführt werden können, wurden die bereits bestellten Betonlieferungen durch die S***** Bau-AG storniert. Die zum geplanten Arbeitsbeginn erschienenen Bauarbeiter hielten sich in der Folge abrufbereit in ihrem Quartier in Stainach auf.

Die Beklagten und die übrigen Demonstranten hatten die Absicht, einen Baustopp zumindest bis zu der am zur Thematik der Ennsnahen Trasse anberaumten Sondersitzung des Steirischen Landtages zu erreichen. Sie waren der Meinung, daß für den Bau der Wanne Stainach und überhaupt der gesamten Ennsnahen Trasse eine wasserrechtliche Bewilligung wegen des dortigen Hochwasserabflußbereiches der Enns erforderlich ist.

Im Oktober 1995 legte die S***** Bau-AG der Klägerin die Schlußrechnung über die von ihr geleisteten Arbeiten. Von den hiebei in Rechnung gestellten Stehzeiten wurden für den von der Bauaufsicht der Klägerin 200.290,70 S anerkannt und bezahlt. Das weitere Bauvorhaben steht seit bereits mehreren Jahren still; es ist nicht absehbar, ob die zur Fortsetzung erforderliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden wird."

Die Klägerin begehrt die Zahlung des von ihr dem Bauunternehmen für die Stehzeiten am bezahlten Betrages und die Feststellung, daß der Klägerin gegenüber den Beklagten das Recht auf Ersatz aller Aufwendungen zur ungeteilten Hand zustehe, welche aus Anlaß der Behinderung der Baustellenzufahrt am im Bereich der Bundesstraße B 146 Ennstalstraße, im Abschnitt "Stainach-Liezen", Neubau der Wanne Stainach im Kilometer 54,825 und dem Haupttor in Zukunft noch entstehen werden. Die Beklagten hätten durch das Auf- und Abstellen ihrer Traktoren die geplanten Bauarbeiten rechtswidrig und schuldhaft behindert und dadurch die Kosten für die Bereitstellung von Geräten und Personal des Bauunternehmens verursacht. Die Klägerin habe diese Kosten der von ihr beauftragten Bauunternehmerin vereinbarungsgemäß ersetzt. Die Beklagten hafteten gemäß § 1301 ABGB als Mittäter, weil sie die schädigenden Handlungen gewollt und sich daran gemeinschaftlich beteiligt hätten. Ihre Solidarhaftung sei nach § 1302 ABGB gegeben, weil sich der einzelne Anteil am Schaden nicht bestimmen lasse. Die vom Bauunternehmen begehrten "Baubehinderungskosten" stünden der Höhe nach noch nicht endgültig fest. Zur Vermeidung einer allfälligen Verjährung bestehe daher ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Haftung der Beklagten.

Die Beklagten bestritten das Klagevorbringen, beantragten die Abweisung der Klagebegehren und brachten im wesentlichen folgendes vor:

Die Bauführung der Klägerin sei illegal gewesen, weil für die Errichtung der wasserdichten "Wanne Stainach" und den angrenzenden Baubereich von ca 1,5 km Länge im Hochwasserabflußgebiet der Enns keinerlei wasserrechtliche Bewilligung vorgelegen sei. Die von der Wasserrechtsbehörde erster Instanz mit Bescheid vom erteilte Bewilligung zur Errichtung des Bauwerks habe sich lediglich auf das Hochwasserabflußgebiet des Grimmingbaches bezogen. Die Problematik eines Enns-Hochwassers sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens gewesen. Im übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom die den Bescheid erster Instanz bestätigende Entscheidung der Verwaltungsbehörde zweiter Instanz aufgehoben. Die Wasserrechtsbehörde habe danach das Verfahren nicht mehr fortgesetzt. Die Proteste gegen die bis heute konsenslose Bauführung innerhalb des Hochwasserabflußgebietes der Enns hätten einem berechtigten Anliegen großer Teile der Bevölkerung entsprochen. An den Protesten hätten sich hunderte Personen beteiligt. Es sei insbesondere die Einhaltung des Wasserrechtsgesetzes gefordert worden. Nach dem gesetzlichen Planungskriterium der Umweltverträglichkeit habe sich für die Ennsnahe Trasse schon 1988 nach einer erstellten "Nutzen-Kosten-Untersuchung" ein katastrophales Bild ergeben. Der Bauführung habe die erforderliche Bewilligung nach § 38 WRG in bezug auf das Hochwasserabflußgebiet der Enns gefehlt. Die Richtigkeit der Forderung nach Einleitung eines entsprechenden Verfahrens habe sich nachträglich herausgestellt. Es stelle eine rechtsmißbräuchliche Vorgangsweise der Klägerin dar, von den Beklagten für eine Bauführung Schadenersatz zu verlangen, die von Anfang an nicht eingeleitet hätte werden dürfen. Die Klägerin fordere Verzögerungsschäden aus Anlaß einer illegalen Bauführung. Die Beklagten hätten nicht gewollt, daß der Klägerin ein Schaden in Form von Stehzeitkosten entstehe. Angesichts einer schon erfolgten Besetzung der Baustelle durch andere Demonstranten bei gleichzeitiger Anwesenheit zahlreicher weiterer Personen auf der Zufahrtsstraße hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, daß durch ihr Verhalten Stehzeiten entstehen könnten. Gegen eine solche Vermutung spreche auch der Umstand, daß anwesende Exekutivbeamte andere Demonstranten auf der Baustelle tagelang unbehelligt gelassen hätten. Ein Schaden durch die Beklagten hätte auch deshalb nicht entstehen können, weil die Bauführung am Tag der Demonstration ohnehin wegen einer auf der Bundesstraße abgehaltenen Gegendemonstration unterbleiben hätte müssen. Der Klägerin sei durch die Bauverzögerung bei der gebotenen Gesamtbetrachtung kein Schaden entstanden. Die Fortsetzung der seit mehreren Jahren eingestellten Bautätigkeit sei nach geltendem EU-Naturschutzrecht nicht mehr möglich. Die gegen die rechtswidrige Bauführung gerichteten Proteste seien sogar schadensmindernd gewesen.

Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es stellte über den im wesentlichen schon wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgendes fest:

Alle Beklagten seien als Grundeigentümer benachbarter Liegenschaften von der Trassenführung betroffen gewesen. Es hätten bereits Enteignungen von Grundstücksflächen stattgefunden, die allerdings zwischenzeitig wieder aufgehoben worden seien. Mangels Zufahrtsmöglichkeit zur Baustelle seien am Betonzulieferungen storniert worden. Die zum geplanten Arbeitsbeginn erschienenen Bauarbeiter hätten sich in der Folge abrufbereit in ihrem Quartier in Stainach aufgehalten. Als Reaktion auf die Baustellenbesetzung hätten kurze Zeit später Trassenbefürworter die Ortsdurchfahrt durch Stainach blockiert, was zur Bildung kilometerlanger Staus in beiden Richtungen geführt habe. Die Demonstranten hätten auf der Baustelle einen Baustopp zumindest bis zu einer für den (gemeint: 1993) anberaumten Sondersitzung des Steirischen Landtags erreichen wollen. Witterungsbedingt hätten die Bauarbeiten ohneweiters fortgesetzt werden können. Gegen alle Beklagten seien Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden. Einige seien wegen einer Verwaltungsübertretung im Sinne des § 23 Abs 1 StVO und zum Teil wegen eines Verstoßes gegen § 1 einer von der Bezirkshauptmannschaft Liezen erlassenen Verordnung zu Geldstrafen verurteilt worden.

Das Bauunternehmen habe der Klägerin in seiner Schlußrechnung vom Oktober 1995 Stehzeiten in Rechnung gestellt, wovon die Klägerin 166.908,92 S zuzüglich 20 % Umsatzsteuer anerkannt und bereits gezahlt habe.

Für den Bau der Ennsnahen Trasse sei eine wasserrechtliche Bewilligung wegen der Lage im Hochwasserabflußbereich der Enns erforderlich gewesen. Eine solche Bewilligung sei nicht erteilt worden. Die Notwendigkeit einer solchen Bewilligung sei von der Klägerin anerkannt. Das Bauvorhaben stehe nunmehr bereits seit mehreren Jahren still, es sei nicht absehbar, ob die zur Fortsetzung des Baus noch erforderlichen Bewilligungen erteilt werden.

Das Erstgericht beurteilte den Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen wie folgt:

Nach den Grundsätzen zur alternativen Kausalität seien die schuldhaft an der Schadensentstehung Mitwirkenden haftbar. Teilnehmer einer Demonstration müßten aber mehr als durch ihre bloße Anwesenheit am Ort der Schadenszufügung die Tat gefördert haben und sich dessen bewußt gewesen sein. Der Geschädigte müsse beweisen, daß die Täter "konkret gefährlich" gehandelt hätten. Eine Haftung der Demonstranten, die sich bewußt und gewollt an geplanten Eingriffen beteiligten, sei zu bejahen. Es werde auch eine Haftung aus bloß psychischer Kausalität anerkannt. Dabei sei ein bewußtes Fördern des unmittelbaren Täters zu verlangen. Für die Gehilfenhaftung sei ein auf die Eigentumsbeeinträchtigung durch die Blockade gerichteter Vorsatz nötig. Dann sei der Tatbeitrag in einem Bestärken des unmittelbaren Täters zu erblicken. Eine Haftung sei auch wegen eines Einverständnisses aufgrund eines gemeinsam gefaßten Plans möglich. Zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschland werde judiziert, daß ein Demonstrant zivilrechtlich haftpflichtig sei, wenn er eine gewalttätige Gruppe anfeuere oder sich ihr ostentativ hinzugeselle oder an einer Demonstration mit dem Ziel teilnehme, ein bestimmtes Unternehmen zu blockieren. Diese Judikatur des BGH könne auch für die österreichische Rechtslage herangezogen werden. Mit Ausnahme des Zweitbeklagten sei die Kausalität des Handelns der Beklagten zu bejahen. Der Dritt- und der Viertbeklagte hätten durch die Blockade des Zufahrtsweges zur Baustelle unmittelbar das Unterbleiben der Bauarbeiten bewirkt. Die übrigen Beklagten hätten diese Behinderung gewollt bzw jedenfalls in Kauf genommen. Damit sei auch das Verschulden des Erstbeklagten sowie der Dritt- bis Zehntbeklagten nicht zweifelhaft. Dem Zweitbeklagten könne kein schadensverursachendes Verhalten angelastet werden, weil nicht feststehe, daß er Kenntnis davon gehabt habe, zu welchem Zweck sein Traktor am Demonstrationstag verwendet werden sollte. Die Schadenersatzpflicht setze aber voraus, daß die Beklagten rechtswidrig gehandelt hätten. Es sei anerkannt, daß auch aus der Beeinträchtigung eines absoluten Rechts, wozu schon das Recht des Eigentümers auf Betreten seines Grundstücks gehöre, noch nicht zwingend auf die Rechtswidrigkeit geschlossen werden könne. Die Rechtswidrigkeit könne nur aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung beurteilt werden. Danach dürfe hier nicht außer acht gelassen werden, daß die Bauarbeiten ohne wasserrechtliche Bewilligung für den Hochwasserabflußbereich der Enns durchgeführt worden seien. Die Beklagten dürften sich für ihren Rechtsstandpunkt auf Unterlagen berufen, wonach eine wasserrechtliche Bewilligung als unabdingbar erforderlich gehalten werde. Die Beklagten hätten daher nicht völlig grundlos die Rechtmäßigkeit der Bauführung der Klägerin verneint. Sie hätten ein legitimes Interesse an einem Baustopp bis zur Klärung der strittigen wasserrechtlichen Frage gehabt. Nachträglich habe sich die Richtigkeit ihres Standpunktes herausgestellt.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es behandelte die Tatsachenrügen der in erster Instanz Obsiegenden nicht im einzelnen, sondern verwies dazu nur auf die erstinstanzliche Feststellung, daß das Verhalten des Erstbeklagten und der Zweit- (richtig Dritt-) bis Zehntbeklagten für den Schadenseintritt kausal gewesen sei, weil sie sich an der Blockade zur Zufahrt der Baustelle unmittelbar beteiligt hätten. Es genüge daher, insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichtes zu verweisen (§ 500a ZPO).

