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Keine Waisenpension während der Ausbildung mit AMS‑Förderung
iFamZ 2019/147
§ 252 Abs 2 Z 1, § 260 ASVG
Bezieht die volljährige Waise während eines Praktikums ein Stipendium und zusätzlich Leistungen vom Arbeitsmarktservice in einer die Selbsterhaltungsfähigkeit sichernden Gesamthöhe, hat die Waise keinen Anspruch auf Waisenpension.
Die 1997 geborene Klägerin absolviert seit im Rahmen einer Stiftung eine knapp zweijährige Ausbildung zum Fach-Spezialbetreuer/Behindertenarbeit im gesamten Ausmaß von 3.000 Stunden. Dies entspricht 38 Stunden pro Woche. Im Rahmen eines (ebenfalls der Ausbildung dienenden) Praktikums wird die theoretische Ausbildung unterstützt. Gemäß der Praktikumsvereinbarung wird kein Dienstverhältnis begründet und es entsteht kein Entgeltanspruch gegen den Praktikumsbetrieb. Ziel ist eine Übernahme in ein Dienstverhältnis mit der Stiftung nach Abschluss der Ausbildung. Der Klägerin wird nach der Praktikumsvereinbarung ein Stipendium von 200 € monatlich (12× jährlich) gewährt. Zusätzlich bezieht sie während der Ausbildung aus Mitteln des Arbeitsmarktservice (AMS) Arbeitslosengeld von monatlich 731,70 €.
Die Vorinstanzen wiesen das auf Zuspruch der Waisenpension ab gerichtete Klagebegehren infolge Selbsterhaltungsfähigkeit d...