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OGH vom 17.01.2007, 7Ob140/06y

OGH vom 17.01.2007, 7Ob140/06y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Verein für Konsumenteninformation, 1060 Wien, Linke Wienzeile 18, vertreten durch Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien, gegen die beklagte Partei U*****, vertreten durch DLA Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert EUR 26.000), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 14/06w-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 18 Cg 52/05v-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter binnen 14 Tagen die mit EUR 1.315,08 (hierin enthalten EUR 219,18 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe :

Die Beklagte verwendet in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rentenversicherungen (AVB) unter anderem folgende, hier in der Reihung laut (ausgedehntem) Klagebegehren und Spruch des Ersturteils wiedergegebene und nummerierte Klauseln:

1. „Der Rückkaufswert entspricht nicht der Summe der bezahlten Prämien. Er errechnet sich wegen des gebotenen Versicherungsschutzes, unter Berücksichtigung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung und der angefallenen Kosten nach den tariflichen Grundsätzen." [§ 6 Abs 4 AVB]

2. „Alle Erklärungen, die wir abgeben, sind ebenfalls nur dann gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind." [§ 10 Abs 2 AVB]

3. „Ihnen gegenüber abgegebene Erklärungen werden wirksam, wenn sie an Ihrer uns bekanntgegebenen Adresse bei Ihrer Anwesenheit zugegangen wären." [§ 10 Abs 2 AVB]

4. „Alle Ihre Erklärungen sind gültig, wenn sie schriftlich erfolgen und bei der Generaldirektion eingelangt sind." [§ 10 Abs 1 AVB]

Der klagende Verein begehrte unter Hinweis auf seine Aktivlegitimation nach § 29 KSchG, die Beklagte zu verpflichten, im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrunde legt und/oder in hiebei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen; die Beklagte sei ferner schuldig, es zu unterlassen, sich auf die vorstehend genannten Klauseln zu berufen, soweit diese unzulässigerweise vereinbart worden seien. Weiters begehrte der Kläger, ihm die Ermächtigung zu erteilen, den klagsstattgebenden Teil des Urteilsspruches im Umfang des Unterlassungsbegehrens und der Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung binnen sechs Monaten ab Rechtskraft einmal in einer Samstag-Ausgabe des redaktionellen Teiles der „Neuen Kronen-Zeitung", bundesweit erscheinende Ausgabe, auf Kosten der Beklagten mit gesperrt geschriebenen Prozessparteien und in Fettdruckumrandung in Normallettern, somit in gleich großer Schrift wie der Fließtext redaktioneller Artikel, zu veröffentlichen.

Zur Klausel 1 brachte der Kläger im Wesentlichen vor, die Beklagte verwende die Methode der Zillmerung, wonach die Abschlusskosten des Lebensversicherungsvertrages vom Versicherer als Prozentsatz der vereinbarten Prämiensumme berechnet und dem Deckungskapital vorweg zur Gänze angelastet würden. Diese Methode sei jedenfalls im Fall einer frühen Kündigung des Versicherungsvertrages für den Versicherungsnehmer gegenüber anderen Abrechnungsarten wirtschaftlich nachteilig, weil das Deckungskapital bis zur Abzahlung der Abschlusskosten durch Prämien negativ sei und er im Fall einer Kündigung in den ersten Jahren nach Vertragsabschluss entweder keinen oder einen im Verhältnis zu den bezahlten Prämien geringen Rückkaufswert erhalte. Eine Zillmerung der Abschlusskosten setze eine vertragliche Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer voraus, die § 6 Abs 3 KSchG zu entsprechen habe. In diesem Sinn sei der Verbraucher auf alle mit der Zillmerung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile hinzuweisen. Dies sei nicht erfolgt. Aus der Klausel sei weder ersichtlich, dass die gesamten Abschlusskosten sofort verrechnet würden noch wie hoch diese seien. Weder in der Klausel noch im Antragsformblatt werde auf die Rückkaufswerttabelle hingewiesen; daher sei diese nicht Teil der vertraglichen Vereinbarung. Die „tariflichen Grundlagen" würden zwar im Geschäftsplan detailliert dargelegt, doch sei dieser dem Versicherungsnehmer weder bekannt noch verständlich. Die Klausel solle den Versicherer außerdem zur Verrechnung eines Abschlages auf die tarifliche Deckungsrückstellung bei Errechnung des Rückkaufswertes berechtigen. Die Höhe des Abschlages werde weder betragsmäßig konkret noch abstrakt angegeben. Ein Verweis auf „tarifliche Grundsätze" könne diesen Mangel nicht beseitigen, da dem Verbraucher die tariflichen Grundsätze über die Höhe des Abschlages weder in den Versicherungsbedingungen noch in den sonstigen Vertragsunterlagen offengelegt würden. Die Klausel verstoße daher gegen § 176 Abs 4 VersVG. Seit Inkrafttreten der VersVG-Novelle 1994 würden Versicherungsbedingungen nicht mehr von der Aufsichtsbehörde genehmigt, weshalb die Klausel uneingeschränkt der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Die Klausel habe normativen Gehalt, weil die im Tarif der Beklagten für die Berechnung des Rückkaufwertes angeführten Grundsätze erst durch diese Klausel Vertragsinhalt werden sollten. Weder die Vereinbarung von Prämienhöhe und Versicherungssumme noch das Beifügen einer Rückkaufswerttabelle in der dem Versicherungsnehmer übermittelten Polizze mache diese Grundsätze zum Vertragsinhalt. Aus der bloßen Vereinbarung von Prämienhöhe und Versicherungssumme könnten keine Rückschlüsse auf die Art der Verrechnung der Abschlusskosten gezogen werden. Die Einsichtnahme in die Rückkaufswerttabelle ermögliche dies nur Personen mit entsprechendem versicherungsmathematischen Wissen, welches beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht vorausgesetzt werden könne. Die Rückkaufswerttabelle stelle insofern lediglich eine konkretisierende Ergänzung der Klausel dar. Die Verwendung der Methode der Zillmerung der Abschlusskosten könne schon deshalb keine Verkehrssitte sein, da in Österreich Versicherungsverträge mit fast identen Klauseln, aber einer Verteilung der Abschlusskosten auf zehn Jahre angeboten würden. Selbst wenn eine echte Verkehrssitte vorliegen würde, wäre die Beklagte verpflichtet, den Versicherungsnehmer auf diese und die daraus folgenden Konsequenzen für eine Kündigung hinzuweisen. Da die Klauseln noch im November 1999 verwendet worden seien, seien sowohl die §§ 173 Abs 3, 176 Abs 4 VersVG (in Kraft getreten am ) als auch § 6 Abs 3 KSchG bei der Prüfung der Klauseln anwendbar.

Die Klausel 2 verstoße gegen § 10 Abs 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers nicht ausgeschlossen werden könne.

