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iFamZ 4, August 2019, Seite 263

Die Rechte der Kinder und der Mehrwert der EU-Grundrechtecharta

Gabriel N. Toggenburg

Seit dem ist die EU-Grundrechtecharta im gleichen Maße rechtsverbindlich wie die EU-Verträge. Als Primärrecht hat sie für den EU-Gesetzgeber wie auch für die Mitgliedstaaten bei Umsetzung von Unionsrecht zentrale Bedeutung. Und: Ihre Bestimmung zum Kinderschutz in Art 24 geht deutlich über den Text der meisten nationalen Verfassungen hinaus. Wie sieht es mit der praktischen Umsetzung der Charta aus?

I. Die EU und die Rechte der Kinder

Der Schutz der Kinder wird in erster Linie in den Zusammenhang des Familienrechts gesetzt. Und die Kompetenz der EU für die Regelung familienrechtlicher Belange ist bekannterweise beschränkt. Dennoch ist der Kinderschutz durchaus auch eine Angelegenheit der EU und ihres Rechts. Das zeigt bereits ein Blick in das Verfassungssystem der EU – der Text ihrer Verträge.

Art 3 des EU-Vertrages definiert die Ziele der EU und hält in seinem fünften Absatz fest, dass die EU in ihren Beziehungen zur Welt ihre Werte und Interessen schützt. Sie leistet dabei einen Beitrag zu Frieden, Sicherheit, globaler nachhaltiger Entwicklung, Solidarität und gegenseitiger Achtung unter den Völkern, zu freiem und gerechtem Handel, zur Beseitigung der Armut und „zum Schutz der Men...

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