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Zuverdienst beim pauschalen Kinderbetreuungsgeld
iFamZ 2019/150
Auch der Bezieher von pauschalem Kinderbetreuungsgeld, der die zweijährige Frist zur Abgrenzung seiner im Anspruchszeitraum erzielten Einkünfte versäumt hat, kann im gerichtlichen Verfahren über die Rückforderung nach § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG darlegen, dass er objektiv die Zuverdienstgrenze im Kalenderjahr des Bezugs nicht überschritten hat.