Die Klausel 3 verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB, weil sie die Wirksamkeit auch fristauslösender Erklärungen der Beklagten sogar dann bewirken könne, wenn diese wisse, dass sich der Versicherungsnehmer im Urlaub oder im Krankenstand befinde.

Die Klausel 4 schließlich stelle ein gemäß § 6 Abs 1 Z 4 KSchG unwirksames besonderes Zugangserfordernis dar.

Es bestehe Wiederholungsgefahr, weil die Beklagte die Klauseln im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern laufend verwende. Im Übrigen habe sie hinsichtlich der Klauseln 1 und 3 gar keine und hinsichtlich der Klausel 2 nur eine nicht mit Konventionalstrafe besicherte Unterlassungserklärung angeboten.

Im Hinblick auf die bundesweite Tätigkeit der Beklagten und dem berechtigten Interesse der betroffenen Verbraucherkreise an der Aufklärung über das gesetzwidrige Verhalten der Beklagten werde die Ermächtigung zu einer entsprechenden Urteilsveröffentlichung begehrt.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte Klageabweisung sowie ihrerseits die Erteilung derErmächtigung, im Fall einer (teilweisen) Klageabweisung den Urteilsspruch (oder dessen klageabweisenden Teil) zu veröffentlichen.

Zur Klausel 1 wendete sie zusammengefasst ein, bei der Methode der Zillmerung würden die Abschlusskosten, die als Produktkosten vom Versicherungsnehmer zu tragen seien, zu Beginn der Vertragslaufzeit aus dem Abschlusskostenanteil und dem Sparbeitragsteil der ersten Prämien verrechnet und die Bildung der Deckungsrückstellung hinausgeschoben. Die Zillmerung werde bereits durch Vereinbarung einer Bruttoprämie, welche sich aus der „gezillmerten" Nettoprämie ableite, Bestandteil des Versicherungsvertrages. Es bedürfe keiner eigenen Abschlussverrechnungsklausel und keiner Erläuterung der Berechnungsgrundlage. Dem Transparenzgebot werde entsprochen, indem sowohl die Prämien als auch die Versicherungsleistung betragsmäßig eindeutig ausgewiesen würden. Es bestehe keine Verpflichtung des Versicherers, die einzelnen Elemente, aus denen sich die Prämie zusammensetze, samt ihren Berechnungsmethoden offenzulegen; im Übrigen würde eine Darlegung der komplexen Berechnungsformeln die Transparenz nicht erhöhen. Die Anwendung der Methode der Zillmerung der Abschlusskosten bedürfe auch deswegen keiner separaten Vereinbarung, weil sie auf einer echten Verkehrssitte beruhe. Es handle sich um eine seit Jahrzehnten angewandte Berechnungsmethode, die vor dem Wegfall der Staatsaufsicht von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sei. Die Klausel habe nur erläuternden Charakter. Sämtliche darin nur abstrakt erläuterten Werte (Prämie, Beitragssumme, Rückkaufswerte) würden mit dem Versicherungsnehmer individuell vereinbart, sodass dieser nicht von der Durchsetzung seiner Rechte im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG abgehalten werde. Es fehle der Klägerin auch an einem Rechtsschutzbedürfnis, da sich am materiellen Gehalt des Vertrages auch bei Wegfall der Klausel nichts ändern würde. Der vertragstreue Versicherungsnehmer werde durch die Methode der Zillmerung begünstigt; wirtschaftliche Nachteile würden nur bei vorzeitiger Vertragsauflösung vor einem Drittel der Laufzeit bestehen, weshalb die Klausel auch nur ein geringes Anwendungsgebiet habe. Die Nachteile im Falle vorzeitiger Vertragsauflösung würden sowohl in der Klausel selbst als auch durch eine unmissverständliche Rückkaufswerttabelle, welche Teil der Polizze und damit des Versicherungsvertrages sei, dargelegt. Der Versicherungsnehmer erhalte schon vor Vertragsabschluss eine Rückkaufswerttabelle mit einer Modellrechnung. Da die inhaltliche Kombination des Textes der Klausel mit dem der Rückkaufswerttabelle keiner erheblichen Bemühungen bedürfe, müssten die Versicherungsbedingungen keinen Querverweis auf die Tabelle enthalten. Im Übrigen sei die Beklagte gemäß § 18 Abs 1 Z 4 VAG ohnehin gesetzlich verpflichtet, den Versicherungsnehmer über die Rückkaufswerte zu informieren. Es bestehe kein Anlass, diese gesetzliche Verpflichtung, welcher sie auch nachkomme, vertraglich nochmals abzusichern. Eine Verpflichtung der Aufklärung des Versicherungsnehmers über die nachteiligen Folgen der Zillmerung über das ohnehin erfolgende Ausmaß hinaus sei auch im Gemeinschaftsrecht nicht gedeckt. Die Bestimmungen der §§ 9a und 18b VAG, welche sich auf Art 36 iVm Anhang III der Richtlinie 2002/83/EG vom („Dritte Lebensversicherungs-Richtlinie") gründeten, würden festlegen, welche Informationen über den Versicherungsvertrag dem Versicherungsnehmer mitzuteilen seien. Zu einem Hinweis auf die nachteiligen Folgen der Kündigung oder der Beitragsfreistellung sei der Versicherer demnach nicht verpflichtet, wobei eine über die Rückkaufswerttabelle hinausgehende Information auch nicht notwendig sei. Der bei Berechnung des Rückkaufswertes in Abzug gebrachte Abschlag diene der Abgeltung des durch die Vertragsauflösung entstehenden Mehraufwandes und fließe in die Rückkaufswerttabelle ein. Insofern werde der Abzug konkret dargelegt. Die Höhe des Stornoabschlages sei angemessen.

Zur Klausel 2 brachte die Beklagte vor, diese Klausel sei im Hinblick auf das Vieraugenprinzip gemäß § 4 Abs 6 Z 4 VAG notwendig und diene auch der Sicherheit des Versicherungsnehmers über den Inhalt des Vertrages. Es handle sich um eine zulässige Vollmachtsbeschränkung nach § 10 Abs 1 KSchG und § 47 VersVG.

Zur Klausel 3 wendete die Beklagte ein, diese entspreche § 10 VersVG, von dem im Übrigen auch abgewichen werden dürfe. Die Verpflichtung, eine Änderung der Abgabestelle bekanntzugeben, könne auch nach § 6 Abs 1 Z 3 KSchG wirksam vereinbart werden.

Zur Klausel 4 brachte die Beklagte vor, diese enthalte keine besonderen Zugangserfordernisse, sondern regle nur die Notwendigkeit des Einlangens der Erklärung beim richtigen Empfänger.

Das Veröffentlichungsbegehren sei unschlüssig, weil eine Darlegung des Veröffentlichungsinteresses fehle.

