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Zuständigkeit, Gerichtsbegriff, Rechtshängigkeit nach der VO
iFamZ 2019/131
S. 213 Art 3, 4, 17, 39 EuErbVO
1. Für die österreichische internationale Zuständigkeit in Verlassenschaftssachen ist seit ihrem Inkrafttreten am die EuErbVO maßgeblich. Diese hat ein für die Mitgliedstaaten zwingendes Zuständigkeitsregime ausschließlicher Zuständigkeiten geschaffen (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO [2015] Vor Art 4 ff Rz 13 mwN). Ihr Anwendungsbereich erstreckt sich nach ihrem Art 1 und ErwGr 9 auf alle zivilrechtlichen Aspekte der Rechtsnachfolge von Todes wegen. Diese Zuständigkeitskonzentration gilt für streitige und nicht streitige Erbverfahren, bezieht sich aber nur auf „Entscheidungen von Gerichten“ (Deixler-Hübner in Deixler-Hübner/Schauer, EuErbVO, Vor Art 4 ff Rz 24 mwN).
2. Tragende Begründung der Entscheidung des Rekursgerichts ist, dass auch in Italien ein „Gericht“ iSd EuErbVO tätig geworden sei und deshalb auch ein „anzuerkennendes“ Verfahren über die Rechtsnachfolge von Todes wegen iSd EuErbVO vorliege. Dem kann nicht gefolgt werden:
2.1. Grundlage der Entscheidung des Rekursgerichts war Art 17 EuErbVO. Diese Bestimmung lautet wie folgt:
„(1) Werden bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten Verfahren wegen desse...