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iFamZ 4, August 2019, Seite 223

Anspannung auf Familienbonus Plus

iFamZ 2019/138

§ 231 ABGB

Der Familienbonus Plus ist (zumindest mit dem halben Betrag) auch dann zugunsten des Kindes zu berücksichtigen, wenn ihn der geldunterhaltspflichtige Elternteil mangels Antragstellung oder mangels vollständiger Erfüllung seiner Unterhaltspflicht nicht erhält.

Die 2008 geborene N lebt im Haushalt ihrer Mutter und wird von ihr betreut. Mit Eingabe vom beantragte sie, den von ihrem Vater zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag ab von zuvor 369 € monatlich auf 475 € zu erhöhen.

Das Erstgericht verpflichtete den Vater ab zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von (gerundet) 460 €. Dabei berücksichtigte es auch die von der Mutter bezogene Familienbeihilfe, wobei es ein steuerpflichtiges Einkommen des Vaters von 25.026 € jährlich zugrunde legte. Das von der Tochter angerufene Rekursgericht setzte den vom Vater ab zu leistenden Unterhaltsbetrag mit monatlich 465 € fest.

Der OGH erhöhte den vom Vater ab zu leistenden monatlichen Unterhaltsbeitrag – antragsgemäß – auf 475 €.

1. Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist zunächst die Frage, ob bei Inanspruchnahme des Kinderfreibetrags nach § 106a EStG durch den geldunterhaltspflichtigen Elternteil der sich aus der An...

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