Das Erstgericht gab sowohl dem Unterlassungs- als auch dem Veröffentlichungsbegehren statt. Es traf folgende Feststellungen:

Das System der Zillmerung bringt bedeutende Nachteile bei vorzeitiger Vertragsauflösung. Der Rückkaufswert erreicht erst bei langjähriger Vertragsdauer den Wert der eingezahlten Prämien und kann in den ersten Jahren Null betragen. Es gibt österreichische Versicherer, die bei einer Rückkaufswert- und Abschlusskostenklausel in ihren AVB auf eine Rückkaufswerttabelle verweisen. Die Beklagte fügt ihren Lebensversicherungspolizzen in der Regel eine Rückkaufswerttabelle an, welche auf einer ganzen A4-Seite der Polizze abgebildet ist. In den Versicherungsbedingungen findet sich in der beanstandeten Klausel kein Hinweis darauf, dass eine Rückkaufstabelle der Polizze beiliegt und Vertragsbestandteil ist. Die Tabelle enthält keinen Hinweis darauf, wie hoch die Rückkaufswerte ohne den Abschlag wären.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht zur Klausel 1 aus, diese habe nicht nur erläuternden Charakter; vielmehr sei es der regelmäßige Zweck von Versicherungsbedingungen, die wechselseitigen Rechte und Pflichten normativ festzulegen. § 176 Abs 3 VersVG gebe keine abschließende Berechnungsmethode für den Rückkaufswert einer Lebensversicherung vor, weshalb es notwendig sei, die für den Rückkaufswert vorgesehenen Grundsätze zu vereinbaren und zum Vertragsinhalt zu machen. Dies beabsichtige die Beklagte mit der Klausel, indem sie auf die entsprechenden tariflichen Grundsätze verweise. Zu prüfen sei hier nicht, ob die Zillmerung grundsätzlich dem Transparenzgebot widerspreche, sondern ob der Versicherungsnehmer auf die Folgen dieser Methode hingewiesen und ob bzw in welcher Form die Methode der Zillmerung vereinbart werden müsse. Nach § 6 Abs 3 KSchG sei eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst sei. Nach der Judikatur müssten Vertragsklauseln im Rahmen des Möglichen und Überschaubaren so klar und verständlich formuliert werden, dass sich der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittskunde aus ihnen zuverlässig über seine vertraglichen Rechte und Pflichten informieren könne. Insbesondere müsse der Verbraucher auch verständlich über allfällige wirtschaftliche Nachteile aufgeklärt werden, welche die Klausel für ihn haben könne (Verständlichkeits- und Vollständigkeitsgebot). Bei der Auslegung des § 6 Abs 3 KSchG sei die deutsche Auslegung des Transparenzgebotes zu beachten, zumal die europarechtliche Vorgabe, nämlich Art 5 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, auf die Rechtsprechung des BGH zurückgehe. Die Anforderungen an die Klarheit und Verständlichkeit der Klausel seien ums höher, je größer die Bedeutung für den Vertragsabschluss sei, je größer ihre Konsequenzen bei der Vertragsabwicklung sein könnten, je weniger die Klausel mit den Erwartungen eines Durchschnittskunden übereinstimme und je komplexer und erklärungsbedürftiger der Regelungsbereich sei. Zumindest bei Auflösung des Versicherungsvertrages in den ersten Jahren bringe die Methode der Zillmerung für den Versicherungsnehmer erhebliche Nachteile. Es sei daher notwendig, dass der Versicherungsnehmer über diese Nachteile informiert werde. Dies sei durch die Klausel nicht gegeben. Sie verstoße daher gegen § 6 Abs 3 KSchG. Das Argument der Beklagten, eine ausreichende Klausel wäre zu kompliziert und unverständlich, greife nicht; die relevanten Kriterien könnten in einer entsprechenden Klausel dargestellt bzw könne auf die Rückkaufswerttabelle verwiesen werden. Auch die behauptete Vereinbarung der Methode der Zillmerung im Einzelnen sowie der Beischluss einer Tabelle an die Polizze befreie die Beklagte nicht von der Verpflichtung, die beanstandete Klausel hinreichend transparent zu formulieren. Die Beigabe der Rückkaufswerttabelle in der Polizze könne auch keine eigenständige zusätzliche vertragliche Vereinbarung begründen, sondern nur eine Ergänzung der Klausel darstellen. Außerdem verweise die Klausel nicht ausdrücklich auf die der Polizze beigefügte Tabelle. Nach ständiger Rechtsprechung seien Klauseln in AVB unter Beschränkung auf ihren Wortlaut und unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände auszulegen und so zu verstehen, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen würden. Das Anfügen einer Tabelle zu den Vertragsunterlagen könne daher nicht zu einer vertraglichen Vereinbarung über die Berechnung der Rückkaufswert- und Abschlusskosten führen. Das Argument der Beklagten, eine derartige Interpretation widerspreche der Richtlinie 2002/83/EG, schlage fehl. Dort werde nicht geregelt, wie Rückkaufsklauseln formuliert werden müssten, um für einen Verbraucher hinsichtlich der sich aus ihr ergebenden vertraglichen Position und ihrer wirtschaftlichen Auswirkungen klar und verständlich zu sein. Diese Richtlinie regle aufsichtsrechtliche Belange und enthalte Mindestinformationspflichten. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung EuGH Rs C-386/00 vom sei nicht einschlägig, weil sie nur die Frage behandle, inwiefern unklare gesetzliche Informationspflichten der Richtlinie widersprechen würden. Dem gegenüber regle die dem § 6 Abs 3 KSchG zugrunde liegende Vertragsklauselrichtlinie (93/13/EWG) vertragsrechtliche Belange und sehe in Art 5 vor, dass alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein müssten. Eine Verkehrssitte könne nicht bestehen, da die Methode der Zillmerung entsprechend vereinbart sein müsse. Auch das Argument, die Finanzmarktaufsicht (FMA) habe die Versicherungsbedingungen geprüft, schlage fehl, weil das Fehlen einer Beanstandung der FMA in Bezug auf die Angemessenheitsbeurteilung gemäß §§ 176 Abs 4 und 173 Abs 3 VersVG ohne Bedeutung sei und dem Verbraucher die gerichtliche Überprüfung eines unangemessen hohen Abzuges nicht verwehren könne. § 176 Abs 4 VersVG spiele hier aber insofern eine Rolle, als die Höhe des Abzuges jedenfalls vereinbart sein müsse. Dies könne abstrakt oder betragsmäßig konkret geschehen. Eine intransparente Klausel sei nicht geeignet, den Abzug wirksam zu vereinbaren. Auch die Ansicht der Beklagten, die Forderung des Klägers verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, sei nicht richtig. Der Kläger fordere nicht die Unterlassung der Methode der Zillmerung in Versicherungsverträgen, sondern stehe auf dem berechtigten Standpunkt, dass diese Methode vereinbart werden müsse.

Die Klausel 2 verstoße gegen § 10 Abs 3 KSchG, wonach die Rechtswirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden könne. Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel entspreche der ständigen Judikatur.