In rechtlicher Hinsicht teilte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, daß eine wasserrechtliche Bewilligung für den Hochwasserabflußbereich der Enns erforderlich gewesen sei, daß diese strittige Frage am noch nicht in die eine oder andere Richtung geklärt gewesen sei und daß im Zuge der gebotenen Interessenabwägung daher ein legitimes Interesse der Beklagten an einem Baustopp bestanden habe. Auf die von den Beklagten bekämpften Feststellungen über ihre Willenshaltung und die Fragen, ob sie die Baustellenzufahrt überhaupt behindert hätten und ob ihr Verhalten für den Schadenseintritt kausal gewesen sei, müsse daher nicht eingegangen werden.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es liege einerseits keine ausreichende oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Notwendigkeit einer Interessenabwägung bei Demonstrationsschäden vor (in der E 3 Ob

501/94 = EvBl 1995/1 sei eine Interessenabwägung angedeutet worden;

in 1 Ob 152/97b = ZVR 1998/7 habe der Oberste Gerichtshof eine Haftung nur aufgrund der Verletzung eines Schutzgesetzes bejaht.

Mit ihrer ordentlichen Revision beantragt die Klägerin die Abänderung dahin, daß den Klagebegehren stattgegeben werde.

Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und hinsichtlich des Feststellungsbegehrens im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zur Verfahrensergänzung auch berechtigt.

Im vorliegenden Demonstrationsschadensfall ist die Klärung einer Reihe grundsätzlicher Rechtsfragen des Schadenersatzrechtes erforderlich, zu denen in der bisher ergangenen oberstgerichtlichen

Rechtsprechung (3 Ob 501/94 = SZ 67/92 = JBl 1993, 658 mit Anm

Karollus-Bruner; 1 Ob 152/97b = SZ 70/126) noch nicht bzw noch nicht

erschöpfend Stellung genommen wurde. Dies sind insbesondere die vom Berufungsgericht allein behandelte und für entscheidungswesentlich erachtete Interessenabwägung bei der Kollision des Rechts auf Versammlungsfreiheit mit den Rechten der Klägerin als Grundeigentümerin und Betreiberin eines Großbauprojektes; der Täterbegriff (physische Tathandlungen und psychische Beihilfshandlungen); Kausalitätsprobleme; Rechtfertigungsgründe der Notwehr und der Selbsthilfe; allfällige Haftungsbefreiungen aus dem Grund, daß das Bauprojekt endgültig gescheitert ist.

I. Zur Kollision der verletzten Rechte der Klägerin mit dem Versammlungsrecht (Demonstrationsrecht):

1. Art 12 StGG räumt den Staatsbürgern das Verfassungsrecht auf Versammlung ein, Art 11 MRK aber allen Menschen, soweit es sich um friedliche Demonstrationen handelt. In der Entscheidung SZ 67/92 hat der Oberste Gerichtshof unter Hinweis auf die gleiche Rechtslage in Deutschland klargestellt, daß nur friedliche Demonstrationen geschützt sind und daß die Berufung auf die Versammlungsfreiheit dann ausscheidet, wenn die Demonstration deshalb unfriedlich verläuft, weil mit ihr die ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Unverletzlichkeit des Eigentums angegriffen wird. Bei einer gegen den Willen des Eigentümers auf seinem Grundstück durchgeführten unfriedlichen Versammlung kann eine Interessenabwägung nicht zugunsten der Versammlungsteilnehmer ausschlagen. Das Versammlungsrecht rechtfertigt nie Eingriffe in absolut geschützte Güter Dritter, wenn dabei Gewalt gegen Personen oder Sachen angewendet wird. Dies führt eo ipso zur Unfriedlichkeit der Versammlung. Nichts anderes vertritt in Deutschland der BGH, der im Fall einer gegen ein Atomkraftwerk gerichteten Großdemonstration (JZ 1984, 521 = BGHZ 89/383, "Grohnde") ausführte, daß weder das Recht auf Meinungsäußerung noch das Demonstrationsrecht die Anwendung von Gewalt gegen Personen oder Sachen erlaube (in Deutschland wird der Begriff Gewalt auch im strafrechtlichen Sinne weit ausgelegt und darunter beispielsweise auch der nötigende Sitzstreik subsumiert). Der BGH nahm dabei auf seine Vorjudikatur Bezug. In der Entscheidung NJW 1972, 1571 ging es um Blockademaßnahmen gegen ein Presseunternehmen. Die Demonstranten waren nicht nur in das Haus des Unternehmens eingedrungen (Hausfriedensbruch), sie hatten auch vor dem Haus Sperren errichtet und die Auslieferung der Presseprodukte verhindert. Der BGH folgerte aus der Funktion der Meinungsfreiheit und der Versammlungsfreiheit als Vorgang der kollektiven Meinungskundgabe, daß die Blockade nicht mehr als zulässige Meinungsäußerung, sondern als mit Hilfe von Zwang und Gewalt (also unfriedliche) "Auslieferungssperre" zu qualifizieren sei, die gegen die verfassungsrechtlich geschützte Pressefreiheit verstoße. Der BGH lehnte eine Interessenabwägung und einen von einem Teil der deutschen Lehre vertretenen Standpunkt über die Zulässigkeit begrenzter Gewalt mit dem Kernsatz ab: "Da eine Begrenzung einer gestatteten Gewaltanwendung erfahrungsgemäß nicht gelingt, birgt der Rechtsstandpunkt von der Zulässigkeit begrenzter Gewaltanwendung die Gefahr einer ständig fortschreitenden Gewalt, die letzlich das Funktionieren der Rechtsordnung überhaupt in Frage stellen würde". Kreutziger zitiert dazu in Die Haftung von Mittätern, Anstiftern und Gehilfen im Zivilrecht - zugleich ein Beitrag zur deliktischen Haftung von Teilnehmern an unfriedlichen Demonstrationen (1985) 276, die in JZ 1973, 105 ff veröffentlichte Lehrmeinung Ballerstedts, wonach die von manchen unternommenen Rechtfertigungsversuche unfriedlicher Demonstrationen nichts anderes bedeuteten, als die "juristische Strategie der Anarchie". Dieser Auffassung ist in Deutschland die Lehre ganz überwiegend, der BGH kategorisch. Ihre Richtigkeit steht auch für den österreichischen Rechtsbereich nach Ansicht des erkennenden Senats außer Zweifel. Bei dieser Frage geht es noch nicht um die Haftung des Organisators oder der einzelnen Teilnehmer einer Demonstration für verursachte Schäden, sondern nur darum, ob sie sich grundsätzlich bei einer unfriedlichen Demonstration auf eine Interessenabwägung kollidierender Grundrechte berufen dürfen und ob diese Interessenabwägung zu ihren Gunsten ausschlägt. Bei vorsätzlich begangenen Sachschäden (§ 125 StGB) von Demonstranten ist dies glattweg zu verneinen. Die Rechtslage ist nicht anders als im Fall der vorsätzlichen Rufschädigung durch unwahre Tatsachenbehauptungen. Hier vertritt der erkennende Senat in seiner ständigen Rechtsprechung als Fachsenat die Auffassung, daß sich ein Täter nicht auf die Meinungsfreiheit (Art 10 MRK) berufen und eine Interessenabwägung zu seinen Gunsten verlangen kann (MR 1993, 14; 6 Ob 254/98s uva). Nichts anderes kann bei bewußt zugefügten Vermögensschäden (also bei Fehlen von Angriffen auf die Sachintegrität) im Zuge einer nichtfriedlichen Demonstration im Sinne des Art 11 MRK gelten. Auch hier wird im weiteren Sinn in das Eigentumsrecht eingegriffen, was noch näher zu erläutern sein wird. Daß Art 11 MRK nur auf strafrechtlich relevante Tatbestände abstellte, ist nicht ersichtlich und abzulehnen (so schon die Vorentscheidung SZ 67/92). Bei Vermögensschäden der vorliegenden Art kann es um die Existenz des von der Demonstration Betroffenen gehen, der beispielsweise an seiner Unternehmenstätigkeit solange gehindert wird, bis Insolvenz eintritt. Auch wenn mit der Demonstration in Form einer Straßenblockade keine Erfüllung strafrechtlich relevanter Tatbilder verbunden sein sollte (vgl das Tatbild der Nötigung nach § 105 StGB, das die Anwendung von Gewalt oder eine gefährliche Drohung voraussetzt), ist zivilrechtlich jedenfalls von einem auf die Brechung des freien Eigentümerwillens des Demonstrationsgegners gerichteten Zwang auszugehen, der die Qualifikation der Demonstration als friedlich verbietet. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß hier die Interessenabwägung zwischen kollidierenden Grundrechten zugunsten der Versammlungsfreiheit ausschlage, ist nicht zu teilen. Damit ist die Frage zu klären, in welche Rechte der Klägerin mit der Blockade unmittelbar vor ihrem Grundstück, aber doch außerhalb desselben eingegriffen wurde:

