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Einbeziehung des Unterhaltspflichtigen in die Kopfteilberechnung hinsichtlich der Wohnversorgung
iFamZ 2019/162
Die angemessenen Wohnungsbenützungskosten sind nach Köpfen auf alle Personen, die die Wohnung benützen und in einer unterhaltsrechtlichen Beziehung zum Unterhaltspflichtigen stehen, zu gleichen Teilen aufzuteilen und auf die Unterhaltsansprüche anzurechnen. Der ausziehende Ehegatte ist daher grundsätzlich so zu behandeln, als wäre er in der Wohnung verblieben.
Das Verlassen der Ehewohnung durch den unterhaltspflichtigen Ehegatten führt zwar nicht zwingend dazu, dass er bei der fiktiven Aufteilung weiterhin zu berücksichtigen ist, jedoch muss der Unterhaltsberechtigte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB beweisen oder darlegen, dass das weitere Zusammenleben mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist. Gelingt dies nicht, so ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. Steht die Wohnung im Miteigentum der Ehegatten, so ist die fiktive Mietersparnis im Ausmaß der Miteigentumsanteile zu berücksichtigen.
Die Streitteile haben am geheiratet (...) Mit rechtskräftigem Urteil vom wurde die Ehe gem § 55 Abs 1 EheG iVm § 61 Abs 3 EheG aus dem Alleinverschulden des Beklagten geschieden.
Der Beklagte ist Alleineige...