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iFamZ 4, August 2019, Seite 252

Wertverfolgende Berücksichtigung des nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögens – Zuwendungen Dritter

iFamZ 2019/161

§ 82 Abs 1 EheG

Soweit ein nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG unterliegendes Vermögensgut zur Anschaffung ehelichen Gebrauchsvermögens verwendet wird, geht die besondere Qualität iSd § 82 EheG verloren, allerdings ist es zugunsten des Einbringenden wertverfolgend zu berücksichtigen. Entscheidend für die wertverfolgende Berücksichtigung von nicht der Aufteilung unterliegenden Vermögen ist, ob und mit welchem Wert dieses als Surrogat in einem der Aufteilung unterliegende Vermögen vorhanden ist und darin fortwirkt.

Die Frau begehrt die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, wobei dem Mann die im Miteigentum stehende Ehewohnung (…) gegen Übernahme der damit zusammenhängenden Verbindlichkeiten sowie gegen eine Ausgleichszahlung (…) zugewiesen werden soll.

Der Mann wendet sich gegen die begehrte Ausgleichszahlung und begründet (…), dass ihm in die Ehe eingebrachtes und von dritter Seite geschenktes Vermögen, welches er für den gemeinsamen Hausbau aufgewendet habe, (wertmäßig) vorweg zuzuweisen sei.

Das Erstgericht übertrug den Miteigentumsanteil der Frau an dem als Ehewohnung genutzten Einfamilienhaus dem Mann, verpflichtete ihn zur Übernahme der zur Finanzierung des Hausbaus aufg...

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