2. Bei deliktisch zugefügten Schäden verlangen Lehre und Rechtsprechung für die Haftung des Täters für reine Vermögensschäden den Eingriff in ein absolut geschütztes Gut oder die Verletzung eines Schutzgesetzes (SZ 70/126 mwN). Das Eigentumsrecht ist ein absolutes Herrschaftsrecht an einer Sache, das die uneingeschränkte Nutzung der Sache umfaßt. Das Eigentum im subjektiven Sinn ist die Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen (§ 354 ABGB). Mit der Blockade um ein Grundstück wird der Grundeigentümer an der Ausübung seines Nutzungsrechtes gehindert. Er kann sein Grundstück nicht betreten. Sollte er dort aufhältig sein, kann er es nicht verlassen. Mit der Verhinderung der wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks wäre dann sogar eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Eigentümers verbunden. Bei der Entziehung der Nutzungsmöglichkeiten des Eigentümers wurde in Deutschland schon der Standpunkt vertreten, daß eine Eigentumsverletzung bei entsprechender Intensität und Dauer der Behinderung bejaht werden könne. Dazu kann zunächst auf die in der Entscheidungsanmerkung von Karollus-Bruner (aaO) angeführten Belegstellen verwiesen werden. Im Fall einer zweitägigen Blockade von Baumaschinen durch Demonstranten bejahte der BGH erst jüngst (mit Urteil vom - VI ZR 348/96, teilweise veröffentlicht in MDR 1998, 103) eine in der Hinderung der Benutzung der Sache liegende Eigentumsverletzung. In Österreich hat Rummel (Wettbewerb durch Umweltschutz? in RZ 1993, 34) unter dem Aspekt des Mißbrauchs subjektiver öffentlicher Rechte (durch exzessive Wahrnehmung von Anrainerrechten zur Verhinderung der gewerblichen Tätigkeit des Nachbarn) Stellung genommen und eine Eigentumsverletzung bejaht, wenn die Nutzung (Bebauung) über längere Dauer und mit Auswirkungen auf den Marktwert verhindert wurde, jedenfalls aber dann, "wenn die Handlung des Dritten auf diese Beeinträchtigung geradezu abgezielt hat", also Vorsatz vorlag. Diesem Gedankengang vermag sich der erkennende Senat zumindest für den vorliegenden Fall anzuschließen, in dem die Verhinderung der Eigentümernutzung im unmittelbaren räumlichen Nahebereich der Liegenschaft erfolgte und diese genauso wie die öffentliche Zufahrtsstraße zugunsten der Bautätigkeit im Verordnungsweg unter öffentlich-rechtlichen Schutz gestellt wurde ("Sperrgebiet"). Das auf jeden Fall zu fordernde Kriterium der Dauerhaftigkeit und Intensität der Eingriffshandlung ist jedenfalls dann erfüllt, wenn die Blockade auf eine dauerhafte Behinderung abzielt, dazu geeignet ist und die Vermögensschädigung des in seiner Eigentumsfreiheit Betroffenen bewußt in Kauf genommen wird. Daß die Beklagten grundsätzlich und auf Dauer die Verwirklichung des Bauprojektes verhindern wollten und wollen, ist unstrittig. Rechtlich strittig ist nur die Rechtmäßigkeit der mit der Blockade angewandten Mittel. Ein Eingriff in das Eigentumsrecht der Klägerin wäre hier jedenfalls dann zu bejahen, wenn die Beklagten als Mittäter der Demonstranten qualifiziert werden können, die ihre Blockademaßnahmen auf dem Grundstück der Klägerin setzten, selbst also die Verletzung eines absoluten Rechts begingen (SZ 67/92). Schließlich könnte die grundsätzliche Haftung der Beklagten (sofern sie als unmittelbare Täter oder Gehilfen der Blockade in Frage kommen) für Vermögensschäden dann in Betracht kommen, wenn sie die Verletzung eines Schutzgesetzes zu vertreten haben:

3. Eine Verletzung des § 2 VersG wie in dem in der Vorentscheidung SZ 70/126 entschiedenen Fall liegt nur vor, wenn die an der Demonstration teilnehmenden Beklagten Organisatoren der Versammlung gewesen und zu deren Anzeige nach der zitierten Gesetzesbestimmung verpflichtet gewesen wären. Das Gesetz enthält keine an die Teilnehmer einer Demonstration (Versammlung) gerichteten Verhaltensvorschriften. Die bloße Teilnahme an einer nicht angezeigten Versammlung begründet keine Strafbarkeit nach § 19 leg cit (Fessler, Österreichisches Versammlungsrecht2, 76 unter Hinweis auf OGHSlg 3045/1905). Damit ist aber noch nichts darüber ausgesagt, ob nicht auch bloße Teilnehmer einer sich spontan bildenden Demonstration zur Anzeige der Versammlung verpflichtet sind. In SZ 70/126 wurde unter Hinweis auf die Judikatur des VfGH ausgeführt, daß § 2 Abs 1 VersG ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB mit dem Zweck sei, es der Behörde zu ermöglichen, zur Vermeidung von Vermögensnachteilen allfällig betroffener Dritter für Verkehrsumleitungen zu sorgen. Genau dieser Gesetzeszweck kann aber nicht erreicht werden, wenn die Teilnehmer einer spontanen Versammlung bewußt einen bestimmten, zur Schadensstiftung geeigneten Ort der Versammlung wählen, um durch die Nichtanzeige der Versammlung schadensmindernde Maßnahmen der Behörde zu verhindern oder zumindest zu verzögern. Wenn die Teilnehmer dann als ad hoc-Gemeinschaft wiederum bewußt keinen Versammlunsorganisator bestimmen, die Blockade bei der Behörde nicht anzeigen, die Blockademaßnahmen beginnen und aufrecht halten und dabei das Bewußtsein haben, daß es sich um eine nicht angezeigte Versammlung handelt, die wegen der offenkundigen Schädigungseignung auch von der Versammlungsbehörde nicht genehmigt werden würde, verstoßen auch sie gegen die aus dem Zweck des § 2 leg cit ableitbaren Handlungspflichten, weil sie wie Organisatoren der Versammlung zu behandeln sind. Zumindest bei vorsätzlich handelnden Blockadeteilnehmern, die zu Beginn der spontanen Versammlung tätig wurden und ihr Verhalten aufrecht hielten, ist die Verletzung eines Schutzgesetzes als Voraussetzung der Haftung für Vermögensschäden zu bejahen. Es braucht daher hier gar nicht mehr darauf eingegangen werden, ob in den von der Klägerin relevierten Verstößen gegen Halte- und Parkvorschriften der StVO iVm der festgestellten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft (deren nähere Vorschriften vom Erstgericht allerdings nicht festgestellt wurden) ebenfalls als Schutzgesetzverletzungen qualifiziert werden könnten. Ob der Normzweck der StVO, die grundsätzlich nur der Abwehr von Personen- und Sachschäden im Straßenverkehr dient (SZ 44/16 uva), auch auf die Verhinderung von bloßen Vermögensschäden abzielt, bedürfte jedenfalls einer eingehenderen Prüfung.

II. Zur Rechtfertigung der Demonstration aus den Gründen der Notwehr (Nothilfe), des Notstands und der mißbräuchlichen Geltendmachung eines Schadens:

1. Ein Verstoß gegen ein Schutzgesetz oder eine Verletzung eines absoluten Rechts sind in Ausübung der Notwehr rechtmäßig (§ 19 ABGB). Notwehr und Nothilfe liegen aber nur vor, wenn jemand einen gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden rechtswidrigen Angriff auf seine oder fremde Rechtsgüter im erforderlichen Ausmaß abwehrt (vgl § 3 StGB). Den rechtswidrigen Angriff begründen die Beklagten damit, daß die Bauführung der Klägerin mangels Vorliegens einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 38 WRG rechtswidrig gewesen sei. Es hätte vor Beginn der Bauarbeiten in einem ordnungsgemäßen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren die Frage des Einflusses des Bauwerks auf das Hochwasserabflußgebiet der Enns (und nicht nur des Grimmingbaches) geprüft werden müssen. Durch die illegale Bauführung seien die Beklagten als Anrainer und Landwirte in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen. Dazu ist folgendes auszuführen:

Den Argumenten der Beklagten steht der Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom , der mit Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom bestätigt wurde, entgegen. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin die wasserrechtliche Bewilligung für a) die Errichtung des Abschnittes "Wanne Stainach" der B 146, Ennstalstraße, einschließlich aller Anlageteile und begleitenden Baumaßnahmen im Hochwasserabflußgebiet des Grimmingbaches und b) die Einleitung von mechanisch vorgereinigten Abwässern ... in die Enns gemäß dem vorgelegten Projekt bei Erfüllung der im Bescheid näher beschriebenen Auflagen erteilt. Das von den Beklagten bekämpfte Bauvorhaben bezog sich auf den genehmigten Abschnitt "Wanne Stainach" und nicht auf andere Streckenabschnitte. Daß der Abschnitt nicht nur im Hochwasserabflußgebiet des Grimmingbaches, sondern auch in jenem der Enns gelegen ist, war ohne Zweifel auch der genehmigenden Wasserrechtsbehörde bekannt. Die Argumentation der Beklagten läuft daher darauf hinaus, daß der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid materiell unrichtig gewesen sei, weil in den Entscheidungserwägungen auch die Lage im Hochwasserabflußgebiet der Enns mitberücksichtigt hätte werden müssen. Ungeachtet einer solchen allfälligen materiellen Unrichtigkeit des Bescheides lag im Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten jedenfalls eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung des Bauprojekts vor. Selbst wenn also die Beklagten materiell im Recht sein sollten und eine wasserrechtliche Prüfung auch in bezug auf das Hochwassergebiet der Enns erforderlich gewesen wäre, änderte dies nichts an der formellen Rechtslage, daß der Beginn der Bauarbeiten in formeller Hinsicht aus wasserrechtlicher Sicht gedeckt war. Dies galt bis zum Zeitpunkt der Aufhebung des bestätigenden Bescheids des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft aufgrund erfolgreicher Beschwerdeführung durch Anrainer mit dem Erkenntnis des (Beil I und 7). Nach dem Akteninhalt hatten die mit den Beklagten nicht identen Beschwerdeführer (weitere Anrainer) zwar beantragt, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, doch wurde dies vom Verwaltungsgerichtshof abgelehnt. Mangels aufschiebender Wirkung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, die einen Baustopp bewirkt hätte, kann daher für die Zeit bis zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs nicht von einer rechtswidrigen Bauführung der Klägerin ausgegangen werden. Die für das Vorliegen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr beweispflichtigen Beklagten (Posch in Schwimann, ABGB2 Rz 13 zu § 19 mwN aus der Rechtsprechung; JBl 1990, 104 uva) können auch nicht plausibel dartun, daß schon vor Ausschöpfen aller rechtlichen Möglichkeiten und vor der Entscheidung des schon angerufenen Verwaltungsgerichtshofs ein Fall im Sinne des § 344 ABGB vorgelegen wäre. Nach dieser Gesetzesstelle kann der Besitzer einer Sache, wenn richterliche Hilfe zu spät kommen würde, gegen ihn gerichtete Gewalt mit angemessener Gewalt abwehren. § 19 Satz 1 ABGB verweist Rechtsuchende in erster Linie an die zuständigen Behörden. Wer sich aber mit Hintansetzung der möglichen Hilfe der Behörden der eigenmächtigen Hilfe bedient, oder die Grenzen der Notwehr (§ 3 StGB) überschreitet, ist dafür verantwortlich. Voraussetzung erlaubter Selbsthilfe ist es, daß staatliches Einschreiten zu spät käme, weil sonst Selbsthilfe immer schon zulässig wäre, wenn die Verfahrensdauer unmittelbares Eingreifen der Behörden nicht erwarten läßt (SZ 64/97 mwN). Daß schon durch die bekämpfte und gesetzlich gedeckte Bauführung ein unmittelbar bevorstehender Schaden gedroht hätte (etwa durch ein in nächster Zukunft bevorstehendes Hochwasser), hätten die Beklagten nachzuweisen gehabt. Dieser Nachweis kann naturgemäß nicht durch die ins Treffen geführte Prüfungspflicht der Wasserrechtsbehörde hinsichtlich des Einflusses des Bauprojektes auf die für Hochwässer der Enns vorgesehenen Überflutungsgebiete ersetzt werden. Die Beklagten können sich daher weder auf das Notwehrrecht (§ 19 Satz 2 ABGB) noch auf die Selbsthilfe im engeren Sinn, also auf erlaubte Eigenmacht (SZ 62/132 mwN) berufen, zumal sie nicht einmal behaupteten, sie hätten alle auch ihnen als Anrainer zustehenden Rechte zur Erreichung eines Baustopps vergeblich ausgeschöpft. Gerade aus § 19 ABGB ergibt sich ja grundsätzlich, daß der Bürger zur Rechtsdurchsetzung den Weg über die Beanspruchung behördlichen Schutzes zu beschreiten hat (Posch aaO Rz 1). Aus diesen Gründen scheidet die Berufung auf eine rechtfertigende Notstandssituation (vgl Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 6 zu § 1306a mwN), aber auch auf eine sogenannte Putativnotwehr aus. Ein entschuldbarer Irrtum, wie etwa die irrige Meinung, es sei schon ein behördlicher Baustopp verfügt worden, wurde von den Beklagten nicht geltend gemacht.