Zur Klausel 3 führte das Erstgericht aus, der Versicherer könne gemäß § 10 VersVG an dem zuletzt bekanntgegebenen Wohnort des Versicherungsnehmers mit Absendung eines eingeschriebenen Briefes wirksam zustellen, wenn der Versicherungsnehmer dem Versicherer die Wohnungsänderung nicht bekannt gegeben habe. Die Klausel lasse aber auch den Fall zu, dass ein Versicherungsnehmer von seiner - richtigen - Adresse nur vorübergehend abwesend sei. Nach allgemeinen Grundsätzen sei ein Schriftstück einem Empfänger aber erst dann zugegangen, wenn es in seinen Machtbereich gelange und er sich vom Inhalt Kenntnis verschaffen könne. Da die Klausel auch eine wirksame Zustellung bei Abwesenheit infolge Urlaubes oder Krankenhausaufenthaltes zulasse, liege eine erhebliche Abweichung von § 10 VersVG und vom dispositiven Recht vor, weshalb die Klausel gegen § 879 Abs 3 ABGB verstoße und daher nichtig sei.

Die Klausel 4 verstoße gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG, wonach eine Vertragsbestimmung nicht verbindlich sei, nach der eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung besonderen Zugangserfordernissen zu genügen habe. Eine Vereinbarung, wonach Erklärungen und Anzeigen des Verbrauchers nur dann gültig seien, wenn sie an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet werden, wie hier an die Generaldirektion, stelle ein besonderes Zugangserfordernis dar, weshalb die Klausel nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG unwirksam sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands EUR 20.000 übersteige und die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Das Berufungsgericht verwarf die relevierten Verfahrensmängel (unterlassene Zeugeneinvernahmen und Einholung eines Gutachtens der Wirtschaftskammer Österreich), ebenso die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten und die Beweisrüge (großteils mangels rechtlicher Relevanz oder als der Rechtsrüge zuzuordnende Beanstandungen).

In rechtlicher Hinsicht schloss sich das Berufungsgericht den Ausführungen des Erstgerichtes an. Zur Klausel 1 führte es ergänzend aus:

Das Transparenzgebot erkläre nicht bestimmte Inhalte für unzulässig, sondern richte sich gegen unzureichend transparente Präsentationen von Inhalten. Zweck des Verbandsprozesses sei es nämlich nicht nur, das Verbot von Klauseln zu erreichen, deren Inhalt gesetzwidrig sei, sondern es sollten auch jene Klauseln beseitigt werden, die dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelten, wobei das Transparenzgebot nicht bloß formale Verständlichkeit im Sinne von Lesbarkeit, sondern auch Sinnverständlichkeit verlange. Es gehe hier nicht darum, ein Werturteil über die Verrechnung der Abschlusskosten nach dem Zillmer-Verfahren zu treffen, sondern die Klarheit und Verständlichkeit der Klausel zu prüfen. Es treffe zwar zu, dass mit Bestimmungen in allgemeinen Vertragsbedingungen nicht immer Rechte und Pflichten der Vertragsparteien festgelegt werden sollten, sondern diese oft nur gesetzliche Bestimmungen wiedergäben oder erläuterten. Inwiefern dies auf die Klausel 1 zutreffen solle, sei allerdings mangels einer korrespondierenden gesetzlichen Bestimmung nicht erkennbar. Soweit sich die Beklagte in diesem Zusammenhang auf § 18b Abs 1 Z 4 VAG berufe, wonach sie verpflichtet sei, den Versicherungsnehmer unter anderem über die Rückkaufwerte zu informieren, sei ein Zusammenhang mit der Klausel nicht gegeben, zumal diese ja gerade keinen Hinweis auf eine Rückkaufswerttabelle enthalte.

Im Übrigen sei nicht maßgeblich, ob die Klausel 1 selbständigen normativen Charakter habe oder ob durch andere Bestimmungen des Versicherungsvertrages dasselbe ohnehin vereinbart sei. § 6 Abs 3 KSchG fordere lediglich, dass es sich um eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung handeln müsse. Ob diese Bestimmung Rechte und Pflichten der Vertragsparteien begründe oder lediglich erläuternden Charakter habe, sei für die Anwendbarkeit des § 6 Abs 3 KSchG ohne Bedeutung. Einziges Kriterium für die Unwirksamkeit einer solchen Klausel sei, dass sie unklar oder unverständlich abgefasst sei.

Die wiederholten Ausführungen der Beklagten, die Rückkaufswerte würden durch Übermittlung der entsprechenden Tabelle in der Polizze vereinbart, gingen daran vorbei, dass die Polizze (der Versicherungsschein) - ungeachtet der Billigungsklausel des § 5 VersVG - grundsätzlich keine Vereinbarungen schaffe, sondern deren Inhalt wiedergeben solle. Auch eine entsprechend klare Klausel in der Polizze oder eine entsprechend klare Verweisung der Polizze auf weitere Unterlagen könne eine Intransparenz einer Klausel in den Versicherungsbedingungen nicht sanieren, weil die Polizze dem Versicherungsnehmer nicht schon vor oder bei Abgabe seines Antrags auf Abschluss einer Versicherung vorliege und ihm somit nicht dienlich sein könne, ihm Klarheit über seine aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Rechte und Pflichten zu verschaffen.

Mit der Ansicht der Beklagten, dass die AVB lediglich die „im Hauptvertrag, der Polizze" getroffenen Vereinbarungen „nochmals" erklären sollten, verkehre sie daher die Rechtslage geradezu ins Gegenteil. Ebenso verkenne die Berufungswerberin den Zweck des Rücktrittsrechtes des Versicherungsnehmers nach § 5b Abs 1 VersVG. Dieser liege darin, dem Versicherungsnehmer zu ermöglichen, von einem Vertrag zurückzutreten, der unter Verstoß des Versicherers gegen seine schon vor Vertragsabschluss bestehenden Informationspflichten zustande gekommen sei; keineswegs solle aber diese Bestimmung dem Versicherer erlauben, diesen Pflichten erst nachträglich mit Übermittlung der Polizze nachzukommen. Abgesehen davon sei ein Zusammenhang diesen Ausführungen mit der Frage der ausreichenden Transparenz der vorliegenden Klausel nicht nachvollziehbar. Auch die Übergabe einer Rückkaufswerttabelle an den künftigen Versicherungsnehmer in der Anbotsphase nichts an der Intransparenz der Klausel ändern, da diese auf eine solche Tabelle gar nicht Bezug nehme.

Soweit die Beklagte auch in der Rechtsrüge ausführe, die Zillmerung sei bereits durch eine bestehende Verkehrssitte mit dem Versicherungsnehmer vereinbart, würde auch dies selbst zutreffendenfalls nichts an der mangelnden Transparenz der vorliegenden Klausel ändern. Es gehe hier nicht darum, ob und wodurch die Methode der Zillmerung vereinbart worden sei, sondern um die Frage der Transparenz der vorliegenden Klausel, wobei § 6 Abs 3 KSchG auch bezwecke, dass jene Klauseln beseitigt würden, die dem Verbraucher ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelten.

