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iFamZ 4, August 2019, Seite 251

Einbringung der Ehewohnung in die Ehe – berücksichtigungswürdiger Bedarf an deren Weiterbenützung – Ausgleichszahlung

iFamZ 2019/159

§§ 81 ff EheG

Von einem berücksichtigungswürdigen Bedarf an der Weiterbenützung der Ehewohnung zur Sicherung der Lebensbedürfnisse kann keine Rede sein, wenn mit der zuerkannten Ausgleichszahlung eine ausreichende (Miet-)Wohnung verschafft und eingerichtet werden kann.

Auch wenn die eingebrachte Wohnung in die Aufteilung einzubeziehen ist, bedeutet dies nicht, dass sie bei der Aufteilung wertmäßig ebenso zu behandeln wäre wie eine eheliche Errungenschaft. Der nur von einem Teil eingebrachte Vorteil ist aber insoweit wertverfolgend zu berücksichtigen, als der noch vorhandene Wert von der Aufteilungsmasse abzuziehen und dem betreffenden Ehegatten rechnerisch vorweg zuzuweisen ist.

Der Mann brachte die spätere Ehewohnung in die Ehe ein. Die Vorinstanzen gingen davon aus, dass die Liegenschaft gem § 82 Abs 2 Satz 1 dritter Fall EheG (nur deshalb) real in die Aufteilungsmasse fällt, weil die gemeinsamen Kinder – die jüngste Tochter ist 13 Jahre alt – einen berücksichtigungswürdigen Bedarf an deren Weiterbenützung hätten (…) Das Vorliegen der zweiten Tatbestandsvariante des § 82 Abs 2 Satz 1 EheG haben die Vorinstanzen zutreffend verneint.

Davon, dass die Frau auf die Weiterbenützung der Ehewohnung zu...

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