2. Auf eine rechtsmißbräuchliche Geltendmachung eines schon eingetretenen Vermögensschadens (zweiteres wird noch zu untersuchen sein) können sich die Beklagten nicht erfolgreich berufen. Mißbräuchliche Rechtsausübung setzt nach § 1295 Abs 2 ABGB absichtliche Schadenszufügung voraus. Der Schädigungszweck muß offenbar sein. Wenn auch die früher in der Rechtsprechung vertretene Auffassung nicht mehr herrschend ist, daß es zur Annahme einer sittenwidrigen und damit rechtswidrigen Rechtsausübung erforderlich sei, daß diese in ausschließlich schädigender Absicht erfolgt sein müsse, so kommt es doch nach jüngerer Rechtsprechung entscheidend immer noch darauf an, daß der Schädigungszweck so augenscheinlich im Vordergrund stehen muß, daß die anderen Ziele der Rechtsausübung völlig in den Hintergrund treten, daß also zwischen dem vom Rechtsausübenden verfolgten eigenen Interesse und den damit beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis besteht (SZ 63/49 uva). Rechtsmißbrauch liegt nur dann vor, wenn das unlautere Motiv (Schädigungsabsicht) das lautere eindeutig überwiegt (SZ 60/281). Daß die Bauführung der Klägerin (allenfalls) in weiterer Folge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht fortgesetzt werden kann, macht das Begehren auf Ersatz eines schon vorher entstandenen Schadens nicht zu einer schikanösen Rechtsausübung.

III. Zum Tatbeitrag der Demonstranten, zur Kausalität ihres Verhaltens zum eingetretenen Vermögensschaden und zur Beweislast:

1. Nach den bisherigen Ausführungen ist die Haftung der Demonstranten, die mit ihren Traktoren die Zufahrtsstraße zum Grundstück der Klägerin versperrten, grundsätzlich zu bejahen. Mit ihren einleitenden Ausführungen in der Revisionsbeantwortung bekämpfen die Beklagten die Feststellungen des Erstgerichtes über den konkreten Aufstellungsort der einzelnen Traktoren auf dem Demonstrationsgelände und die darauf gestützte rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, daß das Verhalten der Beklagten nach den erstinstanzlichen Feststellungen für den Schadenseintritt kausal gewesen sei. Der Erstbeklagte und der Zehntbeklagte hätten ihre Traktoren nur vor dem Osttor, das nicht als Baustellenzufahrt verwendet worden sei, aufgestellt, die Sechst- bis Neuntbeklagten nur auf einem Verbindungsweg und nicht auf der Zufahrtsstraße selbst (die Dritt- bis Fünftbeklagten erheben keine derartigen Einwendungen; beim Zweitbeklagten haben die Vorinstanzen nur festgestellt, daß er sein Fahrzeug am Vortag der Demonstration einem Verwandten geborgt habe). Mit diesen Ausführungen wiederholen die Beklagten nur ihre schon in der Berufungsbeantwortung (ON 24) erhobenen Tatsachenrügen, die das Berufungsgericht aber aufgrund seiner nicht zu teilenden Rechtsansicht über die fehlende Rechtswidrigkeit der Demonstration nicht behandelte. Die Sache ist daher schon deshalb nicht spruchreif, weil die der rechtlichen Beurteilung zugrundezulegenden Tatsachengrundlagen noch nicht feststehen. Für den zweiten Rechtsgang sind allerdings folgende rechtliche Erwägungen maßgeblich und den Vorinstanzen zu überbinden, was schon an dieser Stelle geschehen kann:

Unstrittig ist der Sachverhalt, daß am Morgen des Demonstrationstages um 7 Uhr früh vor dem Eintreffen der Beklagten die Baustelle von rund 50 Demonstranten (erste Blockade) besetzt war. Ein Teil der Demonstranten hatte sich an Kräne und Baufahrzeuge angekettet. Dies geschah auf dem Grundstück der Klägerin. Bis 7,30 Uhr kamen die Beklagten mit ihren Traktoren hinzu (zweite Blockade). Ein Teil der Traktoren wurde quer zur Fahrbahn der Zufahrtsstraße aufgestellt, die übrigen Traktoren nach dem strittigen Beklagtenvorbringen in einer gewissen noch nicht feststehenden räumlichen Nähe zu den quergestellten Traktoren, aber auch zum Ort der Tathandlungen der ersten Blockade. Die Beklagten (mit Ausnahme der Zweit- bis Fünftbeklagten) bestreiten die Kausalität ihrer Handlungen unter Hinweis auf die Vorentscheidung des Obersten Gerichtshofs 8 Ob 174/97i mit der Begründung, ihre Traktoren hätten die Zufahrtsstraße nicht verstellt. Sie streben die Haftungsfreiheit aus dem Grund an, daß sich ihre Rolle mehr oder weniger auf diejenige eines interessierten Beobachters beschränkt hätte. Bei der zitierten Entscheidung handelt es sich um einen Beschluß, mit dem die außerordentliche Revision der Klägerin (es handelt sich offensichtlich um dieselbe wie im vorliegenden Verfahren) zurückgewiesen wurde. In der Entscheidungsbegründung wurden die Feststellungen des Erstgerichtes dahin wiedergegeben, daß der dort Beklagte nach der Stallarbeit mit seinem Traktor in die Nähe der von den Demonstrationen betroffenen Baustelle gefahren sei und seinen Traktor hinter bereits dort befindlichen Fahrzeugen 30 bis 40 m vom Haupttor der Baustelle entfernt auf einem als Zufahrt für die Baufahrzeuge nicht in Frage kommenden Interessentenweg abgestellt habe. Der Beklagte habe die Baustelle nicht betreten, sondern nur von seinem Standort aus und außerhalb der Baustellenumzäunung die Räumung der Baustelle durch Exekutivbeamte beobachtet. Der 8. Senat beurteilte dies dahin, daß der Sachverhalt den aufgrund eines formelhaft typischen Geschehensablaufes zu ziehenden Schluß auf das Vorliegen zumindest psychischer Schadenskausalität im Sinne des § 1301 ABGB nicht zulasse, weil andernfalls jeder Beobachter einer Demonstration mit dem kaum zu erbringenden Beweis belastet wäre, er sei lediglich aus Neugierde oder aus anderen nicht vorwerfbaren Beweggründen am Ort des Geschehens gewesen. Wenn sich auch der Beklagte mit den Zielen der die Baustelle blockierenden Demonstranten weitestgehend identifiziert haben sollte und wenn auch Landwirte an Demonstrationen üblicherweise mit Traktoren teilnehmen würden, könne daraus allein noch nicht der Schluß auf gemeinschaftliches Handeln gezogen werden. Aus dieser Vorentscheidung sind die von den Beklagten gewünschten rechtlichen Ableitungen keineswegs zwingend. Wenn feststünde (den Sachverhalt festzustellen wird Aufgabe des zweiten Rechtsgangs sein), daß die Beklagten im wesentlichen zeitgleich und in Gruppe zum Demonstrationsort gekommen sind, daß ein Teil der Traktoren behindernd auf der Zufahrtsstraße und die anderen Traktoren in unmittelbarer Nähe aufgestellt wurden, läge ein nicht vergleichbarer Sachverhalt vor. Bei Vorliegen dieser im zweiten Rechtsgang noch näher festzustellenden Umstände wäre eine Mittäterschaft durch physische Mitwirkung und/oder in Form der psychischen Beihilfe zumindest denkbar, allenfalls sogar wahrscheinlich, was Einfluß auf die Frage der Beweislast hätte:

2. Die Klägerin hat sich allgemein auf die Mittäterschaft der Beklagten bei der Baustellenblockade berufen, was die Mittäterschaft in jeder Form der Beteiligung umfaßt. Bei einer verabredeten Blockade (vgl die von den Beklagten bekämpfte erstinstanzliche Feststellung S 21 in ON 22) wäre die Haftung ohneweiteres zu bejahen. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die außerhalb der Zufahrtsstraße abgestellten Fahrzeuge in Bereitstellung gehalten worden wären, um Räumungsaktionen zu behindern und allenfalls weggefahrene oder weggeschaffte Trakoren zu ersetzen. Auch ohne eine solche Absicht könnte schon die bloße längerdauernde und sichtbare Anwesenheit der Traktoren und die Anwesenheit ihrer Lenker als Beitragshandlung qualifiziert werden, wenn damit der Wille der unmittelbaren Täter (sowohl der Teilnehmer der ersten Blockade als auch der zweiten Blockade = Lenker der quergestellten Traktoren) gefördert werden konnte, die Blockade aufrecht zu erhalten. Damit stellt sich die Frage nach der grundsätzlichen Haftung einzelner Demonstrationsteilnehmer, die selbst keine unmittelbar schadenstiftenden Handlungen begehen, sich mit den Zielen der unmittelbaren Täter aber erkennbar nach außen identifizieren. Ob die aus den §§ 1301 f ABGB abzuleitende Solidarhaftung mehrerer Täter auch jeden einzelnen Demonstranten, auch solche, die sich im wesentlichen passiv verhalten, unter dem Gesichtspunkt der psychischen Beihilfe trifft, wurde vom Obersten Gerichtshof noch nicht behandelt. Auch die österreichische Lehre hat sich damit noch nicht ausreichend auseinandergesetzt. Posch verweist (in Schick/Funk/Posch, Demonstrationsschäden 73 f) auf deutsche Lehrmeinungen, vor allem diejenige Stürners in seiner Besprechung des schon zitierten BGH-Urteils JZ 1984, 521 (JZ 1984, 528), der die Auffassung vertritt, "daß die bloße Teilnahme als psychische Beihilfe zu absehbaren Gewalttaten gewertet werden kann und daß auch fahrlässige Verursachung von Gewalttaten Dritter durch bloße Teilnahme denkbar ist". Auch Harrer verweist in Schwimann, ABGB2 Rz 54 zu § 1302 auf deutsche Lehrmeinungen und BGH-Judikatur. Es ist daher ein Blick auf die deutsche Rechtslage und die dortige Lehre und Rechtsprechung angebracht:

3. Die verwandte Bestimmung des deutschen Rechts lautet:

§ 830 Abs 1: Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln läßt, wer von den mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.