Die weiters bekämpfte Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Klauseln in AVB unter Beschränkung auf ihren Wortlaut und unter Verzicht auf außerhalb des Textes liegende Umstände auszulegen und so zu verstehen seien, wie sie sich einem durchschnittlichen Angehörigen aus dem angesprochenen Adressatenkreis erschließen, stehe im Einklang mit der ständigen Judikatur, wobei es gerade bei Verbandsklagen nach §§ 28 ff KSchG bei der nach § 6 Abs 3 KSchG gebotenen Beurteilung, ob eine Vertragsklausel unklar oder unverständlich abgefasst sei, nicht auf die Umstände des Aushandelns jedes einzelnen Versicherungsvertrages ankommen könne. Die von der Beklagten dagegen ins Treffen geführten Entscheidungen seien nicht einschlägig, weil sie sich nicht mit der Auslegung des § 6 Abs 3 KSchG beschäftigten.

Die Beklagte stütze sich weiters darauf, dass an die Anforderungen der Transparenz bei AVB keine übertrieben hohen Anforderungen gestellt werden dürften. Die Rückkaufswerttabelle stelle für den Versicherungsnehmer die „transparenteste" Möglichkeit dar zu erfahren, welchen Rückkaufswert er im Falle einer Kündigung erhalte. Da die Beklagte die Anwendbarkeit der deutschen Judikatur richtigerweise nicht bestreite, sei diesen Ausführungen die Entscheidung des BGH vom , NJW 2001, 2014, entgegenzuhalten, in der eine der vorliegenden Klausel ähnliche Klausel als intransparent beurteilt worden sei.

In Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG, auf welche sich die Beklagte weiters berufe, sei geregelt, welche Angaben dem Versicherungsnehmer vor Abschluss des Versicherungsvertrages mitzuteilen seien. Dazu habe der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) in der Entscheidung Rs C-386/00 ausgesprochen, dass eine Bestimmung nationalen Rechts unzulässig sei, welche den Versicherer zu einer „vagen und allgemeinen Information" verpflichte. Insofern stehe diese Entscheidung in keinem Widerspruch zur Bestimmung des § 6 Abs 3 KSchG, welche ebenfalls transparente Regelungen fordere. Davon abgesehen stelle Art 36 Abs 3 der Richtlinie 2002/83/EG den Mitgliedsstaaten frei, dem Versicherer weitere als die im Anhang III der Richtlinie genannten Auskunftspflichten aufzuerlegen, „wenn diese für das tatsächliche Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolizze durch den Versicherungsnehmer notwendig sind". Die Information, ob und in welchem Ausmaß eine frühzeitige Kündigung wirtschaftliche Nachteile für den Versicherungsnehmer habe, sei für das Verständnis eines wesentlichen Vertragsbestandteils, nämlich der Höhe der Rückkaufswerte, notwendig. Im Übrigen regle Art 36 der genannten Richtlinie nicht, wie Klauseln über die Berücksichtigung der Abschlusskosten formuliert werden müssten, um für den Verbraucher hinsichtlich der sich daraus ergebenden vertraglichen Position und hinsichtlich der wirtschaftlichen Auswirkungen klar und verständlich zu sein. Diese Anforderungen seien an Art 5 der Vertragsklausel-Richtlinie (93/13/EWG) und § 6 Abs 3 KSchG zu messen. Deshalb werde auch der Anregung der Beklagten, ein Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 234 EGV über die Auslegung von Art 36 Abs 3 der Richtlinie 2002/83/EG zu stellen, nicht nähergetreten.

Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlte es auch dann nicht an der Beschwer des Klägers, wenn es zuträfe, dass die Versicherungsnehmer im Fall der Unwirksamkeit der beanstandeten Klauseln nach der dann anzuwendenden dispositiven Bestimmung des § 176 Abs 3 VersVG auch keinen höheren Rückkaufswert erhielten als bei Verrechnung der Abschlusskosten mittels der Zillmerung. § 6 Abs 3 KSchG stelle - wie bereits dargelegt - nicht auf den Regelungsinhalt oder den normativen Charakter einer Vertragsklausel ab, sondern auf deren Unverständlichkeit. Relevant sei also nur, ob die Klausel unklar bzw unverständlich abgefasst sei. Von einem fehlenden Rechtsschutzinteresse des Klägers könne daher keine Rede sein.

Zum Stornoabschlag bringe die Beklagte im Wesentlichen nur vor, dieser sei durch Einrechnung in die vereinbarten Rückkaufswerte konkret vereinbart, wobei die komplizierte mathematische Kalkulation keine andere Möglichkeit zur transparenten Darstellung zulasse. Wie ausgeführt, könne sich die Transparenz der Klausel nicht aus Unterlagen ergeben, auf welche in der Klausel gar nicht Bezug genommen werde. Im Übrigen könnte im Verbandsverfahren auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bestimmung nicht Rücksicht genommen werden.

Zur Rechtsrüge zu den Klauseln 2 bis 4 könne die Beklagte ebenfalls auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes verwiesen werden.

§ 4 Abs 6 Z 4 VAG (Vieraugenprinzip) werde von der Beklagten unrichtig zitiert. Nach dieser Bestimmung sei die Konzession zu versagen, wenn der Vorstand nicht aus mindestens zwei Personen bestehe oder die Satzung nicht jede Einzelvertretungsbefugnis für den gesamten Geschäftsbetrieb ausschließe. Dass ein Versicherungsunternehmen nur schriftlich und mittels firmenmäßiger Fertigung nach außen hin wirksam handeln könne, sei dort nicht normiert. Sollte dies zutreffen, wären etwa die Bestimmungen der §§ 43 ff VersVG über die Vollmacht des Vollmachtsagenten obsolet. Der Verweis der Beklagten auf § 47 VersVG gehe schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung in ihrem letzten Satz § 10 KSchG ausdrücklich unberührt lasse, sodass sie auf Verbraucher nicht anzuwenden sei.

Hinsichtlich der Klausel 3 verweise die Beklagte zwar zutreffend darauf, dass § 6 Abs 1 Z 3 KSchG eine Vereinbarung nach § 10 VersVG zulasse. Die dort vorgesehene Zugangsfiktion knüpfe aber auf die Verletzung der Verpflichtung des Versicherungsnehmers an, eine Änderung seines Wohnortes bekanntzugeben. Die Beklagte unterliege offenbar dem Irrtum, dass die nicht mitgeteilte Wohnungsänderung der einzige Grund für die Abwesenheit des Versicherunsgnehmers sein könne. Wie das Erstgericht zutreffend aufgezeigt habe, sei dies etwa bei urlaubsbedingter, beruflich bedingter oder krankheitsbedingter Abwesenheit von der (zuletzt bekannt gegebenen) Wohnadresse nicht der Fall. Die vorliegende Klausel dehne also die Zustellfiktion auf Fälle aus, die mit einem Verstoß des Versicherungsnehmers gegen die Mitteilung der geänderten Wohnadresse nichts zu tun hätten, sodass sie über den Regelungsinhalt des § 10 VersVG hinausgehe und gegen die Bestimmung des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG verstoße.

