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Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und Kündigungsentschädigung
iFamZ 2019/148
§ 24 Abs 1 Z 2, Abs 2 KBGG
Der Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld setzt voraus, dass in einem sechsmonatigen Beobachtungszeitraum (nun: 182 Tage) vor der Geburt durchgehend eine sozialversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Der Bezug einer Kündigungsentschädigung steht einer solchen Erwerbstätigkeit nicht gleich.