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iFamZ 3, Juni 2019, Seite 214

Keine Vollzugsbeschwerde im Kindesrückführungsverfahren?

iFamZ 2019/132

§ 68 EO; § 111d AußStrG

(…)

1. Gem dem mit „Vollzugsbeschwerde“ überschriebenen § 68 EO kann, wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insb durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen.

2. Zutreffend hat das Rekursgericht ausgeführt, dass das Rückführungsverfahren nach dem HKÜ nach den zitierten Bestimmungen des AußStrG zu vollstrecken, die EO nicht anzuwenden und im AußStrG das Institut einer Vollzugsbeschwerde nicht vorgesehen ist.

3. Angesichts der vom Vater in einem Rückführungsverfahren nach dem HKÜ erhobenen Vollzugsbeschwerde stellt sich die bisher in der Rsp des OGH nicht geklärte, in ihrer Bedeutung über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende und somit erhebliche Rechtsfrage, ob beim Vollzug einer Rückführungsanordnung nach dem HKÜ – wie das Rekursgericht meint – im Umkehrschluss zu § 68 EO eine Vollzugsbeschwerde nicht statthaft ist oder ob diese Bestimmung dennoch analog (§ 7 ABGB) anzuwenden ist.

4. Zu dieser Rechtsfrage enthält der Revisionsrekurs des Vaters aber keinerlei Rechtsausführungen. Er zeigt auch sonst keine erhebliche Rechtsfrage auf, weshalb das Rechtsmittel...

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