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Kein Recht auf Namensanonymität gegenüber Dritten
iFamZ 2019/134
Art 6 StGG, 10 EMRK; § 16 ABGB; § 15 OGHG
Art 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) erfasst auch die öffentliche Verkündung des Urteils und ist idR auch im Provisorialverfahren voll anwendbar. Keine uneingeschränkte Anonymität für Parteien eines Provisorialverfahrens, weil in einer öffentlichen Verhandlung bzw bei Verkündung der Entscheidung deren Namen der anwesenden Öffentlichkeit bekannt wird.
Die Klägerin hieß früher Dr. I M. Über ihren Antrag gem § 1 Abs 1 Z 1 und § 2 Abs 1 Z 11 NÄG wurden ihr Vor- und Familiennamen in S S geändert. Sie führt beim LG Salzburg einen Zivilprozess gegen das US-amerikanische Unternehmen g.inc, weil dessen Internetsuchmaschine bei Eingabe ihres früheren Namens „I M“ diesen Suchbegriff mit Autovervollständigung (Autocomplete-Funktion) um den aktuellen Namen „S S“ ergänzt und dadurch eine von der Klägerin nicht erwünschte Verknüpfung der beiden Namen herstellt. Im Provisorialverfahren dieses Zivilprozesses erging eine E des OGH, die sich mit der insb namensrechtlichen Zulässigkeit von Autocomplete-Suchvorschlägen befasst und im RIS veröffentlicht wurde. Der frühere und der aktuelle Name der Klägerin scheinen im veröffentlichten Entscheidungstext nur in a...