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Anwendungsbereich des Unterhaltsprotokolls, Unbedenklichkeit überschaubarer Unterhaltsverzichte, kalifornisches Unterhaltsrecht
iFamZ 2019/133
Art 3, 16 HUP; Art 15 EuUVO; § 231 ABGB
(…)
3. Für die Anknüpfung an das Unterhaltsstatut am gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltspflichtigen nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 kommt es allerdings grds auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts, also auf die Verfahrenseinleitung, an (Gitschthaler in Gitschthaler, Internationales Familienrecht [2019] Art 4 HUP Rz 23; vgl auch Mankowski in Staudinger, BGB [2016] Art 4 HUP Rz 65; Hausmann, Int EuFamR2 [2018] C Rz 592), hier also auf den . Für rückständigen Unterhalt gilt Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 hingegen nicht; maßgeblich ist dann vielmehr jenes Unterhaltsstatut, welches zu dieser Zeit (jeweils) die Unterhaltsbeziehung zwischen den Parteien regelte (Nademleinsky/Neumayr, IFR2 [2017] Rz 10.65; Gitschthaler aaO, Art 4 HUP Rz 21; vgl auch Andrae in Rauscher, EuZPR/EuIPR4 V [2016] Art 11 HUntStProt Rz 20). Erst mit der Anrufung des Gerichts im Aufenthaltsstaat des Unterhaltspflichtigen kommt es nach Art 4 Abs 3 Satz 1 HUP 2007 zur Anwendung dessen materiellen Unterhaltsrechts (arg: Hat die berechtigte Person … angerufen, … ist das am Ort des angerufenen Gerichts geltende Recht anzuwenden.).
3.1. Nach dem Akteninhalt leb...