Der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes zur Klausel 4 versuche die Beklagte mit dem Argument entgegentreten, diese enthalte keine besonderen Zugangserfordernisse, sondern regle nur die Notwendigkeit des Einlangens der Willenserklärungen beim richtigen Empfänger. Auch diesbezüglich habe das Erstgericht zutreffend dargelegt, dass Vereinbarungen unzulässig seien, wonach Erklärungen oder Anzeigen des Verbrauchers nur dann gültig seien, wenn sie an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet, adressiert oder übermittelt werden müssten, zum Beispiel an den Vorstand einer Versicherung oder die Zentrale eines Unternehmens. Dies müsse umso mehr für eine Klausel gelten, die sogar auf das Einlangen bei der Generaldirektion abstelle.

Zur zugesprochenen Urteilsveröffentlichung mache die Beklagte geltend, die Klägerin habe nicht schlüssig dargelegt, worin ihr Interesse an der begehrten Publikationsbefugnis bestehe. Dem könne nicht gefolgt werden. Die Klägerin habe in erster Instanz sehr wohl vorgebracht, dass die Beklagte im gesamten Bundesgebiet tätig sei und im gesamten Bundesgebiet mit Verbrauchern Lebensversicherungsverträge abschließe, wobei laut Geschäftsbericht der Beklagten im Jahr 2004 1,965.664 Versicherungsverträge aufrecht gewesen seien. Diese - im Übrigen abgesehen von der genauen Anzahl der Versicherungsverträge ohnehin gerichtsnotorischen - Ausführungen habe die Beklagte auch nicht konkret bestritten. Davon ausgehend sei die der Aufklärung des irregeführten Publikums dienende Urteilsveröffentlichung in einer österreichweit erscheinenden Tageszeitung vorzunehmen. Wenn vom Verstoß ein nicht übersehbarer Kreis von Personen Kenntnis erlangt habe und sich die geschäftlichen Beziehungen nicht auf einen örtlich kleinen Kreis beschränkten, sei die Befugnis zur Veröffentlichung in einer im ganzen Bundesgebiet gelesenen Zeitung zuzusprechen.

Die ordentliche Revision sei für nicht zulässig erklärt worden, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abweiche.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte außerordentliche Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen im Sinne einer Klageabweisung abzuändern; hilfsweise werden auch Aufhebungsanträge gestellt. Darüber hinaus wird angeregt, den EuGH mit einem Vorabentscheidungsersuchen gemäß Art 234 EGV zu befassen.

Die klagende Partei hat nach Freistellung (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO) eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär beantragt wird, das gegnerische Rechtsmittel mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, diesem keine Folge zu geben.

Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes zulässig:

Rechtliche Beurteilung

Da Klauseln in Versicherungsbedingungen in aller Regel einen größeren Personenkreis betreffen, ist ihre Auslegung, sofern dazu - wie hier - nicht bereits oberstgerichtliche Judikatur existiert, revisibel, es sei denn, die betreffende Bestimmung wäre so eindeutig, dass nur eine Möglichkeit der Beurteilung in Betracht zu ziehen ist (vgl 7 Ob 59/06m ua). Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu. Nichts anderes gilt für die Frage, ob AGB-Klauseln, die für eine ganze Geschäftsbranche von Bedeutung sind, dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG entsprechen.

Der Revision kommt jedoch keine Berechtigung zu.

Der gerügte Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe die Mängelrüge der Berufung wegen der unterlassenen Einholung eines Gutachtens der Wirtschaftskammer Österreich (zur Behauptung, dass die Methode der Zillmerung Verkehrssitte sei) mit aktenwidriger Begründung verworfen, ist für die Beurteilung dieses Rechtsstreites aus den noch folgenden Ausführungen ohne Bedeutung (vgl Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 503 Rz 123).

Im Rahmen der Rechtsrüge werden alle vier AVB-Klauseln als gesetzeskonform und damit zulässig bezeichnet. Hiezu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Vorauszuschicken ist, dass die seit in Kraft stehenden, hier maßgebenden Bestimmungen der §§ 174 und 176 VersVG und § 18b VAG in der Fassung des Versicherungsrechts-Änderungsgesetzes (VersRÄG) 2006, BGBl I Nr 95/2006, hier noch nicht anzuwenden sind (§ 191c Abs 8 VersVG;§ 129j Abs 1 VAG). Die folgenden Gesetzeszitate beziehen sich daher ebenso wie die bisher im Rahmen der Darstellung des Parteienvorbringens und der Urteile der Vorinstanzen wiedergegebenen auf die Rechtslage vor Geltung des VersRÄG 2006.

Die nach Vertragsauslegungsgrundsätzen (§§ 914, 915 ABGB) zu erfolgende Auslegung von AVB hat sich am Maßstab eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers zu orientieren (RIS-Justiz RS0050063; RS0008901). Im Rahmen einer Verbandsklage hat die Auslegung von Klauseln stets im „kundenfeindlichsten Sinn" zu erfolgen; danach ist zu prüfen, ob ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten vorliegt (RIS-Justiz RS0016590). Im Unterlassungsprozess nach § 28 KSchG kann auch auf eine etwaige teilweise Zulässigkeit der beanstandeten Bedingungen nicht Rücksicht genommen werden; für eine geltungserhaltende Reduktion ist kein Raum (RIS-Justiz RS0038205).

Zur Klausel 1 (Rückkaufswert:)

Diese Klausel betreffend macht die Revisionswerberin zunächst geltend, § 6 Abs 3 KSchG sei nicht ohne Bedachtnahme auf die spezialgesetzlichen Besonderheiten vom VersVG und VAG anwendbar. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass § 18b Abs 1 Z 4 VAG den Versicherer verpflichte, dem Versicherungsnehmer die Rückkaufswerte und die beitragsfreien Versicherungsleistungen bei Vertragsabschluss mitzuteilen. Die Klausel sei daher nicht isoliert nach ihrem Wortlaut zu beurteilen, sondern es sei auch die in der Polizze enthaltene Rückkaufswerttabelle zu beachten.