Abs 2: Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.

Als Beihilfehandlung kommt in Deutschland jede physische oder psychische Förderung der Haupttat in Betracht. Strittig ist, ob der Tatbeitrag des Gehilfen für den Erfolg der Haupttat mitkausal sein muß oder nur - wie der BGH judiziert - für die Tathandlung (Staudinger, BGB13 Rz 39 f mwN der teils widersprechenden Lehre). Der Sonderfall einer unfriedlichen Großdemonstration wurde in der schon zitierten Grundsatzentscheidung des BGH (JZ 1984, 521) behandelt. In Staudinger aaO Rz 52 wird der Standpunkt des BGH zur psychologischen Beihilfe dahin zusammengefaßt, daß die Haftung erst dort beginnen könne, wo sich der Demonstrant in eine überschaubare Gruppe begebe, aus der heraus Gewalt gegen Personen und Sachen verübt werde, und dort während schwerer Auseinandersetzungen ohne äußeren Zwang verbleibe, obwohl für ihn die Möglichkeit bestanden habe, sich vorher zu entfernen. Es müsse ein "ostentatives" Zugesellen vorliegen oder ein Verharren in der Gruppe in der offenkundigen Absicht, durch das Verschaffen eines Gefühls größerer Stärke Unterstützung zu leisten. Das sei bei Bestärken der Gruppe durch Anfeuerungsrufe oder bei einem freiwilligen und bewaffneten Anschluß an die Gruppe der Fall. Auch bei Kreutziger (aaO 312 ff) wird das BGH-Urteil und seine Kommentierung in der deutschen Lehre breit dargestellt. In dem teilweise schon beschriebenen Fall ging es überwiegend um die Haftung des einzelnen für die von anderen Demonstranten verursachten Schäden bei nicht feststellbarem Willen zur gemeinschaftlichen Tat. Der BGH erachtete die bloße Anwesenheit am Demonstrationsort als nicht haftungsbegründend, ebensowenig die Kundgabe der eigenen Meinung zum Sachanliegen der Demonstration, wohl aber - wie oben ausgeführt - die Anfeuerung der Gewalttäter und das ostentative Hinzugesellen zu der Gruppe. Eine Ausdehnung der Haftung auf passiv bleibende Sympathisanten sei nach Ansicht des BGH verfassungswidrig, weil dies das Demonstrationsrecht bzw die Meinungsfreiheit mit unkalkulierbaren Risken belaste. Stürner (aaO) befürwortet hingegen eine weitergehende Demonstrationshaftung. Kreutziger (aaO) stimmt dem BGH weitgehend zu.

Aus früheren BGH-Entscheidungen zur Demonstrantenhaftung ist vor allem die Entscheidung BGHZ 59, 30 = NJW 1972, 1571 hervorzuheben. Dort ging es um die schon beschriebene "Auslieferungssperre" eines Zeitungsverlegers. Der BGH beurteilte die auch außerhalb des Hauses des Verlages durchgeführte Blockade als Eingriff in den Gewerbebetrieb, ohne den Nachweis der Kausalität für die einzelnen Schäden zu fordern, weil der einzelne Demonstrant am Zustandekommen der unfriedlich geplanten Demonstration mitgewirkt habe.

4. Ausgangspunkt aller Überlegungen zum Täterbegriff sind in Deutschland die Bestimmungen des Strafrechts und ihre Beurteilung in der Judikatur. Dies ist auch bei der folgenden Beurteilung nach österreichischem Recht erforderlich, weil auch aus dem Beteiligtenbegriff nach den §§ 1301, 1302 ABGB genauso wie nach § 830 BGB kein entscheidender Gesichtspunkt zu gewinnen ist, unter welchen konkreten Voraussetzungen mehrere Personen in "mittelbarer Weise" durch "Helfen" (§ 1301 ABGB) einen Schaden in haftungsbegründender Weise zufügen. Der reine Gesetzeswortlaut spräche für eine Haftung aller Demonstrationsteilnehmer, also auch derjenigen in der letzten Reihe einer Massendemonstration stehenden, weil sie den unmittelbar Handelnden schon durch ihre bloße Anwesenheit ein unterstützendes Solidaritätsgefühl vermitteln oder vermitteln können. Den in der deutschen Lehre und Rechtsprechung gegen eine so weite Auslegung der Haftung ins Treffen geführten Argumenten kann durchaus gefolgt werden. Nach der österreichischen Strafnorm des § 12 StGB begeht nicht nur der unmittelbare Täter eine strafbare Handlung, sondern auch jeder, der sonst zu ihrer Ausführung beiträgt. Die Beitragshandlung wird also auch im StGB nicht näher umschrieben. Nach der Lehre und oberstgerichtlichen Rechtsprechung genügt für die Beihilfe jede, wenn auch noch so geringe Hilfe, welche die Tat fördert (Leukauf/Steininger, StGB3 Rz 47 zu § 12 StGB). Bei der psychologischen oder intellektuellen Beitragstäterschaft beschränkt sich der Tatbeitrag nach herrschender Meinung auf die Einflußnahme auf die Psyche des anderen Tatbeteiligten (Leukauf/Steininger aaO Rz 45; Fabrizy in Foregger/Nowakowski, Wiener Kommentar zum StGB Rz 78 § 12 mwN). Die Lehre fordert für die Annahme eines psychischen Tatbeitrages eine strenge Kausalitätsprüfung. Intellektuelle Beitragstäterschaft komme nicht in Betracht, wenn der unmittelbare Täter seinen Tatentschluß schon gefaßt und einer Bestärkung des Täterwillens nicht mehr bedurft habe. Dann genüge die bloße Anwesenheit am Tatort und die Duldung der Straftat nicht (Fabrizy aaO Rz 80 mwN). Die oberstgerichtliche Rechtsprechung dazu ist nicht ganz einheitlich. Ein Teil vertritt die Auffassung, daß es bei der psychischen Beihilfe nicht darauf ankomme, ob von der intellektuellen Unterstützung Gebrauch gemacht wird (zuletzt 14 Os 13/97 uva), nach anderen Entscheidungen ist die unbenützte oder unwirksame Unterstützung der Tat mangels Kausalität straflos (EvBl 1983/108; 10 Os 82/86; 11 Os 47/94 uva). Nach diesen Entscheidungen wäre also die Anfeuerung eines Täters, der ohnehin zur Ausführung der Tat entschlossen ist, nicht strafbar. Jedenfalls verlangt der Oberste Gerichtshof in Strafsachen keine Kausalität des Beitragstäters zum Erfolg (= Schaden) der Tat, sondern nur zur Tathandlung und folgt damit der auch vom BGH vertretenen Handlungsförderungstheorie (Kienapfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts Allgemeiner Teil7 Rz 11 zu § 12 StGB).

Im Bereich des Zivilrechts hatte der Oberste Gerichtshof die Mittäterschaft als Gehilfe eines Dritten vor allem im Wettbewerbsrecht (allerdings unter der Sondervorschrift des § 18 UWG) und im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes zu beurteilen, also bei der Förderung fremden Wettbewerbs bzw im Zusammenhang beispielsweise mit der sogenannten mittelbaren Patentverletzung. Als Gehilfe wird nur derjenige angesehen, der den Täter bewußt fördert (4 Ob 42/93 mwN; ÖBl 1996, 122 uva). Diese Ansicht vertritt der erkennende Senat auch zur Gehilfenhaftung bei der Förderung einer fremden, ehrverletzenden Äußerung (6 Ob 153/97 mwN). Ob bei Demonstrationsfällen auch eine bloß unbewußte Förderung des Täterwillens haftungsbegründend sein könnte, kann hier aber schon deshalb dahingestellt bleiben, weil die Klägerin ihren Schadenersatzanspruch nur auf eine von allen Beklagten geplante und ausgeführte Baustellenblockade stützte, was zwar zur Vermeidung einer überspannten prozessualen Diligenzpflicht für die Annahme ausreicht, daß die Klägerin auch bewußte Beitragshandlungen der Beklagten als Gehilfen geltend macht, nicht aber dafür, daß sie auch eine Haftung aus dem in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht vertretenen Grund einer bloß fahrlässigen intellektuellen Beihilfe anstrebt.

5. Im vorliegenden Fall ist somit für die Beklagten, denen nicht eine unmittelbare physische, für den eingetretenen Schaden kausale Eingriffshandlung angelastet werden kann, a) die Abgrenzungsfrage zu entscheiden, ab welcher Intensität und Dauer der Demonstrationsteilnahme von einer möglichen haftungsbegründenden psychischen Beihilfe die Rede sein kann, und b) ob hiefür ein Kausalitätsnachweis entbehrlich ist, mit anderen Worten also, ob - ganz im Sinne der zitierten BGH-Entscheidung - nur der sanktionslose Fall eines an den Sachzielen der Demonstration interessierten oder sogar völlig uninteressierten Beobachters ("Gaffers") vorliegt oder aus bestimmten Gründen eine Förderung der handelnden, den Schaden unmittelbar zufügenden anderen Demonstrationsteilnehmer anzunehmen ist. Wenn im zweiten Rechtsgang ein Sachverhalt festgestellt werden sollte, wonach die außerhalb der Zufahrtsstraße abgestellten Traktoren

a) kurze Zeit nach Beginn der ersten Blockade und zeitgleich oder kurz nach dem Beginn der zweiten Blockade (durch Querstellen einzelner Traktoren auf der Zufahrtsstraße) abgestellt worden wären,

b) dies im örtlichen Nahebereich zu den beiden Blockadeorten geschah;

c) die Traktoren als jederzeit verfügbares Blockademittel am Abstellungsort bis zum nächsten Tag verblieben und

