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Rechtshängigkeit von Nachlassverfahren in zwei Mitgliedstaaten
iFamZ 2019/166
Art 17, 39 EuErbVO
Im Fall der Rechtshängigkeit eines Nachlassverfahrens in Italien hat das später angerufene österreichische Verlassenschaftsgericht das Verfahren von Amts wegen auszusetzen.
Wurde allerdings vom italienischen Gericht bloß ein Beschluss erlassen, der nicht eine der österreichischen Einantwortung vergleichbare konstitutive Regelung des Erbschaftserwerbs zum Inhalt hat, steht dies einer österreichischen Abhandlung nicht entgegen.
R G war italienische Staatsbürgerin und verstarb unverheiratet sowie kinderlos am in Rom. Ihre nächsten Verwandten sind – soweit bekannt – Cousins und Cousinen sowie Großcousins und Großcousinen in der väterlichen Linie. Der Wert des Vermögens der Verstorbenen beläuft sich auf über zwei Millionen Euro.
Mit Dekret vom , veröffentlicht in der Gazetta Ufficiale am , bestellte das Tribunale ordinario di Roma eine italienische Rechtsanwältin zur Kuratorin für den ruhenden Nachlass. Am fand in der Kanzlei der Kuratorin ein Treffen statt, an welchem jedoch nur einige Angehörige der Verstorbenen teilnahmen.
Ebenfalls am ersuchte der nach der Verteilungsordnung in Österreich zuständige Gerichtskommissär das Erstgericht unter...