Entscheidend ist zunächst, dass sich in den Versicherungsbedingungen der Beklagten festgestelltermaßen kein Hinweis auf eine Rückkaufswerttabelle findet, in der Klausel selbst auf eine Rückkaufswerttabelle nicht verwiesen wird und weiters auch die wirtschaftlichen Nachteile einer vorzeitigen Kündigung nicht klar dargelegt werden. Darauf kommt es aber an. Selbst wenn später eine entsprechende Rückkaufswerttabelle der Versicherungspolizze beigelegt werden sollte (was nach den Feststellungen des Erstgerichtes bloß „in der Regel" geschieht), würde dies die Klausel mangels Verweises nicht transparenter machen. Es ist nämlich zu bedenken, dass es hier nicht um eine allgemeine Vertragsauslegung geht, sondern um die Prüfung der Klausel nach § 6 Abs 3 KSchG. Der Klauseltext muss - wie dargelegt - im kundenfeindlichsten Sinn beurteilt werden. Mangels Hinweises in der Klausel selbst auf die (ergänzende) Rückkaufswerttabelle ist es dem Versicherungsnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er seinen Vertragsabschlusswillen bildet, nicht möglich, die durch die Klausel 1 bewirkten Folgen auch nur annähernd zu überblicken.

Die Revisionswerberin wendet weiters ein, auch in Verbandsverfahren komme es nicht allein auf den objektiven Wortlaut einer Klausel, sondern auch auf jene Begleitumstände an, die generell bei den Vertragsabschlüssen vorlägen; so sei etwa darauf Bedacht zu nehmen, dass „jeder Versicherungsnehmer" im Rahmen seiner Beratung vor Abschluss des Versicherungsvertrages eine Rückkaufswerttabelle erhalte und über die Folgen einer vorzeitigen Vertragsaufhebung aufgeklärt werde. Diese Ausführungen verkennen, dass die Verbandsklage nach herrschender Meinung auf individuelle Vereinbarungen, die zwischen dem Versicherer und einem Versicherungsnehmer geschlossen wurden, keine Rücksicht zu nehmen hat. Auch wenn also eine an sich intransparente Klausel auf Grund zusätzlicher Darlegungen des Versicherers ausreichend verständlich gemacht würde, hat dies keinen Einfluss auf die gerichtliche Beurteilung der Klausel auf Grund einer Verbandsklage (vgl Krejci, Über Rückkaufswertklauseln in AVB der klassischen Lebensversicherung, VR 2006, 104 [110 mwN in FN 39]).

Mit dem Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG wurde Art 5 der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen, 93/13/EWG umgesetzt. Danach müssen dem Verbraucher in Verträgen unterbreitete und schriftlich niedergelegte Klauseln stets klar und verständlich abgefasst sein. Der Verbraucher muss also in der Lage sein, seine Rechtsposition zu durchschauen. Er muss auch in die Lage versetzt werden, den Inhalt und die Tragweite einer Vertragsklausel zu erfassen (Sinnverständlichkeit). Dazu gehört auch, dass der Verbraucher bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen kann. Ziel des Transparenzgebotes ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird (4 Ob 28/01y, ÖBA 2001, 645; 7 Ob 216/05y; 8 Ob 128/05i). Ausgehend von diesen Grundsätzen kann der Verweis auf einen „Tarif" in einer Klausel, die dem Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn dieser dem Versicherungsnehmer offengelegt wird; eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende bloße „Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Dies trifft hinsichtlich der Klausel 1) mangels Erläuterung der „tariflichen Grundsätze" zu. Weiters muss der in der Klausel angegebene „Abschlag auf die tarifliche Deckungsrückstellung", wobei es sich offensichtlich um den Stornoabzug im Sinn des § 176 Abs 4 VersVG handeln soll, der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 176 Abs 4 und 173 Abs 3 VersVG unwirksam. Dem Versicherungsnehmer bleibt dadurch verborgen, in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird. Insgesamt wird ihm also ein unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt (vgl 4 Ob 179/02f, SZ 2002/153; RIS-Justiz RS0115217); insbesondere kann er dadurch auch gehindert sein, einen Vergleich mit den Angeboten anderer Versicherer vorzunehmen (vgl Präve VersR 2001, 847).

Dieselben Erwägungen sind auch dem Einwand entgegenzuhalten, die Zillmerung sei Verkehrssitte, sodass sie schon deshalb vereinbart sei. Selbst bei Zutreffen dieser Behauptung würde sich nichts daran ändern, dass der Hinweis auf die Berechnung des Rückkaufswertes „nach den tariflichen Grundsätzen" unter „Berücksichtigung" nicht näher konkretisierter („angefallener") Kosten und „eines" (?) Abschlages den Eindruck eines von der Beklagten gestalteten, für den Versicherungsnehmer aber undurchschaubaren Regelwerkes hervorruft und dass der damit dem Versicherungsnehmer aufgebürdete „Abschlag" nicht nachvollziehbar ist.

Wie schon in der Berufung vertritt die Beklagte weiterhin die Auffassung, die Rechtsansicht, dass Klauseln in Versicherungsbedingungen, die den Rückkaufswert von kapitalbildenden Lebensversicherungen regeln, wegen Intransparenz unwirksam seien, wenn sie dem Versicherungsnehmer etwa wirtschaftliche Nachteile nicht deutlich vor Augen führten, sei mit Art 36 der Richtlinie 2002/83/EG über Lebensversicherungen nicht vereinbar. Auch insoweit überzeugen aber die Ausführungen des Berufungsgerichtes. Damit wird keineswegs eine „zusätzliche Information" gefordert, die - als für das Verständnis der wesentlichen Bestandteile der Versicherungspolizze nicht notwendig - gegen Abs 3 des Art 36 der „Lebensversicherungsrichtlinie" verstieße. Es besteht daher keine Veranlassung, die Anregung der Revisionswerberin aufzugreifen, diesbezüglich ein Vorabentscheidungsverfahren gemäß § 234 EGV beim EuGH einzuleiten.

Es müssen weiters auch alle Versuche der Revisionswerberin scheitern, mit denen sie versucht darzutun, dass für den Versicherungsnehmer die Zillmerung (und deren Nachteile) ohnehin bereits aus der vereinbarten Versicherungsprämie („Vereinbarung eines bestimmten Tarifs bei Antragstellung und Festlegung sämtlicher versicherungsmathematischer Formeln im Tarif") ableitbar sei. Dem steht schon entgegen, dass wohl nur für versicherungsmathematisch versierte Versicherungsnehmer (und damit nicht für die Maßfigur des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers) unter Umständen die dazu notwendigen Überlegungen nachvollziehbar sein könnten.

Zur Klausel 2 (firmenmäßiges Zeichnungsgebot):

Nach § 10 Abs 3 KSchG kann die Rechtsunwirksamkeit formloser Erklärungen des Unternehmers oder seiner Vertreter zum Nachteil des Verbrauchers vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Damit ist - in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen - die Klausel, wonach Erklärungen nur dann Gültigkeit entfalten sollen, wenn sie „schriftlich und firmenmäßig gezeichnet" erfolgen, unvereinbar. § 10 Abs 3 KSchG will Verbraucher davor schützen, dass sie durch bestimmte mündliche Zusagen insbesondere eines (gerade in der Versicherungsbranche zufolge der Rechtsnatur der Versicherer als ausschließlich juristische Personen typischerweise für sie im Rechtsverkehr auftretenden) Vertreters zum Vertragsschluss oder zur Unterfertigung eines Antrages bewegt werden, und sich dann auf solche formlosen Zusagen, wenn sie im Antrag nicht festgehalten werden, nicht berufen zu können (Krejci in Rummel, ABGB³ Rz 30 ff zu § 10 KSchG; Apathy in Schwimann, ABGB³ Rz 8 zu § 10; Kathrein in KBB, ABGB Rz 4 zu § 10 KSchG).

