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iFamZ 4, August 2019, Seite 241

Rechtsmittelbefugnis der betroffenen Person – Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt nicht

iFamZ 2019/153

§ 116a AußStrG

Die betroffene Person kann auch bei einem durch ihren Rechtsbeistand bzw Vertreter in ihrem Namen erhobenen Rechtsmittel ein weiteres, gesondertes Rechtsmittel selbst erheben. Der Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels gilt in solchen Konstellationen nicht. Steht der betroffenen Person ganz allgemein ein eigenständiges Rekursrecht (also unabhängig von einer in ihrem Namen erfolgten Rekurserhebung Dritter) zu, müssen ihr sämtliche Beschlüsse zugestellt werden.

(…) 3.1 Nach der (mit dem 2. ErwSchG eingeführten) Bestimmung des § 116a AußStrG kann die betroffene Person im Erwachsenenschutzverfahren – unabhängig von ihrer Verfahrensfähigkeit – Verfahrenshandlungen vornehmen. Sie kann daher im gesamten Verfahren selbständig Anträge stellen und Rechtsmittel erheben. Ein Vertreter bzw Rechtsbeistand (vgl § 119 AußStrG) schränkt die Möglichkeit der betroffenen Person nicht ein, im Verfahren selbständig zu handeln (Fritz in Schneider/Verweijen, AußStrG § 116a Rz 4). Damit schließt der in § 119 AußStrG geschaffene Vertretungszwang die Fähigkeit der betroffenen Person, eigene Verfahrenshandlungen neben dem Vertreter vorzunehmen, nicht aus (Schauer in Gitschthaler/Höllwerth2 § 119 AußStrG Rz 1 und 28 [in Druck]).

3.2 Ungeachtet ...

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