Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
iFamZ 4, August 2019, Seite 254

Während der Ehe angesammelte Liegenschaften, die vermietet werden, sind in aller Regel eheliche Ersparnisse.

iFamZ 2019/163

Norbert Marschall Dr. Norbert Marschall ist Rechtsanwalt in Wien und war am Verfahren beteiligt.

§ 82 Abs 1 Z 3 EheG

Der Schluss, dass bei Veranlagung in Immobilien schlicht die während der Ehe größer werdende Anzahl an Bestandobjekten dazu führt, dass der Eigentümer zum Unternehmer wird und diese Immobilien als einem Unternehmen gewidmete Sachen von der Aufteilung ausgenommen sind, ist mit dem Zweck des Ehegesetzes, in Anbetracht der Zielsetzung, bei der Aufteilung nach § 81 ff EheG ein für beide Parteien tragbares, den Umständen des Einzelfalls gerecht werdendes Ergebnis herbeizuführen, nicht vereinbar. Behauptet ein Ehegatte, dass es sich dabei um einem Unternehmen gewidmete Sachen handelt, hat er das Vorliegen des Ausnahmetatbestands zu beweisen.

Bei der Eheschließung war der Mann Mitinhaber einer Tischlerei mit 20 Mitarbeitern. Die Frau widmete sich nach der Eheschließung der Erziehung der drei gemeinsamen Kinder. Sie war zudem jahrzehntelang im Rahmen des Familienunternehmens, das in den Folgejahren von einer Mitarbeitergröße von 20 auf 250 ausgebaut wurde, als Leiterin des Finanz- und Rechnungswesens vollzeitbeschäftigt. Aus den Erträgen dieses Unternehmens erwarb der Ehemann im Laufe der Ehe etliche wertvolle Immobilien, welche er größtenteils vermietete. Die Vorinstanzen haben die V...

Daten werden geladen...