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Gleichwertige Erziehungsfähigkeit der Eltern – Hauptsächliche Betreuung beim Vater
iFamZ 2019/144
(…) Dass das Rekursgericht unter sorgfältiger Abwägung der beiden Eltern zur Verfügung stehenden Betreuungsmöglichkeiten und unter Berücksichtigung der sozialen Integration des Kindes an seinem bisherigen Wohnort zum Ergebnis kam, dass die hauptsächliche Betreuung beim Vater dem Kindeswohl besser entspreche, begründet keine grobe Fehlbeurteilung. Das Rekursgericht leitete die günstigere Betreuungssituation beim Vater auch nicht – wie die Revisionrekurswerberin meint – aus der von ihr geplanten Hortbetreuung des Kindes ab, sondern ging davon aus, dass beide Eltern eine Hortbetreuung im gleichen Ausmaß beabsichtigten. Es stellte vielmehr auf die ergänzende Betreuungsmöglichkeit durch die dem Kind vertrauten väterlichen Großeltern ab.
Das Rekursgericht ist nicht von der Rechtsprechung abgegangen, wonach die Meinung von Kindern, bei welchem Elternteil sie bleiben wollen, ohne wesentlichen Einfluss auf die Entscheidung bleiben muss, wenn Kinder dieses Alters durch eine Befragung nach ihrer Präferenz in hohem Maß überfordert wären (vgl RS0048981 [T5] = 1 Ob 50/02p). (…)