Die Revisionswerberin stützt die Zulässigkeit dieser Klausel auf das in § 4 Abs 6 Z 4 VAG ihr ex lege verwaltungsrechtlich zwingend auferlegte Vieraugenprinzip einerseits sowie eine im Rahmen des § 47 VersVG zulässige Vollmachtsbeschränkung gemäß § 10 Abs 1 KSchG andererseits. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine § 47 VersVG (der § 10 KSchG ausdrücklich als „unberührt" erklärt) gemäße wirksame Vollmachtsbeschränkung nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0013998; SZ 72/60; 7 Ob 43/04f) nur herbeigeführt werden kann, indem sie der Versicherer „durch einen auffallenden Aufdruck etwa in roter Farbe" auf dem Antragschein kenntlich macht. Schon daraus folgt, dass eine derartige, wie hier nur allgemein gehaltene Klausel innerhalb der AVB keine einem Verbraucher gegenüber wirksame Vollmachtsbeschränkung anordnen kann. Ob - wie das Berufungsgericht weiter meint - § 47 VersVG durch dessen Schlusssatz („§ 10 KSchG bleibt unberührt") auf Verbraucher generell nicht anwendbar sei oder es sich hiebei tatsächlich (im Sinne der wohl herrschenden Meinung: Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen, Rz 1 aE zu § 47 mwN) nur um eine „Klarstellung" (des Gesetzgebers) handle, kann damit dahingestellt bleiben. Regelungszweck des § 4 VAG ist die Konzessionserteilung bzw -versagung. § 4 Abs 6 Z 4 VAG verbietet keineswegs, dass ein Versicherungsunternehmen nach außen rechtswirksam auch anders als bloß schriftlich und mittels firmenmäßiger Zeichnung agiert.

Zur Klausel 3 (Zugangsfiktion bei Abwesenheit):

Auch wenn die Klausel ihrem Wortlaut und den Intentionen der beklagten Partei nach vorrangig den Fall eines Erklärungszuganges an einen Versicherungsnehmer im Falle dessen Wohnungsänderung ohne Mitteilung des Adressenwechsels (im Sinne des § 10 Abs 1 VersVG) im Auge haben mag, so ist sie doch so (weit) gefasst, dass auch die von den Vorinstanzen erwähnten Fälle einer darüber hinausgehenden Anwendung etwa bei krankheits- oder urlaubsbedingter Abwesenheit des Versicherungsnehmers durchaus miterfasst erscheinen.

Zweck des § 6 Abs 1 Z 3 KSchG ist es zu verhindern, dass das Risiko des Zugangs von Unternehmererklärungen auf den Verbraucher überwälzt wird (9 Ob 15/05d; Krejci aaO Rz 55 zu § 6 KSchG; Kathrein aaO Rz 8 zu § 6 KSchG). Daher ist eine Vertragsbestimmung für den Verbraucher nicht verbindlich, nach der eine für ihn rechtlich bedeutsame Erklärung des Unternehmers, die jenem nicht zugegangen ist, als ihm trotzdem zugegangen gilt - ausgenommen, wenn es sich um die Wirksamkeit einer an die zuletzt bekanntgegebene Anschrift des Verbrauchers gesendete Erklärung für den Fall handelt, dass der Verbraucher dem Unternehmer eine Änderung seiner Anschrift pflichtwidrig nicht bekanntgegeben hat. Die Klausel umfasst jedoch nicht nur diesen, sondern enthält eine wesentlich weiter gefasste Zugangs-(Wirksamkeits-)fiktion, nämlich auch bei bloßer Nichtanwesenheit an der zuletzt bekanntgegebenen Zustelladresse, ohne dass die Mitteilungspflicht betreffend eine Anschriftenänderung besteht. Schließlich wird durch die weite Formulierung die Beklagte nicht einmal verhalten, an eine neue Anschrift des Versicherungsnehmers zuzustellen, sollte sie zwar nicht von diesem, aber auf andere Weise von der Änderung erfahren haben, in welchem Fall sich der Unternehmer nicht auf die Zugangsfiktion berufen dürfte (Krejci aaO Rz 61 aE zu § 6 KSchG; Apathy aaO Rz 17 zu § 6 KSchG; SZ 69/280; RIS-Justiz RS0106804).

Es hat daher bei der Beurteilung der Vorinstanzen zu verbleiben, dass auch diese Klausel unzulässig ist.

Zur Klausel 4 (Zugangserfordernis an die Generaldirektion):

Nach § 6 Abs 1 Z 4 KSchG darf eine vom Verbraucher dem Unternehmer abgegebene Anzeige oder Erklärung keiner strengeren Form als der Schriftform oder besonderen Zugangserfordernissen unterworfen werden. Nach herrschender Auffassung sind damit unter anderem Vereinbarungen unzulässig, wonach die Erklärung des Verbrauchers an eine bestimmte Stelle im Bereich der Unternehmensorganisation gerichtet (adressiert, übermittelt) werden müsse. Krejci (aaO Rz 70 zu § 6 KSchG) nennt hiezu ausdrücklich als Beispielsfälle einen Adressierungszwang an den Vorstand einer Versicherung oder an die „Zentrale" eines Unternehmens, Apathy (aaO Rz 19 zu § 6 KSchG) überhaupt eine „bestimmte Stelle oder Abteilung des Unternehmens". Nichts anderes bedeutet der Einlangensvorbehalt „bei der Generaldirektion" der Beklagten. Entgegen der Argumentation der Beklagten geht es nicht um das Erfordernis des „Einlangens beim richtigen Empfänger", sondern um eine darüber hinausgehende Verschärfung dieses Zugangserfordernisses durch einen ausschließlichen Einlangensvorbehalt bei ihrer „Generaldirektion". Die Vorinstanzen haben damit auch diese Klausel zutreffend für gesetzwidrig und damit unzulässig qualifiziert.

Zur Veröffentlichungsermächtigung:

Das Berufungsurteil wird zwar nach der in der Revision enthaltenen Anfechtungserklärung „in seinem gesamten Umfang" angefochten, tatsächlich finden sich jedoch zur vollinhaltlich bestätigten Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung keinerlei Ausführungen. Bezieht sich die Rechtsrüge nur mehr auf einen von mehreren Ansprüchen, so ist die Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof auf diesen beschränkt (RIS-Justiz RS0043338; RS0043352 [T10 und T 23]). Eine Überprüfung dieses Teiles des Klagebegehrens scheidet daher aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.