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Freiheitsbeschränkung durch Androhung der Medikamentierung
iFamZ 2019/157
Die bloße ärztliche Anordnung eines ggf eine Freiheitsbeschränkung herbeiführenden Medikaments ohne dessen tatsächliche Verabreichung (Bedarfsmedikation) begründet für sich allein noch keine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG. Sofern aber mit der Anordnung eines Medikaments beim Bewohner ein bestimmtes freiheitsbeschränkendes Verhalten veranlasst wird oder dieser den Eindruck gewinnen muss, keine andere Möglichkeit zu haben, als ein bestimmtes gewünschtes Verhalten zu setzen, andernfalls das Medikament verabreicht wird, liegt eine Androhung iSd § 3 Abs 1 HeimAufG und damit eine Freiheitsbeschränkung vor (OGH 7 Ob 205/16x).
Die medikamentöse Behandlung setzt nach dem HeimAufG den informed consent des Patienten oder – bei fehlender Entscheidungsfähigkeit – eines Vertreters voraus. Die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten gegen den körperlichen Widerstand ist hier keinesfalls zulässig, allenfalls aber nach dem UbG (vgl Barth/Marlovits in Barth/Ganner [Hg] Handbuch des Erwachsenenschutzrechts3, 263). Die in der Entscheidung angesprochene Freiheitsbeschränkung durch Androhung kann also nur solche Fälle erfassen, in denen der Patient die Medikamentenverabreichung ohne körperliche...