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iFamZ 4, August 2019, Seite 226

Rückkehr der Mutter nach Rumänien

iFamZ 2019/141

S. 226 § 7 Abs 1 Z 1, § 11 Abs 2 UVG

Ist evident, dass das dem Unterhaltstitel zugrunde gelegte Einkommen vom geldunterhaltspflichtigen Elternteil nicht mehr erzielt wird, muss das Kind bereits im Vorschussantrag Tatsachen geltend machen, die den Schluss auf die Anspannbarkeit des Unterhaltsschuldners zulassen.

Die Ehe der Eltern der 2009 geborenen Tochter D wurde im Juli 2016 einvernehmlich geschieden. Im Scheidungsvergleich vereinbarten die Eltern bei „gemeinsamer Obsorge“ den Haushalt des Vaters als jenen der hauptsächlichen Betreuung sowie das unterhaltsrechtliche Betreuungsmodell. Das monatliche Nettoeinkommen der Mutter wurde mit 1.450 €, 14-mal jährlich (1.692 € im Monatsdurchschnitt) beziffert.

Am beantragte der Vater die alleinige Obsorge sowie – ausgehend von dem im Scheidungsvergleich genannten Monatseinkommen von 1.692 € – die Mutter ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 300 € zu verpflichten. Die Mutter zeige seit Monaten kein Interesse mehr an der Tochter und hole sie lediglich sporadisch ab. Die Mutter äußerte sich innerhalb der gesetzten Frist (§ 17 AußStrG) nicht zum Antrag auf Unterhaltsfestsetzung, worauf das Erstgericht sie mit rechtskräftigem Beschluss vom ab

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