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Hauptsächliche Betreuung bei gemeinsamer Obsorge: Vorrang des Wohles des Kindes vor Kontinuität
iFamZ 2019/143
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wendet sich gegen den Ausspruch über die hauptsächliche Betreuung (auch) des jüngeren Kindes im Haushalt der Mutter, gegen Details der Kontaktrechtsregelung sowie gegen die Abweisung seiner Anträge (betreffend Schulbesuch, Beugestrafe und Erziehungshilfe). Er macht geltend, die angefochtene Entscheidung verstoße gegen „das Postulat der Erziehungskontinuität“ sowie gegen die Rechtsprechung zum Domizilelternteil und zum Wohlverhaltensgebot nach § 159 ABGB, zeigt damit aber keine erheblichen Rechtsfragen im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG auf.
(…) Die Frage, welchem Elternteil die hauptsächliche Betreuung zukommen soll, hängt – unabhängig davon, ob es sich um einen bloß nominellen oder einen tatsächlichen hauptsächlichen Betreuungsort (§ 180 Abs 2 letzter Satz ABGB) handelt – von den Umständen des Einzelfalls ab (RS0130918 [T3]; RS0115719 [T14]). Der Grundsatz der Kontinuität ist hierbei zwar von besonderer Bedeutung, darf aber nicht um seiner selbst Willen aufrechterhalten werden, sondern ist dem Wohl des Kindes unterzuordnen, wenn – wie hier im Hinblick auf geänderte Verhältnisse – eine Neuregelung im Interesse der Kinder geboten ist (vgl RS004...