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iFamZ 4, August 2019, Seite 240

Aufhebung einer Sperre eines Sparbuchguthabens

iFamZ 2019/151

§ 133 Abs 4 AußStrG

Die in der gerichtlichen Aufhebung einer Sperre eines Sparguthabens üblicherweise verwendete Wendung „Sperren“ (in der Mehrzahl), durfte von einer Bank nicht so verstanden werden, dass mit dem Beschluss des Pflegschaftsgerichts des Mannes auch die von einem anderen Gericht zugunsten einer anderen Person, also in einer anderen Pflegschaftssache, verhängte Sperre aufgehoben worden wäre.

1. Die Erkrankung der Klägerin, derentwegen für sie im Jahr 2011 ein Sachwalter bestellt wurde, äußerte sich auch in dem Zwang, bei extrem bescheidener Lebensführung Geld und Sachzuwendungen zu erbetteln und die so angehäuften Ersparnisse über Jahrzehnte hinweg regelmäßig auf Kleinbetragssparbüchern bei unterschiedlichen Banken anzulegen. Auch die fünf bei der beklagten Bank unter ihrer Kundennummer geführten Sparbücher, um die sich der Rechtsstreit dreht, waren von der Klägerin in den Jahren 1985 bis 2006 als Inhabersparbücher eröffnet worden. Sämtliche Einzahlungen stammten aus ihrem Vermögen; die Guthabensstände lagen jeweils unter 15.000 €.

Beide Vorinstanzen sprachen der Klägerin den Betrag von 65.820,70 € sA zu. Das ist jener Betrag, der anlässlich der Auflösung der Spa...

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