d) ein auf die Blockade gerichteter Vorsatz der Beklagten vorlag, könnte zumindest prima facie eine Gehilfentätigkeit nachgewiesen sein, was auch das Tatbestandsmerkmal der bewußten Förderung des fremden Tatwillens einschließen würde. Der Sachverhalt käme dem vom BGH angesprochenen ostentativen Dazugesellen gleich. Von einer bloßen Beobachtung fremden Geschehens, also einem nur passiven Verhalten der Beklagten, könnte dann ohne Feststellung weiterer, den äußeren Anschein widerlegender Umstände keine Rede sein. Der erkennende Senat teilt damit nicht die vom BGH vertretene Auffassung, daß bei psychischen Beihilfshandlungen eine Kausalitätsprüfung entfallen könne, weil dies in Österreich in der Lehre und Rechtsprechung bisher nicht vertreten wurde und mit den schadenersatzrechtlichen Grundsätzen nur schwer vereinbar wäre, ist aber der Ansicht, daß dem Geschädigten nicht der kaum erbringbare strikte Kausalitätsnachweis aufzubürden ist. Der vom wohl überwiegenden Teil der oberstgerichtlichen Rechtsprechung in Strafsachen geforderte Kausalitätsnachweis ist auch im Bereich des Zivilrechtes zu fordern. Nach den übereinstimmenden Meinungen Bydlinskis und Koziols begründet allerdings schon das psychische Zusammenwirken einen Kausalitätsverdacht, der in Verbindung mit dem schweren Grad des Verschuldens ausreicht, eine Mittäterhaftung zu begründen. Dem Mittäter steht nach diesen Lehrmeinungen allerdings der Beweis offen, daß er keine condicio sine qua non für den Schadenseintritt gesetzt hat (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 14/8 mwN; ebenso SZ 61/234 mwN). Dem Geschädigten obliegt grundsätzlich der Nachweis der Kausalität (§ 1296 ABGB). Bei Feststellung der oben angeführten näheren Umstände rund um den Baustellenbereich könnte von der Zulässigkeit des Anscheinsbeweises ausgegangen werden (vgl dazu die im Zurückweisungsbeschluß 8 Ob 174/97i zitierte Rechtsprechung; Harrer aaO Rz 2 zu § 1296 mwN). Ob der Anscheinsbeweis erbracht ist, stellt eine Tatfrage dar, die von den beiden Tatsacheninstanzen zu entscheiden sein wird.

Nach der dargelegten Rechtsauffassung ist die Rechtssache nicht nur aufgrund der fehlenden Befassung des Berufungsgerichtes mit den in der Berufungsbeantwortung der Beklagten erhobenen Einwendungen im Tatsachenbereich noch nicht spruchreif. Selbst bei einer Bestätigung der erstinstanzlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht wäre die Sache noch ergänzungsbedürftig: einerseits weil die Parteien nicht mit der vom erkennenden Senat auch zu Demonstrationsschäden vertretenen Rechtsauffassung zur psychischen Beihilfe überrascht werden dürfen und ihnen Gelegenheit zur Erörterung und zur allfälligen Ergänzung ihres Parteivorbringens gegeben werden muß, anderseits weil entscheidungswesentliche Umstände als Basis für die Wertungen des Erstgerichtes zum Vorsatz der Beklagten (das Erstgericht hatte festgestellt "die Beklagten kamen am mit ihren Traktoren zwecks Blockade der Zufahrtsstraße zur Baustelle oder haben zumindest eine Ver- bzw Behinderung der Fortführung der Arbeiten billigend in Kauf genommen") fehlen. Bei der Begründung des Erstgerichtes handelt es sich um eine sogenannte quaestio mixta (Tatsachenfeststellung und auch rechtliche Beurteilung) zum direkten oder bedingten Vorsatz der Beklagten. Im Tatsachenbereich bedarf es dazu genauerer Feststellungen (zu den schon behandelten Themen der Zeit, des Ortes und der Dauer der Aufstellung der Traktoren in bezug auf die unmittelbar Handelnden der ersten und zweiten Blockade und über die Absicht der Beklagten). Klarstellend sei darauf hingewiesen, daß diese Ausführungen nur den Erst- und den Zehntbeklagten (bei diesen fehlen Feststellungen über die Eignung des Aufstellungsortes der Traktoren beim Osttor zur Schadenszufügung) sowie die Fünft- bis Neuntbeklagten betreffen. Beim Zweitbeklagten sind ergänzende Feststellungen darüber erforderlich, warum und in welcher allfälligen Absicht in bezug auf die Blockademaßnahmen der Traktor verliehen wurde.

IV. Zum Einwand der Beklagten, ihre Haftung sei schon aus dem Grund ausgeschlossen, weil die Vermögensschädigung zum Zeitpunkt ihres Beitrags schon durch die Teilnehmer der ersten Blockade, aber auch durch eine am selben Tag auf einer anderen Straße veranstalteten Gegendemonstration verursacht gewesen sei:

1. Die Beklagten bestreiten die Kausalität des eigenen Verhaltens und sprechen das in der Lehre und Rechtsprechung überaus strittige Thema der überholenden Kausalität an. Was die Gegendemonstration anlangt, haben die Beklagten nicht einmal behauptet, daß sie vor der um 7,30 Uhr beginnenden "Traktorblockade" begonnen hätte. Ein überholendes Ereignis als spätere hypothetische Reserveursache könnte die Beklagten nur unter ganz gewissen Voraussetzungen entlasten. Ein Teil der Lehre nimmt eine Solidarhaftung beider Täter an (Koziol/Welser, Grundriß I10 470 mwN). Zu diesem Problemkreis kann auf die noch folgenden Ausführungen im Zusammenhang mit dem ebenfalls relevierten späteren Ereignis der Abstandnahme vom gesamten Bauprojekt durch die Klägerin verwiesen werden.

2. Auf die zeitlich nur geringfügig vor der Traktorendemonstration begonnene erste Blockade durch Anketten an Fahrzeuge können sich die Beklagten schon aus dem Grund nicht erfolgreich berufen, weil beide Blockademaßnahmen auf Dauer ausgerichtet waren und die erste Blockade nur geringfügig früher begonnen und um 7,30 Uhr noch keineswegs beendet war, was die Beklagten ebensowenig behaupteten wie den Umstand, daß die Klägerin und (oder) das von ihr beauftragte Bauunternehmen zu diesem Zeitpunkt schon dem Druck nachgegeben und auf eine Bautätigkeit schon zu diesem frühen Zeitpunkt verzichtet hätten. Mit der Verstärkung einer noch im Gange befindlichen Blockade durch eine zweite Blockade der Baustelle wurden die Beklagten bei der wie ein Dauerdelikt zu behandelnden Tathandlungen kumulative Mittäter mit den Teilnehmern der ersten Demonstration. Bei der kumulativen Kausalität ist ein Bedingungszusammenhang nach herschender Meinung nicht erforderlich und eine kumulative Haftung aller Täter zu bejahen (Koziol/Welser aaO 469 f mwN aus der Rechtsprechung; Harrer aaO Rz 45 zu § 1302).

V. Zum Einwand der Beklagten, die Klägerin könne schon deshalb keinen Schadenersatz für die frustrierten Stehzeiten des Bauunternehmens verlangen, weil sie vom Bauprojekt endgültig Abstand genommen habe (bzw habe nehmen müssen):

1. Die Beklagten stehen auf dem Standpunkt, daß schon deshalb kein von ihnen zu ersetzender Schaden entstanden sei, weil aus heutiger Sicht aus verschiedenen Gründen die Fortführung des Projektes (endgültig) gescheitert sei. Im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren herrsche nach Aufhebung des Bewilligungsbescheides durch den Verwaltungsgerichtshof Verfahrensstillstand. Die gegen mehr als 20 Landwirte durchgeführten Zwangsenteignungsverfahren seien nach Aufhebung sämtlicher Bescheide durch Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof nicht wieder aufgenommen worden. Die Europäische Kommission habe ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Art 169 EGV gegen die Republik Österreich wegen Verletzung naturschutzrechtlicher Richtlinien durch das Projekt "Ennsnahe Trasse" angedroht bzw bereits eingeleitet. Die Fortsetzung der bisher geringfügigen Bautätigkeit sei praktisch ausgeschlossen. Die bereits aufgelaufenen Baukosten stellten keinen zweckmäßigen Aufwand dar. Die Proteste gegen die Bauführung hätten zur Schadensminderung beigetragen.

Auch mit diesen Ausführungen werden Grundfragen des Schadenersatzrechtes releviert, zu denen weder einheitliche Lehrmeinungen noch eine gefestigte oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliegen. Die zu lösenden Rechtsfragen sind insbesondere folgende:

a) Kommt es für das Entstehen eines Schadens und die Ermittlung der Schadenshöhe auf den Zeitpunkt der Tathandlung (Demonstration) an oder sind auch nachfolgende Ereignisse beachtlich;

b) sind die in der Lehre und Rechtsprechung entwickelten Haftungszurechnungskriterien, insbesondere die Institute des rechtmäßigen Alternativverhaltens, der überholenden Kausalität und des Vorteilsausgleichs anzuwenden.

Der folgenden rechtlichen Beurteilung ist zu unterstellen, daß mit der erforderlichen, im Prozeß feststellbaren Sicherheit feststünde, daß die geschädigte Klägerin das Bauprojekt in Zukunft nicht weiter verfolgen wird, das begonnene Bauwerk also nicht vollendet und der angestrebte Nutzen nicht erreicht werden wird. Haben die Beklagten dennoch die von ihnen schuldhaft und rechtswidrig verursachten Stehkosten der Bauunternehmung zu vertreten?

