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Alter Titel und Richtsatzvorschuss
iFamZ 2019/142
Ist evident, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG nicht in Betracht.
Wenn evident ist, dass sich die materielle Unterhaltsschuld gegenüber den im (mehr als drei Jahre alten) Titel festgesetzten Beträgen nicht erhöht hat, kommt ein Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 zweiter Fall UVG nicht in Betracht (10 Ob 46/12f, iFamZ 2013/127, 179; vgl RS0118524). Der Aufenthaltsort des Vaters, eines türkischen Staatsangehörigen, ist seit unbekannt. Ein anderes als das im Scheidungsvergleich vom bezifferte Einkommen aus einer Hilfsarbeitertätigkeit ist nicht aktenkundig. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass sich der Vater in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Union mit vergleichbarem Einkommensniveau aufhält. Das Kind schließt im Revisionsrekurs offenbar selbst eine Anspannung des Vaters auf ein Einkommen aus, das eine Unterhaltserhöhung deswegen zuließe, weil die wahre materielle Unterhaltspflicht den Unterhaltstitel betragsmäßig übersteigt.