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GesRZ 6, Dezember 2022, Seite 320

FMA-Mindeststandards für die BWG-Compliance

Am veröffentlichte die FMA ihre „Mindeststandards für die BWG-Compliance“. Die Mindeststandards betreffen alle Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Durchführung eines oder mehrerer der in § 1 Abs 1 BWG genannten Bankgeschäfte sowie Finanzinstitute iSd Art 4 Abs 1 Z 26 der Verordnung (EU) 575/2013. Eine BWG-Compliance-Funktion gem § 39 Abs 6 Z 2 BWG haben Kreditinstitute von erheblicher Bedeutung iSd § 5 Abs 4 BWG einzurichten. Kreditinstitute, die dazu aufgrund dieser Größenkriterien nicht verpflichtet sind, haben gem § 39 Abs 6 Z 1 BWG entsprechende Grundsätze und Verfahren schriftlich festzulegen, regelmäßig zu aktualisieren und laufend einzuhalten, um die Risiken einer etwaigen Missachtung der in § 69 Abs 1 BWG aufgelisteten Vorschriften auf ein Mindestmaß zu beschränken.

Die BWG-Compliance-Funktion ist Teil der drei internen Kontrollfunktionen (three lines of defence). Während die operativen Bereiche (first line of defence) Risiken erkennen und managen sollen, ist es die Aufgabe der Risikomanagementfunktion (second line of defence), Risiken zu identifizieren, zu messen, zu monitoren und über sie zu berichten. Die BWG-Compliance-Funktion nach § 39 Abs 6 BWG ist Teil der second line of defence und soll – so wie die WAG-Compliance-Funktion gem Art 22 Abs 2 der Delegie...

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