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iFamZ 4, August 2019, Seite 259

Rekurslegitimation des präsumtiven Erben gegen die Auswahl des Verlassenschaftskurators

iFamZ 2019/165

§ 811 AußStrG

Der potenzielle Erbe wird erst mit Abgabe seiner Erbantrittserklärung Partei des Verlassenschaftsverfahrens. Vorher hat er in der Regel keinen Einfluss auf den Gang des Verlassenschaftsverfahrens. Er hat daher auch keine Rekurslegitimation gegen die Auswahl des Verlassenschaftskurators.

J H sen verstarb am (…). Er hinterlässt seine Ehefrau und vier erwachsene Kinder, darunter den Rechtsmittelwerber. Laut Todesfallaufnahme existiert ein (noch nicht aktenkundiges) Testament vom . Laut Registerauskunft des Österreichischen Zentralen Testamentsregisters ist ein (ebenfalls noch nicht aktenkundiges) wechselseitiges Testament mit der Witwe vom an diesem Tag registriert und hinterlegt worden. Bislang wurden keine Erbantrittserklärungen abgegeben.

Der Rechtsmittelwerber brachte beim Landesgericht Steyr eine Klage gegen die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen sowie zwei weitere Personen ein. Er beantragte, einen Verlassenschaftskurator zur Vertretung der Verlassenschaft in diesem Prozess zu bestellen.

Mit Beschluss vom bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum Verlassenschaftskurator für die Vertretung im genannten Prozess.

Der Rechtsmittelwerber sprach sic...

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