2. Bei den zu ersetzenden Stehzeiten handelt es sich um einen Verzögerungsschaden des Unternehmers, den dieser gemäß § 1168 ABGB vom Besteller zusätzlich zum Werklohn verlangen darf (Rebhahn in Schwimann, ABGB2 Rz 38 mwN). Daß hier bestellerbedingte Verzögerungen vorliegen, ist im Sinne der Vorentscheidung SZ 67/92 nicht zu bezweifeln. Die Demonstration der Beklagten richtete sich gegen die Klägerin. Der Verzögerungsschaden wird grundsätzlich mit dem Werklohn fällig (Krejci in Rummel, ABGB2 Rz 31 zu § 1168). Die Werklohnforderung des Unternehmers entsteht schon mit Abschluß des Werkvertrages (SZ 64/23 uva), fällig ist sie mit der Fertigstellung des Werkes (§ 1170 ABGB). Die von der Klägerin dem Bauunternehmen für die Leistungsbereitschaft während der Demonstrationsblockade zu ersetzenden Aufwendungen (Stehzeiten) wirken sich im Vermögen der Klägerin vor der Bezahlung als künftig fällig werdende Verbindlichkeiten, nach der Bezahlung als vermögensmindernder Aufwand aus, dem keine vermögenswerte Werkleistung gegenübersteht (frustrierter Aufwand). Die Verursachung einer Verbindlichkeit oder eines Aufwands ist Schadenszufügung und macht grundsätzlich schadenersatzpflichtig (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 2/66; SZ 64/23 uva). Nach § 1293 ABGB ist jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, an Rechten oder seiner Person zugefügt wurde, zu ersetzen. Daraus geht die primäre Funktion des Schadenersatzrechtes, nämlich die Ausgleichsfunktion (SZ 53/107 uva), hervor. Für den Umfang des Ersatzes ist gemäß § 1323 ABGB beim Vermögensschaden zwischen dem Ersatz des erlittenen positiven Schadens und der vollen Genugtuung, die auch den entgangenen Gewinn umfaßt, zu unterscheiden. Bei nur leichter Fahrlässigkeit ist nur der positive Schaden zu ersetzen. Dieser richtet sich bei Sachschäden nach dem gemeinen Wert zum Schädigungszeitpunkt (§ 1332 ABGB). Maßgeblich ist der objektive Verkehrswert (objektive oder abstrakte Schadensberechnung). Ansonsten ist beim Interesseersatz der Geschädigte vom Schädiger so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Der Schaden ist also mit einer Differenzrechnung zu ermitteln (SZ 51/7 uva), bei der das zu ersetzende Interesse nach einem Gesamtvermögensvergleich ermittelt wird und es auf den Zeitpunkt der Schadenersatzleistung bzw des Urteils über die Schadenersatzverpflichtung ankommt (dies ergibt sich für den entgangenen Gewinn aus § 1293 zweiter Satz ABGB, wonach es auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge ankommt). Die volle Genugtuung ist nach den subjektiven Verhältnissen des Geschädigten unter Anwendung der Differenzmethode zur Ermittlung des Schadens zu leisten (Koziol/Welser, Grundriß I10, 459 f mwN; SZ 68/101 uva). Während also bei letzterer die der Schädigungshandlung nachfolgenden Ereignisse bei der Schadensermittlung Berücksichtigung finden (theoretisch auch alle verursachten Vorteile), ist dies bei der objektiv-abstrakten Methode nicht möglich. Diese steht bei der Ermittlung des Schadens, der in einer Verbindlichkeit oder einem Aufwand besteht, nicht zur Verfügung. Hier muß der konkret entstandene Nachteil ermittelt werden (Koziol/Welser aaO mwN). Kommt es bei der vom Schädiger verursachten Verbindlichkeit auf den Zeitpunkt der Schädigungshandlung an oder ist auch hier (weil ein gemeiner Preis für derartige Verbindlichkeiten am Markt nicht besteht) die andere Schadensberechnungsmethode anzuwenden und dabei der Schluß Verhandlung erster Instanz als Bewertungszeitpunkt maßgeblich?

Wenn man den Begriff des Vermögensschadens in den Vordergrund rückt, so besteht im vorliegenden Fall der schädigende Einfluß der Tathandlung in der Auswirkung auf ein Vertragsverhältnis (den Werkvertrag). Die Beklagten haben die künftige Erhöhung des dem Unternehmer zu zahlenden Entgelts verursacht. Der Vermögensschaden besteht in der Äquivalenzstörung des bestehenden Werkvertrags, die sich im Vermögen der Klägerin aber nur dann real auswirken kann, wenn es auch zur Erfüllung des Werkvertrags, also zur Fertigstellung des Bauwerks, kommt. Bei der Beurteilung dieser Störung kan nicht einseitig nur auf die durch die Blockade verursachte Erhöhung des dem Unternehmer zu zahlenden Entgelts abgestellt werden, es muß auch die Gegenleistung des Unternehmers mitberücksichtigt weren. Dabei steht bei einem Bauprojekt der öffentlichen Hand nicht die durch einen Baufortschritt erzielte Steigerung des Verkehrswertes der Liegenschaft als vermögensbildend im Vordergrund, sondern der durch die Bauführung erzielte Nutzen. Vermögensschäden sind Nachteile an geldwerten Gütern. Sowohl für den Schadensbegriff als auch für die Ermittlung des Schadens der Höhe nach sind die subjektiven Verhältnisse des Geschädigten maßgeblich, also auch die Frage, was der Geschädigte mit dem Gegenstand im Rahmen seines Gesamtvermögens gemacht hätte (Grunsky in Münchener Kommentar BGB2 Rz 7 vor § 249 mwN). Danach wären künftige Ereignisse also beachtlich und könnten in Anwendung der Differenzmethode bei der Schadensermittlung berücksichtigt werden. Aus dem Blickwinkel des Gesamtvermögens des Geschädigten kann die Äquivalenzstörung des Werkvertrags nur dann einen meßbaren Vermögensschaden auslösen, wenn der am Demonstrationstag entgangene Baufortschritt deshalb im Vermögen der Klägerin zum Tragen kommt, weil das Bauwerk tatsächlich vollendet wird und der Schaden sich in der Erhöhung des Entgelts des Werkunternehmers manifestiert. Es ist nun zu untersuchen, ob diese These und ihr Ergebnis zu den eingangs angeführten Haftungsbegrenzungslehren in Widerspruch stehen:

3. Auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten können sich die vorsätzlichen Schädiger nicht berufen. Derselbe Nachteil (Verhinderung der Bautätigkeit und Entstehen einer Verbindlichkeit ohne Gegenleistung des Werkunternehmers) wäre bei Unterbleiben der Demonstration nicht eingetreten. Bei pflichtgemäßem Unterlassen der Behinderung wäre ein Baufortschrit erzielt worden, für den die Klägerin allerdings den entsprechenden Anteil am Werklohn zu entrichten gehabt hätte. Die nachträgliche, in der Sphäre der Geschädigten eingetretene Wertlosigkeit des entgangenen Baufortschritts (und des gesamten bisher fertiggestellten Bauteils) ist ein Fall der überholenden Kausalität, der auch in die Richtung einer allenfalls den Schädiger entlastenden Vorteilsausgleichung zu untersuchen ist.

4. Die Beklagten berufen sich erkennbar auf die spätere Reserveursache, daß der Vermögensschaden infolge (endgültiger) Einstellung der Bautätigkeit auch eingetreten wäre, was inhaltlich die Bestreitung der Kausalität der eigenen Handlung nach der herrschenden Äquivalenztheorie (condicio sine qua non) bedeutet. Die Geschädigte habe sich die Ersparnis höherer Werklohnkosten, die im Fall der Fortsetzung der Bautätigkeit und der danach erfolgten Einstellung derselben angefallen wären, einrechnen zu lassen. Zu beiden relevierten Themenkreisen liegen überaus divergierende Lehrmeinungen vor. Als Haftungsausschluß oder gänzliche oder teilweise Haftungsbefreiung eignen sich die beiden Institute nur - wie schon ausgeführt - außerhalb der objektiven (abstrakten) Schadensberechnung eines nach dem gemeinen Wert der beschädigten Sache zu berechnenden Schadens (Koziol/Welser aaO 470 und 465), also bei der Differenzmethode. Das Problem der Schadenszurechnung besteht bei der überholenden Kausalität in der Bewertung einer Reserveursache, die den gleichen Schaden herbeigeführt hätte. Diese Reserveursache kann in einer Schadensanlage des beschädigten Gutes, in einem Eingreifen eines Dritten (früher als "Unterbrechung des Kausalzusammenhanges" behandelt), in Naturereignissen oder in einem Verhalten des Geschädigten liegen. Während Lehre und Rechtsprechung beim durchaus verwandten Fall der kumulativen Kausalität eine Solidarhaftung der Täter bzw eine Mitverantwortlichkeit des Geschädigten bejahen, ist dies bei der nur durch das Zeitmoment unterschiedlichen überholenden Kausalität keineswegs anerkannt (Koziol, Haftpflichtrecht I3 Rz 3/58 mwN). Die Lehre hat noch kein einheitliches System entwickelt. Die Rechtsprechung wirkt kasuistisch. Aus der von Koziol (aaO Rz 3/59 RN 175) zitierten Entscheidungen geht der Grundsatz hervor, daß die Haftung des Schädigers, der den Schaden real herbeiführt, nicht durch ein nachträgliches Ereignis aufgehoben wird, das den Schaden gleichfalls herbeigeführt hätte. In anderen Entscheidungen wurde ausgeführt, daß die reale Kausalität der hypothetischen vorgeht, daß ein rechtswidriger Angriff gegen ein nicht mehr vorhandenes Gut nicht mehr stattfinden könne und daß der Geschädigte nicht das hypothetische Sachrisiko tragen soll (JBl 1993, 663 mwN). Immerhin gelten diese Grundsätze aber nach übereinstimmender Auffassung der Lehre und Rechtsprechung nicht für die sogenannten Anlagefälle, bei der die krankhafte Anlage der Person oder Sache den Schaden herbeigeführt hätte, wenn er nicht schon vorher vom "realen" Schädiger herbeigeführt worden wäre. Hier läßt auch der Oberste Gerichtshof eine Entlastung des Täters wegen eines hypothetischen späteren Ereignisses zu (so schon SZ 46/47 ua). Auch beim Ersatz des Vermögensschadens ist nicht die Herbeiführung eines Erfolgs von Bedeutung, sondern nur der in Geld meßbare Schaden. F. Bydlinski und Koziol kommen auch beim Vermögensschaden zum übereinstimmenden Ergebnis, daß beim Interesseersatz ein späteres, in der Sphäre des Geschädigten eintretendes Ereignis (Zufall oder verschuldet) zu einer Schadensteilung führen könne (Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung 78 ff und 95 ff; Koziol aaO Rz 3/78). Der Täter hat nur den durch die Vorverlegung des Schadenseintritts eingetretenen Nachteil zu ersetzen (Bydlinski aaO 100 führt als Beispiel eines solchen "Beschleunigungsschadens" den Fall einer bei einem Verkehrsunfall getöteten Kuh an, die unmittelbar später an einer Krankheit umgekommen wäre). Wenn auch im Sinne der zitierten Rechtsprechung JBl 1993, 663 die nachträgliche Vernichtung einer beschädigten Sache durch eine Naturkatastrophe nicht zum Nachteil des Geschädigten ausschlagen soll, so ist ein hypothetisches späteres Ereignis jedenfalls dann zur Entlastung des Täters geeignet, wenn es für den Wert der Sache schon zum Schädigungszeitpunkt aus bestimmten Gründen Einfluß haben konnte. Daß bei der Schadensermittlung auch der Tathandlung nachfolgende Ereignisse eine Rolle spielen können, ergibt sich aus § 1293 ABGB (arg.: "gewöhnlicher Lauf der Dinge").

