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ZVers 4, Juli 2021, Seite 191

Verbandsklage zum Rentenwahlrecht in der Lebensversicherung

§ 6 Abs 3 und § 28 KSchG

Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über die Rechnungsgrundlagen zur Berechnung einer auszuzahlenden Rente informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn die Zusammensetzung der Rechnungsgrundlagen dem Versicherungsnehmer offengelegt wird.

Der Kläger ist eine zur Unterlassungsklage nach § 28 KSchG berechtigte Institution (§ 29 KSchG).

Die Beklagte betreibt ein Versicherungsunternehmen und bietet Verbrauchern in ganz Österreich (klassische) Lebensversicherungen an. Den Verträgen liegen der „Antrag auf Kapitalversicherung mit Valorisierung, Prämienbefreiung bei Berufsunfähigkeit und Gewinnbeteiligung bzw Rentenversicherung mit Gewinnbeteiligung nach den derzeit geltenden Bedingungen sowie Tarifen“ und die „Vertragsgrundlagen zur Lebensversicherung, Leistungsbeschreibung und Bedingungen für die klassische Lebensversicherung; gültig für die Er- und Ablebensversicherung sowie die Erlebensversicherung, Stand 5/2018“ zugrunde.

Der Antrag auf Kapitalversicherung enthält unter anderem folgende Bestimmung:

„9. Welche Wahlmöglichkeiten haben Sie?

– Pensionswahlrecht und Privatpensio...

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