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iFamZ 4, August 2019, Seite 243

Interessenkollision aufgrund entgegenstehender Erbantrittserklärungen im Verlassenschaftsverfahren

iFamZ 2019/156

§§ 273, 277 Abs 2 ABGB

Bereits eine mögliche Interessenkollision, sofern sie nicht ganz unwahrscheinlich ist, steht der Eignung als Erwachsenenvertreter im Sinn des § 273 Abs 1 ABGB entgegen. Besteht ein massiver Interessenwiderstreit aufgrund entgegenstehender Erbantrittserklärungen im Verlassenschaftsverfahren, so beseitigt auch die Bestellung eines Kollisionskurators im Verlassenschaftsverfahren die Gefahr von Nachteilen für den Betroffenen und eine mögliche Interessenkollision nicht.

Mit dem in zweiter Instanz bestätigten Beschluss bestellte das Erstgericht einen Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter und umschrieb gem § 123 Abs 1 AußStrG die von diesem zu besorgenden Angelegenheiten. Dazu zählen unter anderem die Verwaltung von Barvermögen, Einkünften, die Verwaltung beweglichen und unbeweglichen Vermögens, allgemein die Vertretung vor Gerichten und Behörden und die Vertretung im Verlassenschaftsverfahren nach der verstorbenen Schwester der Betroffenen im Besonderen. In diesem Verfahren haben die betroffene Person und der im Verfahren über die Bestellung des gerichtlichen Erwachsenenvertreters nach § 119 AußStrG bestimmte Verfahrensvertreter (vom Erstgericht als Verfahrenssachwalter bezeichn...

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