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Tiroler Höferecht zur Auswahl des Anerben – im konkreten Fall das Alterskriterium – verfassungsrechtlich unbedenklich
iFamZ 2019/135
§ 15 Tiroler HöfeG; Art 7 StGG; Art 21 GRC; Art 5 StGG; Art 1 1. ZPEMRK
Vorschrift des Tiroler Höferechts zur Auswahl des Anerben – im konkreten Fall das Alterskriterium – ist verfassungsrechtlich unbedenklich; weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Der VfGH hat im Gesetzesprüfungsverfahren die Behandlung der Beschwerde wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit des § 15 Abs 3 zweiter Satz des Gesetzes betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe (Tiroler Höfegesetz – THG), LGBl 47/1900, idF BGBl I 58/2018, in eventu des § 15 Abs 3 THG, in eventu des gesamten § 15 THG; die Heranziehung des Kriteriums des Alters zur Bestimmung des Anerben eines geschlossenen Hofes stelle einen Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gem Art 7 B-VG und Art 21 GRC sowie das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes gem Art 5 StGG und Art 1 1. ZPEMRK dar.
Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH und des EGMR (vgl zum öffentlichen Interesse bei anerbenrechtlichen Bestimmungen VfSlg 20.032/2015 mwN; zum Schutzumfang des Art 1 des 1. ZPEMRK als...