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iFamZ 4, August 2019, Seite 228

Gewaltbereiter Stiefgroßvater: Kein persönliches Kontaktrecht

iFamZ 2019/146

§ 188 Abs 2 ABGB

Die Obsorge über das achtjährige Kind stand zunächst der Mutter zu. Mit Beschluss wurde ihr die Obsorge entzogen und diese auf die mütterliche Großmutter übertragen. Sowohl die Mutter als auch die Großmutter des Kindes sind zwischenzeitlich verstorben. Zunächst (ab März 2017) wurde der Kinder- und Jugendhilfeträger mit der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung betraut; seit steht ihm die gesamte Obsorge zu. Im Jänner 2017 erstattete die Leitung des Kindergartens wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs eine Gefährdungsmeldung. Das in der Folge gegen den Lebensgefährten der Großmutter (das ist der Einschreiter) geführte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Mit Antrag vom begehrte der Einschreiter, dass sein persönlicher Kontakt gegenüber dem Kind geregelt werde.

Das Erstgericht räumte dem Einschreiter telefonische Kontakte zum Kind ein; den darüber hinausgehenden Antrag auf Einräumung von persönlichen Kontakten wies es hingegen ab.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

(…) 2.1 In rechtlicher Hinsicht vertritt der Einschreiter den Standpunkt, dass die Schilderungen des Kindes über dessen Gewalterfahrungen...

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