Aus den aufgezeigten Erwägungen kommt es zumindest in den "Anlagefällen" für die Bewertung des vom Schädiger real herbeigeführten Nachteils auch auf die künftigen Entwicklungen nach der Schädigungshandlung an. Nun ist die Frage zu klären, ob ein größeres Bauprojekt, insbesondere eines der öffentlichen Hand und die damit verbundene Vermögenslage grundsätzlich oder wenigstens nach den Umständen des Einzelfalls ein "Krankheitsfall" ist, bei dem ein Schädiger nach den Grundsätzen zur überholenden Kausalität nur für die Vorverlegung des Schadenseintritts einzustehen hätte. Der erkennende Senat vermeint diese Frage bejahen zu können:

5. Aus der jüngeren Geschichte ist es allgemein bekannt, daß Bauprojekte von verschiedenen Gruppen aus unterschiedlichen Motiven mit lauteren und auch rechtswidrigen Methoden derart bekämpft werden, daß sie letztlich auch nach begonnener Bautätigkeit endgültig scheitern. Als Beispiele seien nur die Projekte des Atomkraftwerks Zwentendorf und des Donaukraftwerks Hainburg genannt. Die von manchen beklagte "Verrechtlichung" der Materie aufgrund großzügiger Einräumung von Individualrechten (Anrainerbeteiligungen) und Einbeziehung der verschiedenen Aspekte des Gemeinwohls (Gesundheit, Umwelt, Raumordnung uva) sowie die Vielzahl der mitspracheberechtigten Stellen führen jedenfalls dazu, daß die Fertigstellung von Bauprojekten keinesfalls immer gesichert und zumindest dort in durchaus relevantem Ausmaß fraglich ist, wo schon öffentliche Bürgerproteste stattfanden und ein Medienecho vorlag. Häufig wird aus politischen oder aber auch aus rechtlichen Erwägungen von einem Bauprojekt Abstand genommen. Dabei ist hier auf die Besonderheit öffentlicher Bauvorhaben zu verweisen, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dem verfassungsrechtlichen Effizienzprinzip genauso unterliegen wie die Hoheitsverwaltung oder die Gesetzgebung. Aus zahlreichen Bestimmungen der Bundesverfassung (vgl Art 13, 51a, 126b, 127 und 127a B-VG) gehen für die Gebarung der Gebietskörperschaften die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit hervor (Korinek/Holoubek, Grundlagen staatlicher Privatwirtschaftsverwaltung 173 f). Diese vom öffentlichen Bauherrn zu beachtenden Grundsätze können durchaus dazu führen, daß an einem Bauprojekt auch nach begonnener Bautätigkeit nicht festgehalten, sondern davon endgültig Abstand genommen wird. Der dann verlorengegangene Bauaufwand ist kein seltener Ausnahmefall. All diese Erwägungen gelten auch für den vorliegenden geplanten Straßenbau bei einer ex ante-Betrachtung zum Zeitpunkt der schädigenden Demonstration. Es stellt sich daher die Frage, ob nicht auch hier schon nach dem dargelegten Schadensbegriff und den Grundsätzen zur überholenden Kausalität eine Haftungsentlassung der Demonstranten bejaht werden kann, weil es mit dem das Schadenersatzrecht beherrschenden Ausgleichszweck nicht vereinbar wäre, daß der Klägerin ein Schaden ersetzt wird, den sie infolge nur ihre Sphäre betreffender Umstände ohnehin zu tragen gehabt hätte, wobei es dabei keinen Unterschied macht, ob die Fertigstellung des Baus rechtlich unmöglich geworden ist (weil keine Wasserrechtsbewilligung erreichbar ist oder gesetzliche Naturschutzverpflichtungen dem Bau entgegenstehen) oder vom Bau aus anderen Gründen (etwa wegen eines Meinungschwenks der maßgeblichen Entscheidungsträger) Abstand genommen wird. Jede andere Betrachtung entfernt sich vom Ausgleichsprinzip und führte im wirtschaftlichen Ergebnis zu der Anerkennung einer Bereicherung des Geschädigten, weil er für den Demonstrationstag zwar keinen "Baufortschritt" erhielt und Stehzeiten zahlen mußte, sich aber gleichzeitig den für diesen Tag zu zahlenden höheren Werklohn erspart hat und - ex post betrachtet - der entgangene Baufortschritt jedenfalls dann kein meßbarer Vermögensnachteil ist, wenn der Bau nicht vollendet wird (sodaß ein Betonfragment funktionslos in der Natur stehenbleibt, das allenfalls sogar kostenintensiv abgetragen werden muß). Schadenersatz hat nicht Bereicherungsfunktion und grundsätzlich auch nicht Strafcharakter. Ein Sanktionsgedanke manifestiert sich nur im Haftungsumfang nach dem Verschuldensgrad des Täters. Schadenersatz ist jedenfalls nicht Strafe für ein rechtswidriges Verhalten. Schon aus dem primären Ausgleichszweck des Schadenersatzrechtes (SZ 53/107 mwN) ist zu folgern, daß der Geschädigte mit der Schadenersatzleistung keinen Gewinn erzielen, sondern nur den tatsächlich erlittenen Nachteil ersetzt erhalten soll (Grunsky aaO Rz 96). Dieser Nachteil kann zumindest in den Anlagefällen nur im Wege einer ex post-Betrachtung zum Zeitpunkt der Schadensfeststellung (Schluß der Verhandlung erster Instanz) beurteilt werden. Eine solche Beurteilung wird mit der Wertermittlung nach der Differenzmethode zwangsläufig erreicht, weiters aber auch mit der schon behandelten Anerkennung der überholenden Kausalität als Haftungsbefreiungsgrund sowie mit der sogenannten Vorteilsausgleichung (Koziol aaO Rz 10/33). Vorteilsausgleich setzt aber voraus, daß der Vorteil des Geschädigten genauso wie der Nachteil vom Schädiger verursacht wurde. Selbst wenn diese Kausalität feststeht, gibt es Ausnahmen von der Anrechnung (Lehre vom verhinderten Vorteilsausgleich). Im einzelnen ist es in Lehre und Rechtsprechung durchaus strittig, welche Vorteile den Schädiger entlasten sollen (vgl die bei Koziol aaO angeführten Beispiele aus der Judikatur und die unter Rz 10/52 angeführten Beispiele aus der Lehre). Eine Vorteilsausgleichung dahin, daß sich die Klägerin durch die Abstandnahme vom Gesamtbauwerk der "Ennsnahen Trasse" weiteren überflüssigen Bauaufwand für weitere Bauabschnitte und allenfalls auch Abbruchskosten erspart haben könnte, kommt hier aber aus dem Grund nicht in Betracht, weil die Demonstration der Beklagten für diesen Vorteil nicht kausal war. Schon nach den Angaben der Beklagten hat ihre Demonstration die Aufgabe des Gesamtprojektes nicht verursacht, sondern nur die Weiterarbeit an der Baustelle für einige Stunden verzögert. Ausgleichsfähig ist hingegen der von den Beklagten verursachte Entfall der Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung eines Werklohns für den von der Demonstration betroffenen Tag. Wenn die Beklagten dabei gleichzeitig auch einen Baufortschritt verhinderten, so handelt es sich dabei um einen Vermögensschaden, der einem entgangenen Gewinn ("entgangener Baufortschritt") gleichkommt. Bei dessen Beurteilung kommt es aber auf den nach der Differenzmethode maßgeblichen Zeitpunkt der Schadensfeststellung an.

Der auf die faktische Einstellung der Bautätigkeit und die Nichtfertigstellung des Bauprojekts gestützte Einwand der Beklagten ist grundsätzlich berechtigt und führt zur Spruchreife im klageabweisenden Sinn hinsichtlich des Leistungsbegehrens. Aufgrund des jahrelangen Stillstands des Bauprojekts und der noch nicht absehbaren Möglichkeit seiner rechtlichen Durchsetzbarkeit steht die Realisierung nicht fest, sodaß sich der vorliegende Fall von demjenigen, der mit der Entscheidung SZ 67/92 entschieden wurde, unterscheidet. Dort waren zwar ebenfalls durch eine Blockade von Baumaschinen verursachte Stehzeiten zu beurteilen, zu deren Ersatz die Demonstranten verurteilt wurden. Nach den dort getroffenen Feststellungen waren die unterbrochenen Bauarbeiten allerdings wieder aufgenommen worden. Der erkennende Senat vertritt hier aus den dargelegten Gründen die Auffassung, daß schon mangels einer in absehbarer Zeit möglichen Fertigstellung des Bauprojekts im Vermögen der Klägerin derzeit noch kein der Höhe nach ermittelbarer und damit ersatzfähiger Schaden eingetreten ist, was begrifflich die Stattgebung des Leistungsbegehrens verhindert. Dieses wurde verfrüht gestellt.

Dem Grunde nach kann allerdings ein künftig entstehender und auch meßbarer Vermögensschaden noch nicht abschließend bejaht oder verneint werden. Das Feststellungsbegehren wäre dann berechtigt (wenn die Täterschaft der Beklagten feststeht), wenn nicht nachgewiesen wird, daß das Bauprojekt endgültig gescheitert ist. Zu dieser Frage ist das Verfahren im Tatsachenbereich auf jeden Fall noch ergänzungsbedürftig, sodaß die Anordnung der Verfahrensergänzung durch das Erstgericht sinnvoller erscheint als die Aufhebung zur Verfahrensergänzung durch das Berufungsgericht, dem die Behandlung der Tatsachenrügen beider Parteien im Berufungsverfahren zu den Themen der einzelnen Tathandlungen der beklagten Demonstranten aufzutragen wäre.

Das Erstgericht wird zu den aufgezeigten Rechtsfragen die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen und im Sinne der überbundenen Rechtsansichten neuerlich zu entscheiden haben. Von diesen sind zusammenfassend folgende hervorzuheben:

1. Mit der Blockade einer Zufahrtsstraße zu einem Bauplatz durch Demonstranten, wodurch die Bautätigkeit an einem öffentlichen Bauvorhaben verhindert wird, ist ein Eingiff in das Eigentumsrecht des Liegenschaftseigentümers verbunden, wenn die Blockade auf die dauerhafte Entziehung der Benützung der Bauliegenschaft ausgerichtet war.

2. Eine solche Blockade ist nicht friedlich im Sinne des Art 11 MRK und kann nicht mit dem Grundrecht der Versammungsfreiheit gerechtfertigt werden.

3. Bei Vorliegen einer formell rechtskräftigen wasserrechtlichen Genehmigung können sich die Demonstranten mangels rechtswidriger Bauführung nicht auf eine Notwehrsituation und das Recht auf Selbsthilfe berufen.

4. Die Solidarhaftung des einzelnen Demonstranten nach den §§ 1301 f ABGB hängt von seinem Tatbeitrag ab, der auch in der intellektuellen Förderung des unmittelbaren Täters bestehen kann.

5. Zur Kausalität einer solchen Förderung sind die Regeln über den Anscheinsbeweis anwendbar.

6. Die vom Bauherrn dem Unternehmer gemäß § 1168 Abs 1 ABGB zu ersetzenden Stehzeiten sind ein Vermögensschaden, den die Demonstranten nur dann zu ersetzen haben, wenn feststeht, daß das Bauvorhaben fertiggestellt wird. Der Vermögensnachteil ist nach dem Zeitpunkt der Schadensfeststellung (Schluß der Verhandlung erster Instanz) zu ermitteln.

7. Unsicherheiten darüber, ob das Bauwerk fertiggestellt werden wird, führen zur Abweisung des auf die Bezahlung der Stehzeiten gerichteten Leistungsbegehrens, aber zur Stattgebung eines Feststellungsbegehrens über die Haftung der Demonstranten für künftig mögliche Schäden.

Der Vorbehalt der Kostenentscheidungen beruht auf § 52 Abs 1 und Abs 2 ZPO.